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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 376. IV. Erbrecht. (Forts.)
dem anwendbaren örtlichen Recht (§ 360 Num. 1). Einen
solchen Zusammenhang möchte man nun auch bei dem Erb-
recht erwarten; dennoch muß er hier entschieden verneint
werden, und zwar deswegen, weil für das Erbrecht über-
haupt keine andere Örtlichkeit aufgefunden werden kann,
als die allgemeine, die in dem Wohnsitz des Erblassers
gegründet ist (§ 375).

Im Römischen Recht (o) gab es lange Zeit für die
Erbrechtsklage durchaus keinen anderen Gerichtsstand, als
im Wohnsitz des Beklagten (p). Nach Justinian's Gesetz-
gebung sollte sie auch angestellt werden können im forum
rei sitae
(q). Das hat aber nur den Sinn, daß Jeder,
der das Recht des Erben dadurch verletzt, daß er irgend
eine Erbschaftssache pro herede oder pro possessore besitzt,
da belangt werden kann, wo gerade die Sache liegt, das
heißt, wo der unrechtmäßige Besitz, der die Rechtsverletzung
enthält, ausgeübt wird (r). Es ist aber einleuchtend, daß

(o) Vgl. Bethmann Holl-
weg
Versuche S. 61 -- 69.
Arndt's Beiträge Num. 2.
(p) L. un. C. ubi de hered.
(3. 20). Die Worte: "vel si ibi,
ubi res hereditariae sitae sunt,
degit,
sind so zu übersetzen: "die
hereditatis petitio gehört aus-
schließend in das forum domicilii
des Beklagten, und diese Regel ist
selbst dann anzuwenden (vel si
ibi etc.
), wenn auch der Beklagte
an dem Orte, wo die Erbschafts-
sachen liegen, sich einige Zeit auf-
hält
" (si ibi degit). Arndt's
Beiträge S. 122--124.
(q) Nov. 69 C. 1, die einen sehr
allgemeinen Umfang hat. Die
L. 3 C. ubi in rem (3. 19) geht,
nach richtiger Auslegung, nur auf
die Eigenthumsklage, nicht auf
andere Klagen in rem, also auch
nicht auf die hereditatis petitio.
(r) Die Nov. 69 C. 1 führt
den Gerichtsstand stets zurück auf
den Ort der Rechtsverletzung. Eben

§. 376. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
dem anwendbaren örtlichen Recht (§ 360 Num. 1). Einen
ſolchen Zuſammenhang möchte man nun auch bei dem Erb-
recht erwarten; dennoch muß er hier entſchieden verneint
werden, und zwar deswegen, weil für das Erbrecht über-
haupt keine andere Örtlichkeit aufgefunden werden kann,
als die allgemeine, die in dem Wohnſitz des Erblaſſers
gegründet iſt (§ 375).

Im Römiſchen Recht (o) gab es lange Zeit für die
Erbrechtsklage durchaus keinen anderen Gerichtsſtand, als
im Wohnſitz des Beklagten (p). Nach Juſtinian’s Geſetz-
gebung ſollte ſie auch angeſtellt werden können im forum
rei sitae
(q). Das hat aber nur den Sinn, daß Jeder,
der das Recht des Erben dadurch verletzt, daß er irgend
eine Erbſchaftsſache pro herede oder pro possessore beſitzt,
da belangt werden kann, wo gerade die Sache liegt, das
heißt, wo der unrechtmäßige Beſitz, der die Rechtsverletzung
enthält, ausgeübt wird (r). Es iſt aber einleuchtend, daß

(o) Vgl. Bethmann Holl-
weg
Verſuche S. 61 — 69.
Arndt’s Beiträge Num. 2.
(p) L. un. C. ubi de hered.
(3. 20). Die Worte: „vel si ibi,
ubi res hereditariae sitae sunt,
degit,
ſind ſo zu überſetzen: „die
hereditatis petitio gehört aus-
ſchließend in das forum domicilii
des Beklagten, und dieſe Regel iſt
ſelbſt dann anzuwenden (vel si
ibi etc.
), wenn auch der Beklagte
an dem Orte, wo die Erbſchafts-
ſachen liegen, ſich einige Zeit auf-
hält
“ (si ibi degit). Arndt’s
Beiträge S. 122—124.
(q) Nov. 69 C. 1, die einen ſehr
allgemeinen Umfang hat. Die
L. 3 C. ubi in rem (3. 19) geht,
nach richtiger Auslegung, nur auf
die Eigenthumsklage, nicht auf
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nicht auf die hereditatis petitio.
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[309/0331] §. 376. IV. Erbrecht. (Fortſ.) dem anwendbaren örtlichen Recht (§ 360 Num. 1). Einen ſolchen Zuſammenhang möchte man nun auch bei dem Erb- recht erwarten; dennoch muß er hier entſchieden verneint werden, und zwar deswegen, weil für das Erbrecht über- haupt keine andere Örtlichkeit aufgefunden werden kann, als die allgemeine, die in dem Wohnſitz des Erblaſſers gegründet iſt (§ 375). Im Römiſchen Recht (o) gab es lange Zeit für die Erbrechtsklage durchaus keinen anderen Gerichtsſtand, als im Wohnſitz des Beklagten (p). Nach Juſtinian’s Geſetz- gebung ſollte ſie auch angeſtellt werden können im forum rei sitae (q). Das hat aber nur den Sinn, daß Jeder, der das Recht des Erben dadurch verletzt, daß er irgend eine Erbſchaftsſache pro herede oder pro possessore beſitzt, da belangt werden kann, wo gerade die Sache liegt, das heißt, wo der unrechtmäßige Beſitz, der die Rechtsverletzung enthält, ausgeübt wird (r). Es iſt aber einleuchtend, daß (o) Vgl. Bethmann Holl- weg Verſuche S. 61 — 69. Arndt’s Beiträge Num. 2. (p) L. un. C. ubi de hered. (3. 20). Die Worte: „vel si ibi, ubi res hereditariae sitae sunt, degit, ſind ſo zu überſetzen: „die hereditatis petitio gehört aus- ſchließend in das forum domicilii des Beklagten, und dieſe Regel iſt ſelbſt dann anzuwenden (vel si ibi etc.), wenn auch der Beklagte an dem Orte, wo die Erbſchafts- ſachen liegen, ſich einige Zeit auf- hält“ (si ibi degit). Arndt’s Beiträge S. 122—124. (q) Nov. 69 C. 1, die einen ſehr allgemeinen Umfang hat. Die L. 3 C. ubi in rem (3. 19) geht, nach richtiger Auslegung, nur auf die Eigenthumsklage, nicht auf andere Klagen in rem, alſo auch nicht auf die hereditatis petitio. (r) Die Nov. 69 C. 1 führt den Gerichtsſtand ſtets zurück auf den Ort der Rechtsverletzung. Eben

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/331>, abgerufen am 26.11.2024.