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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 376. IV. Erbrecht. (Forts.)
der und Zeiten, allmälig ausgebildet haben. Diese Mei-
nungen lassen sich auf drei Hauptklassen zurück führen.

Die eine ist die oben dargestellte, nach welcher das Erb-
recht allgemein beherrscht wird von dem Gesetz des Ortes,
an welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohn-
sitz gehabt hat. Sie hält die Gesetze über das Erbrecht
für Personalstatuten.

Eine andere, völlig entgegengesetzte, die auch schon an-
gedeutet worden ist, geht dahin, daß das Erbrecht sich rich-
tet nach dem Ort, an welchem die Sachen der Erbschaft
sich befinden. Diese Meinung führt auf die Möglichkeit,
daß die Bestandtheile der Erbschaft nach verschiedenen Rech-
ten beurtheilt werden; sie läßt ferner die in dem Vermö-
gen befindlichen Forderungen und Schulden zunächst unbe-
stimmt, mit dem natürlichen Vorbehalt, darüber in jedem
einzelnen Fall das praktische Bedürfniß durch irgend eine
beliebige Auskunft zu befriedigen.

Eine letzte Meinung endlich steht zwischen den beiden
eben angegebenen in der Mitte. Sie nimmt für das un-
bewegliche Eigenthum die lex rei sitae an, für alles übrige
Vermögen (bewegliches Eigenthum und Obligationen) das
am Wohnsitz des Erblassers geltende Gesetz. Diese Mei-
nung ist von der praktischen Schwäche der vorhergehenden
theilweise frei, da man nach ihr bestimmt weiß, wer die
Forderungen bekommen soll; aber auch nur theilweise, in-
dem die Schulden in jedem Fall auf dem ganzen Vermö-
gen haften müssen, auch auf den ausländischen Immobilien,

§. 376. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
der und Zeiten, allmälig ausgebildet haben. Dieſe Mei-
nungen laſſen ſich auf drei Hauptklaſſen zurück führen.

Die eine iſt die oben dargeſtellte, nach welcher das Erb-
recht allgemein beherrſcht wird von dem Geſetz des Ortes,
an welchem der Erblaſſer zur Zeit des Todes ſeinen Wohn-
ſitz gehabt hat. Sie hält die Geſetze über das Erbrecht
für Perſonalſtatuten.

Eine andere, völlig entgegengeſetzte, die auch ſchon an-
gedeutet worden iſt, geht dahin, daß das Erbrecht ſich rich-
tet nach dem Ort, an welchem die Sachen der Erbſchaft
ſich befinden. Dieſe Meinung führt auf die Möglichkeit,
daß die Beſtandtheile der Erbſchaft nach verſchiedenen Rech-
ten beurtheilt werden; ſie läßt ferner die in dem Vermö-
gen befindlichen Forderungen und Schulden zunächſt unbe-
ſtimmt, mit dem natürlichen Vorbehalt, darüber in jedem
einzelnen Fall das praktiſche Bedürfniß durch irgend eine
beliebige Auskunft zu befriedigen.

Eine letzte Meinung endlich ſteht zwiſchen den beiden
eben angegebenen in der Mitte. Sie nimmt für das un-
bewegliche Eigenthum die lex rei sitae an, für alles übrige
Vermögen (bewegliches Eigenthum und Obligationen) das
am Wohnſitz des Erblaſſers geltende Geſetz. Dieſe Mei-
nung iſt von der praktiſchen Schwäche der vorhergehenden
theilweiſe frei, da man nach ihr beſtimmt weiß, wer die
Forderungen bekommen ſoll; aber auch nur theilweiſe, in-
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gen haften müſſen, auch auf den ausländiſchen Immobilien,

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[299/0321] §. 376. IV. Erbrecht. (Fortſ.) der und Zeiten, allmälig ausgebildet haben. Dieſe Mei- nungen laſſen ſich auf drei Hauptklaſſen zurück führen. Die eine iſt die oben dargeſtellte, nach welcher das Erb- recht allgemein beherrſcht wird von dem Geſetz des Ortes, an welchem der Erblaſſer zur Zeit des Todes ſeinen Wohn- ſitz gehabt hat. Sie hält die Geſetze über das Erbrecht für Perſonalſtatuten. Eine andere, völlig entgegengeſetzte, die auch ſchon an- gedeutet worden iſt, geht dahin, daß das Erbrecht ſich rich- tet nach dem Ort, an welchem die Sachen der Erbſchaft ſich befinden. Dieſe Meinung führt auf die Möglichkeit, daß die Beſtandtheile der Erbſchaft nach verſchiedenen Rech- ten beurtheilt werden; ſie läßt ferner die in dem Vermö- gen befindlichen Forderungen und Schulden zunächſt unbe- ſtimmt, mit dem natürlichen Vorbehalt, darüber in jedem einzelnen Fall das praktiſche Bedürfniß durch irgend eine beliebige Auskunft zu befriedigen. Eine letzte Meinung endlich ſteht zwiſchen den beiden eben angegebenen in der Mitte. Sie nimmt für das un- bewegliche Eigenthum die lex rei sitae an, für alles übrige Vermögen (bewegliches Eigenthum und Obligationen) das am Wohnſitz des Erblaſſers geltende Geſetz. Dieſe Mei- nung iſt von der praktiſchen Schwäche der vorhergehenden theilweiſe frei, da man nach ihr beſtimmt weiß, wer die Forderungen bekommen ſoll; aber auch nur theilweiſe, in- dem die Schulden in jedem Fall auf dem ganzen Vermö- gen haften müſſen, auch auf den ausländiſchen Immobilien,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/321>, abgerufen am 27.11.2024.