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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Specialmassen gebildet werden. Indem Dieses von dem-
selben Richter geschieht, wird gewiß die Einheit der zu-
sammentreffenden Ansprüche sicherer erreicht, als es durch
die Einleitung mehrerer Concurse in verschiedenen Gerichten
geschehen könnte (oo).

Daß nun überhaupt eine solche Behandlung der Sache
möglich ist, ergiebt sich am sichersten aus dem Umstand,
daß dieselbe in einer bedeutenden Zahl von Staatsverträgen
der Preußischen Regierung mit benachbarten Staaten wirk-
lich festgesetzt ist. Die Grundlage dieser Verträge bildet
das Preußische Concursgesetz. Nach diesem giebt es stets
nur Einen Concurs, und zwar am Wohnsitz des Gemein-
schuldners. Der Concursrichter veranlaßt die inländischen
Gerichte, in deren Sprengel Theile des Vermögens liegen,
durch Requisition zur Mitwirkung. -- Liegen Vermögens-
stücke im Auslande, so hat der Richter zunächst zu erforschen,
ob Staatsverträge vorhanden sind. In Ermangelung der-
selben soll er dem ausländischen Richter vorschlagen, auf
ähnliche Weise, wie es so eben von anderen inländischen
Gerichten erwähnt worden ist, auf die Mitwirkung zu dem
inländischen Concurse einzugehen. Mißlingt Dieses, so hat
der Curator bei dem auswärtigen Specialconcurse das In-
teresse der inländischen Glaubiger wahrzunehmen (pp). --

(oo) Pufendorf (Note kk)
erachtet die Festhaltung der Prio-
rität in einem fremden Gerichte
für so schwierig, daß er es vorzieht,
einen besonderen Concurs am Ort
der gelegenen Sache zu eröffnen,
sobald Dieses die Pfandglaubiger
verlangen.
(pp) Allg. Ger. Ordnung I.
50 § 25--32 § 647--671.
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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Specialmaſſen gebildet werden. Indem Dieſes von dem-
ſelben Richter geſchieht, wird gewiß die Einheit der zu-
ſammentreffenden Anſprüche ſicherer erreicht, als es durch
die Einleitung mehrerer Concurſe in verſchiedenen Gerichten
geſchehen könnte (oo).

Daß nun überhaupt eine ſolche Behandlung der Sache
möglich iſt, ergiebt ſich am ſicherſten aus dem Umſtand,
daß dieſelbe in einer bedeutenden Zahl von Staatsverträgen
der Preußiſchen Regierung mit benachbarten Staaten wirk-
lich feſtgeſetzt iſt. Die Grundlage dieſer Verträge bildet
das Preußiſche Concursgeſetz. Nach dieſem giebt es ſtets
nur Einen Concurs, und zwar am Wohnſitz des Gemein-
ſchuldners. Der Concursrichter veranlaßt die inländiſchen
Gerichte, in deren Sprengel Theile des Vermögens liegen,
durch Requiſition zur Mitwirkung. — Liegen Vermögens-
ſtücke im Auslande, ſo hat der Richter zunächſt zu erforſchen,
ob Staatsverträge vorhanden ſind. In Ermangelung der-
ſelben ſoll er dem ausländiſchen Richter vorſchlagen, auf
ähnliche Weiſe, wie es ſo eben von anderen inländiſchen
Gerichten erwähnt worden iſt, auf die Mitwirkung zu dem
inländiſchen Concurſe einzugehen. Mißlingt Dieſes, ſo hat
der Curator bei dem auswärtigen Specialconcurſe das In-
tereſſe der inländiſchen Glaubiger wahrzunehmen (pp). —

(oo) Pufendorf (Note kk)
erachtet die Feſthaltung der Prio-
rität in einem fremden Gerichte
für ſo ſchwierig, daß er es vorzieht,
einen beſonderen Concurs am Ort
der gelegenen Sache zu eröffnen,
ſobald Dieſes die Pfandglaubiger
verlangen.
(pp) Allg. Ger. Ordnung I.
50 § 25—32 § 647—671.
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[291/0313] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. Specialmaſſen gebildet werden. Indem Dieſes von dem- ſelben Richter geſchieht, wird gewiß die Einheit der zu- ſammentreffenden Anſprüche ſicherer erreicht, als es durch die Einleitung mehrerer Concurſe in verſchiedenen Gerichten geſchehen könnte (oo). Daß nun überhaupt eine ſolche Behandlung der Sache möglich iſt, ergiebt ſich am ſicherſten aus dem Umſtand, daß dieſelbe in einer bedeutenden Zahl von Staatsverträgen der Preußiſchen Regierung mit benachbarten Staaten wirk- lich feſtgeſetzt iſt. Die Grundlage dieſer Verträge bildet das Preußiſche Concursgeſetz. Nach dieſem giebt es ſtets nur Einen Concurs, und zwar am Wohnſitz des Gemein- ſchuldners. Der Concursrichter veranlaßt die inländiſchen Gerichte, in deren Sprengel Theile des Vermögens liegen, durch Requiſition zur Mitwirkung. — Liegen Vermögens- ſtücke im Auslande, ſo hat der Richter zunächſt zu erforſchen, ob Staatsverträge vorhanden ſind. In Ermangelung der- ſelben ſoll er dem ausländiſchen Richter vorſchlagen, auf ähnliche Weiſe, wie es ſo eben von anderen inländiſchen Gerichten erwähnt worden iſt, auf die Mitwirkung zu dem inländiſchen Concurſe einzugehen. Mißlingt Dieſes, ſo hat der Curator bei dem auswärtigen Specialconcurſe das In- tereſſe der inländiſchen Glaubiger wahrzunehmen (pp). — (oo) Pufendorf (Note kk) erachtet die Feſthaltung der Prio- rität in einem fremden Gerichte für ſo ſchwierig, daß er es vorzieht, einen beſonderen Concurs am Ort der gelegenen Sache zu eröffnen, ſobald Dieſes die Pfandglaubiger verlangen. (pp) Allg. Ger. Ordnung I. 50 § 25—32 § 647—671. 19*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/313>, abgerufen am 28.11.2024.