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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
der Erfahrung nach, in der That ganz gewöhnlich (hh).
Daher bleibt nach jener Meinung keine andere Aushülfe
übrig, als daß unser Concursrichter auf Heranziehung des
auswärts liegenden Vermögens verzichtet, die Glaubiger
aber in jenem fremden Lande gleichfalls gegen den Schuld-
ner klagen können, wodurch dann neben dem ersten Concurs
ein zweiter, eben so vielleicht noch ein dritter oder vierter
Concurs, bei einem sehr zerstreuten Vermögen, soll veran-
laßt werden können.

Ich kann weder die erwähnte Aushülfe, noch die Schwie-
rigkeit selbst, die ihr zum Grund liegen soll, als richtig
einräumen. -- Was die Aushülfe betrifft, so setzt sie vor-
aus, daß jede Schuldklage überall angestellt werden könne,
wo ein Schuldner Vermögen besitzt; oder, mit andern Wor-
ten, sie nimmt ein allgemeines forum rei sitae an für per-
sönliche Klagen. Gerade Dieses nun muß entschieden ver-
worfen werden, und deshalb ist auch ein mehrfacher Con-
curs in verschiedenen Ländern nicht zulässig. Inwiefern
etwas diesem Aehnliches in Folge von Hypotheken vor-
kommen kann, wird sogleich bemerkt werden. -- Aber auch
die Schwierigkeit ist geringer, als man gewöhnlich an-
nimmt. Indem der gerichtlich bestellte Curator des Ver-

(hh) Man giebt zu, daß diese
Schwierigkeit sich sehr vermindert
bei Sachen in einem anderen Ge-
richtsbezirk desselben Landes, in-
dem hier geholfen werden kann
theils durch bloße Requisition unter
gleich stehenden Gerichten, theils
durch die bei einer gemeinsamen
Oberbehörde von dem Concurs-
gericht extrahirte Verfügung an
das andere Gericht.

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
der Erfahrung nach, in der That ganz gewöhnlich (hh).
Daher bleibt nach jener Meinung keine andere Aushülfe
übrig, als daß unſer Concursrichter auf Heranziehung des
auswärts liegenden Vermögens verzichtet, die Glaubiger
aber in jenem fremden Lande gleichfalls gegen den Schuld-
ner klagen können, wodurch dann neben dem erſten Concurs
ein zweiter, eben ſo vielleicht noch ein dritter oder vierter
Concurs, bei einem ſehr zerſtreuten Vermögen, ſoll veran-
laßt werden können.

Ich kann weder die erwähnte Aushülfe, noch die Schwie-
rigkeit ſelbſt, die ihr zum Grund liegen ſoll, als richtig
einräumen. — Was die Aushülfe betrifft, ſo ſetzt ſie vor-
aus, daß jede Schuldklage überall angeſtellt werden könne,
wo ein Schuldner Vermögen beſitzt; oder, mit andern Wor-
ten, ſie nimmt ein allgemeines forum rei sitae an für per-
ſönliche Klagen. Gerade Dieſes nun muß entſchieden ver-
worfen werden, und deshalb iſt auch ein mehrfacher Con-
curs in verſchiedenen Ländern nicht zuläſſig. Inwiefern
etwas dieſem Aehnliches in Folge von Hypotheken vor-
kommen kann, wird ſogleich bemerkt werden. — Aber auch
die Schwierigkeit iſt geringer, als man gewöhnlich an-
nimmt. Indem der gerichtlich beſtellte Curator des Ver-

(hh) Man giebt zu, daß dieſe
Schwierigkeit ſich ſehr vermindert
bei Sachen in einem anderen Ge-
richtsbezirk deſſelben Landes, in-
dem hier geholfen werden kann
theils durch bloße Requiſition unter
gleich ſtehenden Gerichten, theils
durch die bei einer gemeinſamen
Oberbehörde von dem Concurs-
gericht extrahirte Verfügung an
das andere Gericht.
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[287/0309] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. der Erfahrung nach, in der That ganz gewöhnlich (hh). Daher bleibt nach jener Meinung keine andere Aushülfe übrig, als daß unſer Concursrichter auf Heranziehung des auswärts liegenden Vermögens verzichtet, die Glaubiger aber in jenem fremden Lande gleichfalls gegen den Schuld- ner klagen können, wodurch dann neben dem erſten Concurs ein zweiter, eben ſo vielleicht noch ein dritter oder vierter Concurs, bei einem ſehr zerſtreuten Vermögen, ſoll veran- laßt werden können. Ich kann weder die erwähnte Aushülfe, noch die Schwie- rigkeit ſelbſt, die ihr zum Grund liegen ſoll, als richtig einräumen. — Was die Aushülfe betrifft, ſo ſetzt ſie vor- aus, daß jede Schuldklage überall angeſtellt werden könne, wo ein Schuldner Vermögen beſitzt; oder, mit andern Wor- ten, ſie nimmt ein allgemeines forum rei sitae an für per- ſönliche Klagen. Gerade Dieſes nun muß entſchieden ver- worfen werden, und deshalb iſt auch ein mehrfacher Con- curs in verſchiedenen Ländern nicht zuläſſig. Inwiefern etwas dieſem Aehnliches in Folge von Hypotheken vor- kommen kann, wird ſogleich bemerkt werden. — Aber auch die Schwierigkeit iſt geringer, als man gewöhnlich an- nimmt. Indem der gerichtlich beſtellte Curator des Ver- (hh) Man giebt zu, daß dieſe Schwierigkeit ſich ſehr vermindert bei Sachen in einem anderen Ge- richtsbezirk deſſelben Landes, in- dem hier geholfen werden kann theils durch bloße Requiſition unter gleich ſtehenden Gerichten, theils durch die bei einer gemeinſamen Oberbehörde von dem Concurs- gericht extrahirte Verfügung an das andere Gericht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/309>, abgerufen am 28.11.2024.