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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Die Höhe der Verzugszinsen ist nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, also
von dem thatsächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein gesetzlicher Maaßstab, und zwar ein verschiede-
ner, für die Verzugszinsen vorgeschrieben ist, so wird bei
jeder Obligation das Gesetz des Ortes, der als Sitz der-
selben gilt, anzuwenden seyn, also, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Gesetz dieses Ortes (dd).

Oie Obligation kann mit einem stillschweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem speciellen) ver-
bunden seyn. Ob ein solcher stillschweigender Pfandvertrag
anzunehmen ist, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt diese Obligation steht. Ob dem-
selben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen ist, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts bestimmt werden,
an welchem die Sache sich befindet (§ 368).

E. Die Stellung der Obligationen im Concurse
bedarf einer besonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verschiedenheiten in den einzelnen Gesetzgebungen
vorkommen. Es ist dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurses in's Auge zu fassen.


(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. -- In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: "ex more re-
gionis, ubi contractum est".

Dabei wird der gewöhnlichste Fall
vorausgesetzt, daß zwei Einwohner
derselben Stadt in dieser Stadt
einen Vertrag schließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnsitz, oder
von einem anderwärts bestimmten
Zahlungsort, ist da nicht die Rede.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo
von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-
ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei
jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-
ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd).

Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-
bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag
anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-
ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,
an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).

E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe
bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen
vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.


(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. — In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: „ex more re-
gionis, ubi contractum est“.

Dabei wird der gewöhnlichſte Fall
vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner
derſelben Stadt in dieſer Stadt
einen Vertrag ſchließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnſitz, oder
von einem anderwärts beſtimmten
Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.
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[282/0304] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede- ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der- ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd). Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand- recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver- bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab, unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem- ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden, an welchem die Sache ſich befindet (§ 368). E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm- liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen. (dd) Voet. Pand. XXII. 1 § 11. — In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: „ex more re- gionis, ubi contractum est“. Dabei wird der gewöhnlichſte Fall vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner derſelben Stadt in dieſer Stadt einen Vertrag ſchließen; von einem Vertrag außer dem Wohnſitz, oder von einem anderwärts beſtimmten Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/304>, abgerufen am 27.11.2024.