Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
werden dürfe (y). Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes hängt
davon ab, ob dasselbe an dem Orte der angestellten Klage
gilt oder nicht gilt; das am Ort der entstandenen Forderung
oder der Cession geltende Recht ist dabei gleichgültig (z).

Scheinbar gehört dahin auch das Französische Gesetz
über die Forderungen der Juden an Christen; in der That
aber gehört dasselbe vielmehr zu der die Handlungsfähigkeit
betreffenden Frage, und ist auch bei dieser schon oben er-
wähnt worden (§ 365. A. Num. 5). Die praktische Be-
handlung des Falles fällt mit der hier angegebenen zu-
sammen.

Die angegebene Ausnahme ist nun ferner anzuwenden
auf die Obligationen aus Delicten, und zwar ganz allgemein,
da die auf Delicte bezüglichen Gesetze stets unter die zwin-
genden, streng positiven, zu rechnen sind.

Bei diesen also ist stets zu sehen auf das am Orte der
Klage geltende Gesetz, nicht auf das, unter welchem das
Delict begangen wurde (z1). Auch hier gilt der Satz, wie
bei den Verträgen, sowohl positiv als negativ, das heißt,
für und wider die Anwendung eines Gesetzes, das eine

(y) L. 22 C. mandati (4. 35).
(z) Abweichend davon wird in
einem Urtheil des Münchener O.
A. G. von 1845 angenommen, es
sey zu sehen auf das Recht, unter
welchem die Forderung ursprünglich
entstanden sey. Seuffert Archiv
B. 1 N. 402.
(z1) Dieses ist also namentlich
anzuwenden auf die possessorischen
Interdicte, jedoch hier in sehr be-
schränkter Weise, s. o. § 368 am
Ende des §.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
werden dürfe (y). Die Anwendbarkeit dieſes Geſetzes hängt
davon ab, ob daſſelbe an dem Orte der angeſtellten Klage
gilt oder nicht gilt; das am Ort der entſtandenen Forderung
oder der Ceſſion geltende Recht iſt dabei gleichgültig (z).

Scheinbar gehört dahin auch das Franzöſiſche Geſetz
über die Forderungen der Juden an Chriſten; in der That
aber gehört daſſelbe vielmehr zu der die Handlungsfähigkeit
betreffenden Frage, und iſt auch bei dieſer ſchon oben er-
wähnt worden (§ 365. A. Num. 5). Die praktiſche Be-
handlung des Falles fällt mit der hier angegebenen zu-
ſammen.

Die angegebene Ausnahme iſt nun ferner anzuwenden
auf die Obligationen aus Delicten, und zwar ganz allgemein,
da die auf Delicte bezüglichen Geſetze ſtets unter die zwin-
genden, ſtreng poſitiven, zu rechnen ſind.

Bei dieſen alſo iſt ſtets zu ſehen auf das am Orte der
Klage geltende Geſetz, nicht auf das, unter welchem das
Delict begangen wurde (z¹). Auch hier gilt der Satz, wie
bei den Verträgen, ſowohl poſitiv als negativ, das heißt,
für und wider die Anwendung eines Geſetzes, das eine

(y) L. 22 C. mandati (4. 35).
(z) Abweichend davon wird in
einem Urtheil des Münchener O.
A. G. von 1845 angenommen, es
ſey zu ſehen auf das Recht, unter
welchem die Forderung urſprünglich
entſtanden ſey. Seuffert Archiv
B. 1 N. 402.
(z¹) Dieſes iſt alſo namentlich
anzuwenden auf die poſſeſſoriſchen
Interdicte, jedoch hier in ſehr be-
ſchränkter Weiſe, ſ. o. § 368 am
Ende des §.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0300" n="278"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
werden dürfe <note place="foot" n="(y)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 <hi rendition="#i">C. mandati</hi></hi> (4. 35).</note>. Die Anwendbarkeit die&#x017F;es Ge&#x017F;etzes hängt<lb/>
davon ab, ob da&#x017F;&#x017F;elbe an dem Orte der ange&#x017F;tellten Klage<lb/>
gilt oder nicht gilt; das am Ort der ent&#x017F;tandenen Forderung<lb/>
oder der Ce&#x017F;&#x017F;ion geltende Recht i&#x017F;t dabei gleichgültig <note place="foot" n="(z)">Abweichend davon wird in<lb/>
einem Urtheil des Münchener O.<lb/>
A. G. von 1845 angenommen, es<lb/>
&#x017F;ey zu &#x017F;ehen auf das Recht, unter<lb/>
welchem die Forderung ur&#x017F;prünglich<lb/>
ent&#x017F;tanden &#x017F;ey. <hi rendition="#g">Seuffert</hi> Archiv<lb/>
B. 1 <hi rendition="#aq">N.</hi> 402.</note>.</p><lb/>
            <p>Scheinbar gehört dahin auch das Franzö&#x017F;i&#x017F;che Ge&#x017F;etz<lb/>
über die Forderungen der Juden an Chri&#x017F;ten; in der That<lb/>
aber gehört da&#x017F;&#x017F;elbe vielmehr zu der die Handlungsfähigkeit<lb/>
betreffenden Frage, und i&#x017F;t auch bei die&#x017F;er &#x017F;chon oben er-<lb/>
wähnt worden (§ 365. <hi rendition="#aq">A.</hi> Num. 5). Die prakti&#x017F;che Be-<lb/>
handlung des Falles fällt mit der hier angegebenen zu-<lb/>
&#x017F;ammen.</p><lb/>
            <p>Die angegebene Ausnahme i&#x017F;t nun ferner anzuwenden<lb/>
auf die Obligationen aus Delicten, und zwar ganz allgemein,<lb/>
da die auf Delicte bezüglichen Ge&#x017F;etze &#x017F;tets unter die zwin-<lb/>
genden, &#x017F;treng po&#x017F;itiven, zu rechnen &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>Bei die&#x017F;en al&#x017F;o i&#x017F;t &#x017F;tets zu &#x017F;ehen auf das am Orte der<lb/>
Klage geltende Ge&#x017F;etz, nicht auf das, unter welchem das<lb/>
Delict begangen wurde <note place="foot" n="(z¹)">Die&#x017F;es i&#x017F;t al&#x017F;o namentlich<lb/>
anzuwenden auf die po&#x017F;&#x017F;e&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;chen<lb/>
Interdicte, jedoch hier in &#x017F;ehr be-<lb/>
&#x017F;chränkter Wei&#x017F;e, &#x017F;. o. § 368 am<lb/>
Ende des §.</note>. Auch hier gilt der Satz, wie<lb/>
bei den Verträgen, &#x017F;owohl po&#x017F;itiv als negativ, das heißt,<lb/>
für und wider die Anwendung eines Ge&#x017F;etzes, das eine<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[278/0300] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. werden dürfe (y). Die Anwendbarkeit dieſes Geſetzes hängt davon ab, ob daſſelbe an dem Orte der angeſtellten Klage gilt oder nicht gilt; das am Ort der entſtandenen Forderung oder der Ceſſion geltende Recht iſt dabei gleichgültig (z). Scheinbar gehört dahin auch das Franzöſiſche Geſetz über die Forderungen der Juden an Chriſten; in der That aber gehört daſſelbe vielmehr zu der die Handlungsfähigkeit betreffenden Frage, und iſt auch bei dieſer ſchon oben er- wähnt worden (§ 365. A. Num. 5). Die praktiſche Be- handlung des Falles fällt mit der hier angegebenen zu- ſammen. Die angegebene Ausnahme iſt nun ferner anzuwenden auf die Obligationen aus Delicten, und zwar ganz allgemein, da die auf Delicte bezüglichen Geſetze ſtets unter die zwin- genden, ſtreng poſitiven, zu rechnen ſind. Bei dieſen alſo iſt ſtets zu ſehen auf das am Orte der Klage geltende Geſetz, nicht auf das, unter welchem das Delict begangen wurde (z¹). Auch hier gilt der Satz, wie bei den Verträgen, ſowohl poſitiv als negativ, das heißt, für und wider die Anwendung eines Geſetzes, das eine (y) L. 22 C. mandati (4. 35). (z) Abweichend davon wird in einem Urtheil des Münchener O. A. G. von 1845 angenommen, es ſey zu ſehen auf das Recht, unter welchem die Forderung urſprünglich entſtanden ſey. Seuffert Archiv B. 1 N. 402. (z¹) Dieſes iſt alſo namentlich anzuwenden auf die poſſeſſoriſchen Interdicte, jedoch hier in ſehr be- ſchränkter Weiſe, ſ. o. § 368 am Ende des §.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/300
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/300>, abgerufen am 27.11.2024.