Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die hier aufgestellte Regel wird denn auch von den Diese Uebereinstimmung jedoch beschränkt sich auf den Zunächst sind hier die Fälle zu beachten, in welchen (m) Voet. Pand. IV. 1. § 29. Hert. § 66. Story § 332 fg. Wächter II. S. 397. 403. 404. (n) Weber natürliche Ver-
bindlichkeit § 62. 95. Foelix p. 146. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die hier aufgeſtellte Regel wird denn auch von den Dieſe Uebereinſtimmung jedoch beſchränkt ſich auf den Zunächſt ſind hier die Fälle zu beachten, in welchen (m) Voet. Pand. IV. 1. § 29. Hert. § 66. Story § 332 fg. Wächter II. S. 397. 403. 404. (n) Weber natürliche Ver-
bindlichkeit § 62. 95. Foelix p. 146. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0292" n="270"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>Die hier aufgeſtellte Regel wird denn auch von den<lb/> meiſten Schriftſtellern anerkannt, natürlich mit Vorbehalt<lb/> ſehr verſchiedener Anwendungen, gegründet auf die Mei-<lb/> nungsverſchiedenheiten über das örtliche Recht der Obliga-<lb/> tion ſelbſt <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Voet</hi>. Pand. IV. 1. § 29.<lb/><hi rendition="#k">Hert</hi>. § 66. <hi rendition="#k">Story</hi></hi> § 332 fg.<lb/><hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 397. 403. 404.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Uebereinſtimmung jedoch beſchränkt ſich auf den<lb/> durchgreifenden Gegenſatz einer durchaus gültigen oder<lb/> durchaus ungültigen (nichtigen) Obligation. Zwiſchen die-<lb/> ſen beiden äußerſten Fällen finden ſich mannichfaltige Mit-<lb/> telglieder, und über das örtliche Recht, nach welchem dieſe<lb/> beurtheilt werden ſollen, gehen die Meinungen ſehr aus-<lb/> einander.</p><lb/> <p>Zunächſt ſind hier die Fälle zu beachten, in welchen<lb/> einer an ſich nicht ungültigen Obligation blos die Rechts-<lb/> hülfe der Klage verſagt wird (<hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi>); ferner<lb/> die weit häufigeren Fälle, in welchen eine klagbare Obli-<lb/> gation durch entgegenſtehende peremtoriſche Einreden ent-<lb/> kräftet wird. Manche Schriftſteller haben hier die Klagen<lb/> und Einreden als Prozeßinſtitute behandelt, und daher auf<lb/> alle Fälle ſolcher Art das Geſetz, welches am Ort der an-<lb/> geſtellten Klage gilt, anzuwenden verſucht <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#g">Weber</hi> natürliche Ver-<lb/> bindlichkeit § 62. 95. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Foelix</hi><lb/> p.</hi> 146.</note>. Dieſe Mei-<lb/> nung aber iſt ganz verwerflich; alle Rechtsregeln der hier<lb/> erwähnten Art beſtimmen nur verſchiedene Stufen und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [270/0292]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Die hier aufgeſtellte Regel wird denn auch von den
meiſten Schriftſtellern anerkannt, natürlich mit Vorbehalt
ſehr verſchiedener Anwendungen, gegründet auf die Mei-
nungsverſchiedenheiten über das örtliche Recht der Obliga-
tion ſelbſt (m).
Dieſe Uebereinſtimmung jedoch beſchränkt ſich auf den
durchgreifenden Gegenſatz einer durchaus gültigen oder
durchaus ungültigen (nichtigen) Obligation. Zwiſchen die-
ſen beiden äußerſten Fällen finden ſich mannichfaltige Mit-
telglieder, und über das örtliche Recht, nach welchem dieſe
beurtheilt werden ſollen, gehen die Meinungen ſehr aus-
einander.
Zunächſt ſind hier die Fälle zu beachten, in welchen
einer an ſich nicht ungültigen Obligation blos die Rechts-
hülfe der Klage verſagt wird (naturalis obligatio); ferner
die weit häufigeren Fälle, in welchen eine klagbare Obli-
gation durch entgegenſtehende peremtoriſche Einreden ent-
kräftet wird. Manche Schriftſteller haben hier die Klagen
und Einreden als Prozeßinſtitute behandelt, und daher auf
alle Fälle ſolcher Art das Geſetz, welches am Ort der an-
geſtellten Klage gilt, anzuwenden verſucht (n). Dieſe Mei-
nung aber iſt ganz verwerflich; alle Rechtsregeln der hier
erwähnten Art beſtimmen nur verſchiedene Stufen und
(m) Voet. Pand. IV. 1. § 29.
Hert. § 66. Story § 332 fg.
Wächter II. S. 397. 403. 404.
(n) Weber natürliche Ver-
bindlichkeit § 62. 95. Foelix
p. 146.
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