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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
§. 374.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne
Rechtsfragen
.

Die bisher aufgestellten Grundsätze betrafen das örtliche
Recht der Obligation im Allgemeinen. Es wurde aber
dabei anerkannt, daß dieses örtliche Recht nicht gerade auf
alle einzelne, bei Gelegenheit einer Obligation etwa vor-
kommende Rechtsfragen anwendbar seyn müsse, und es
wurde die besondere Prüfung dieser einzelnen Rechtsfragen
noch vorbehalten (§ 372. S. 250). Zu dieser Prüfung
gehe ich jetzt über.

A. Die erste dieser Rechtsfragen betrifft die persön-
liche Fähigkeit
des in einer Obligation auftretenden
Glaubigers oder Schuldners zu diesem besonderen Rechts-
verhältniß.

Gerade diese erste Frage nun ist gar nicht nach dem
örtlichen Recht der Obligation als solchem zu entscheiden,
sondern lediglich nach dem örtlichen Recht, welches an dem
Wohnsitz der Person gilt. Es muß Dieses unbedingt be-
hauptet werden, da der von Vielen aufgestellte Unterschied
zwischen der allgemeinen und besonderen Handlungsunfä-
higkeit durchaus unhaltbar ist (§ 364).

Es gilt dieses namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung
auf die persönliche Wechselfähigkeit, welche stets nach dem Rechte
des Wohnsitzes des bei einem Wechsel betheiligten Unterzeichners
zu beurtheilen ist. Jedoch würde es irrig seyn, die persönliche
Wechselunfähigkeit zu verwechseln mit dem an irgend einem Orte

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
§. 374.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne
Rechtsfragen
.

Die bisher aufgeſtellten Grundſätze betrafen das örtliche
Recht der Obligation im Allgemeinen. Es wurde aber
dabei anerkannt, daß dieſes örtliche Recht nicht gerade auf
alle einzelne, bei Gelegenheit einer Obligation etwa vor-
kommende Rechtsfragen anwendbar ſeyn müſſe, und es
wurde die beſondere Prüfung dieſer einzelnen Rechtsfragen
noch vorbehalten (§ 372. S. 250). Zu dieſer Prüfung
gehe ich jetzt über.

A. Die erſte dieſer Rechtsfragen betrifft die perſön-
liche Fähigkeit
des in einer Obligation auftretenden
Glaubigers oder Schuldners zu dieſem beſonderen Rechts-
verhältniß.

Gerade dieſe erſte Frage nun iſt gar nicht nach dem
örtlichen Recht der Obligation als ſolchem zu entſcheiden,
ſondern lediglich nach dem örtlichen Recht, welches an dem
Wohnſitz der Perſon gilt. Es muß Dieſes unbedingt be-
hauptet werden, da der von Vielen aufgeſtellte Unterſchied
zwiſchen der allgemeinen und beſonderen Handlungsunfä-
higkeit durchaus unhaltbar iſt (§ 364).

Es gilt dieſes namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung
auf die perſönliche Wechſelfähigkeit, welche ſtets nach dem Rechte
des Wohnſitzes des bei einem Wechſel betheiligten Unterzeichners
zu beurtheilen iſt. Jedoch würde es irrig ſeyn, die perſönliche
Wechſelunfähigkeit zu verwechſeln mit dem an irgend einem Orte

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[263/0285] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. §. 374. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne Rechtsfragen. Die bisher aufgeſtellten Grundſätze betrafen das örtliche Recht der Obligation im Allgemeinen. Es wurde aber dabei anerkannt, daß dieſes örtliche Recht nicht gerade auf alle einzelne, bei Gelegenheit einer Obligation etwa vor- kommende Rechtsfragen anwendbar ſeyn müſſe, und es wurde die beſondere Prüfung dieſer einzelnen Rechtsfragen noch vorbehalten (§ 372. S. 250). Zu dieſer Prüfung gehe ich jetzt über. A. Die erſte dieſer Rechtsfragen betrifft die perſön- liche Fähigkeit des in einer Obligation auftretenden Glaubigers oder Schuldners zu dieſem beſonderen Rechts- verhältniß. Gerade dieſe erſte Frage nun iſt gar nicht nach dem örtlichen Recht der Obligation als ſolchem zu entſcheiden, ſondern lediglich nach dem örtlichen Recht, welches an dem Wohnſitz der Perſon gilt. Es muß Dieſes unbedingt be- hauptet werden, da der von Vielen aufgeſtellte Unterſchied zwiſchen der allgemeinen und beſonderen Handlungsunfä- higkeit durchaus unhaltbar iſt (§ 364). Es gilt dieſes namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung auf die perſönliche Wechſelfähigkeit, welche ſtets nach dem Rechte des Wohnſitzes des bei einem Wechſel betheiligten Unterzeichners zu beurtheilen iſt. Jedoch würde es irrig ſeyn, die perſönliche Wechſelunfähigkeit zu verwechſeln mit dem an irgend einem Orte

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/285>, abgerufen am 22.12.2024.