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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln.
derselben von großer Wichtigkeit. Sie ist es schon deshalb,
weil die Lehre der neueren Schriftsteller, und die damit zu-
sammenhängende Praxis, großentheils auf den Aussprüchen
der Römer, oft aber nach einer unrichtigen Auffassung der-
selben beruht, so daß sowohl das rechte Verständniß der
neueren Lehre und Praxis, als die Reinigung derselben,
nur durch eine gründliche Untersuchung über die im Römi-
schen Recht niedergelegten Ansichten herbeigeführt werden
kann.

Die nunmehr folgende, hier eingeleitete, Untersuchung
wird in zwei Kapiteln: I. die örtlichen Gränzen, II. die
zeitlichen Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln über die
Rechtsverhältnisse festzustellen haben.

Bei diesen zweifachen Gränzen ist aber noch voraus zu
bemerken, daß unter denselben eine gewisse Wechselwirkung
eintreten kann. Wenn überhaupt zwei Rechtsregeln mit
einander in zeitliche Collision kommen, so daß eine Gränz-
bestimmung nöthig ist, um die Herrschaft der einen oder
der andern Regel zu entscheiden, so wird dabei stets eine
eingetretene Veränderung vorausgesetzt. Eine solche Verän-
derung nun kann auf zwei verschiedenen Seiten liegen.

Sie kann erstens liegen auf der Seite der Rechtsregel.
Der einfachste Fall ist der, wenn der Gesetzgeber durch Er-
laß eines neuen Gesetzes über das vorliegende Rechtsver-
hältniß, die bisher bestehende Regel ändert, also neues ob-
jectives Recht schafft.


Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln.
derſelben von großer Wichtigkeit. Sie iſt es ſchon deshalb,
weil die Lehre der neueren Schriftſteller, und die damit zu-
ſammenhängende Praxis, großentheils auf den Ausſprüchen
der Römer, oft aber nach einer unrichtigen Auffaſſung der-
ſelben beruht, ſo daß ſowohl das rechte Verſtändniß der
neueren Lehre und Praxis, als die Reinigung derſelben,
nur durch eine gründliche Unterſuchung über die im Römi-
ſchen Recht niedergelegten Anſichten herbeigeführt werden
kann.

Die nunmehr folgende, hier eingeleitete, Unterſuchung
wird in zwei Kapiteln: I. die örtlichen Gränzen, II. die
zeitlichen Gränzen der Herrſchaft der Rechtsregeln über die
Rechtsverhältniſſe feſtzuſtellen haben.

Bei dieſen zweifachen Gränzen iſt aber noch voraus zu
bemerken, daß unter denſelben eine gewiſſe Wechſelwirkung
eintreten kann. Wenn überhaupt zwei Rechtsregeln mit
einander in zeitliche Colliſion kommen, ſo daß eine Gränz-
beſtimmung nöthig iſt, um die Herrſchaft der einen oder
der andern Regel zu entſcheiden, ſo wird dabei ſtets eine
eingetretene Veränderung vorausgeſetzt. Eine ſolche Verän-
derung nun kann auf zwei verſchiedenen Seiten liegen.

Sie kann erſtens liegen auf der Seite der Rechtsregel.
Der einfachſte Fall iſt der, wenn der Geſetzgeber durch Er-
laß eines neuen Geſetzes über das vorliegende Rechtsver-
hältniß, die bisher beſtehende Regel ändert, alſo neues ob-
jectives Recht ſchafft.


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[6/0028] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. derſelben von großer Wichtigkeit. Sie iſt es ſchon deshalb, weil die Lehre der neueren Schriftſteller, und die damit zu- ſammenhängende Praxis, großentheils auf den Ausſprüchen der Römer, oft aber nach einer unrichtigen Auffaſſung der- ſelben beruht, ſo daß ſowohl das rechte Verſtändniß der neueren Lehre und Praxis, als die Reinigung derſelben, nur durch eine gründliche Unterſuchung über die im Römi- ſchen Recht niedergelegten Anſichten herbeigeführt werden kann. Die nunmehr folgende, hier eingeleitete, Unterſuchung wird in zwei Kapiteln: I. die örtlichen Gränzen, II. die zeitlichen Gränzen der Herrſchaft der Rechtsregeln über die Rechtsverhältniſſe feſtzuſtellen haben. Bei dieſen zweifachen Gränzen iſt aber noch voraus zu bemerken, daß unter denſelben eine gewiſſe Wechſelwirkung eintreten kann. Wenn überhaupt zwei Rechtsregeln mit einander in zeitliche Colliſion kommen, ſo daß eine Gränz- beſtimmung nöthig iſt, um die Herrſchaft der einen oder der andern Regel zu entſcheiden, ſo wird dabei ſtets eine eingetretene Veränderung vorausgeſetzt. Eine ſolche Verän- derung nun kann auf zwei verſchiedenen Seiten liegen. Sie kann erſtens liegen auf der Seite der Rechtsregel. Der einfachſte Fall iſt der, wenn der Geſetzgeber durch Er- laß eines neuen Geſetzes über das vorliegende Rechtsver- hältniß, die bisher beſtehende Regel ändert, alſo neues ob- jectives Recht ſchafft.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/28>, abgerufen am 25.11.2024.