Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Stadtgebiet aber gilt bei Evictionen eine eigenthümlicheGewohnheit, abweichend von der anderwärts üblichen. An- statt nämlich, daß die allgemeine Gewohnheit anderer Orte dahin führte, für den Fall der Eviction den doppelten Kauf- preis zurück zu zahlen (k), war es in Puteoli üblich, einen anderen Ersatz, etwa den anderthalbfachen, oder den dreifachen Kaufpreis eintreten zu lassen. Der Ausspruch des Juristen geht also dahin, in einem solchen Fall nicht die allgemeine, anderwärts übliche, Höhe des Ersatzes gel- ten zu lassen, sondern die an diesem Ort hergebrachte, weil wahrscheinlich diese den Parteien vorgeschwebt haben werde. Gesetzt nun, es wäre ihm die weitere Frage vor- gelegt worden, wie es zu halten sey, wenn der Ver- trag nicht in Puteoli selbst, sondern in Bajä geschlos- sen worden wäre (wovon übrigens die Stelle selbst keine Spur enthält), so würde er ohne Zweifel auch wieder auf die Gewohnheit von Puteoli verwiesen haben, weil der Vertrag in dieser Stadt und nicht in Bajä zu erfüllen war; nur würde er dann nicht mehr den Ausdruck gebraucht haben: in qua negotium gestum est, weil dieser, wenn ein solcher Gegensatz in Frage gestanden hätte, fast nothwendig summa trin. (p. 6. 7 ed. Hanov. 1604. f) "quod est intelligen- dum non de loco contractus fortuiti, sed domicilii, prout crebrius usu venit, immobilia non vendi peregre, sed in loco domicilii. Lex autem debet adaptari ad casus vel hypo- theses, quae solent frequenter accidere: nec extendi ad casus raro accidentes." (k) L. 31 § 20 de aedil. ed.
(21. 1), L. 2. L. 37 de evict. (21. 2). §. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Stadtgebiet aber gilt bei Evictionen eine eigenthümlicheGewohnheit, abweichend von der anderwärts üblichen. An- ſtatt nämlich, daß die allgemeine Gewohnheit anderer Orte dahin führte, für den Fall der Eviction den doppelten Kauf- preis zurück zu zahlen (k), war es in Puteoli üblich, einen anderen Erſatz, etwa den anderthalbfachen, oder den dreifachen Kaufpreis eintreten zu laſſen. Der Ausſpruch des Juriſten geht alſo dahin, in einem ſolchen Fall nicht die allgemeine, anderwärts übliche, Höhe des Erſatzes gel- ten zu laſſen, ſondern die an dieſem Ort hergebrachte, weil wahrſcheinlich dieſe den Parteien vorgeſchwebt haben werde. Geſetzt nun, es wäre ihm die weitere Frage vor- gelegt worden, wie es zu halten ſey, wenn der Ver- trag nicht in Puteoli ſelbſt, ſondern in Bajä geſchloſ- ſen worden wäre (wovon übrigens die Stelle ſelbſt keine Spur enthält), ſo würde er ohne Zweifel auch wieder auf die Gewohnheit von Puteoli verwieſen haben, weil der Vertrag in dieſer Stadt und nicht in Bajä zu erfüllen war; nur würde er dann nicht mehr den Ausdruck gebraucht haben: in qua negotium gestum est, weil dieſer, wenn ein ſolcher Gegenſatz in Frage geſtanden hätte, faſt nothwendig summa trin. (p. 6. 7 ed. Hanov. 1604. f) „quod est intelligen- dum non de loco contractus fortuiti, sed domicilii, prout crebrius usu venit, immobilia non vendi peregre, sed in loco domicilii. Lex autem debet adaptari ad casus vel hypo- theses, quae solent frequenter accidere: nec extendi ad casus raro accidentes.“ (k) L. 31 § 20 de aedil. ed.
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§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
Stadtgebiet aber gilt bei Evictionen eine eigenthümliche
Gewohnheit, abweichend von der anderwärts üblichen. An-
ſtatt nämlich, daß die allgemeine Gewohnheit anderer Orte
dahin führte, für den Fall der Eviction den doppelten Kauf-
preis zurück zu zahlen (k), war es in Puteoli üblich,
einen anderen Erſatz, etwa den anderthalbfachen, oder den
dreifachen Kaufpreis eintreten zu laſſen. Der Ausſpruch
des Juriſten geht alſo dahin, in einem ſolchen Fall nicht
die allgemeine, anderwärts übliche, Höhe des Erſatzes gel-
ten zu laſſen, ſondern die an dieſem Ort hergebrachte,
weil wahrſcheinlich dieſe den Parteien vorgeſchwebt haben
werde. Geſetzt nun, es wäre ihm die weitere Frage vor-
gelegt worden, wie es zu halten ſey, wenn der Ver-
trag nicht in Puteoli ſelbſt, ſondern in Bajä geſchloſ-
ſen worden wäre (wovon übrigens die Stelle ſelbſt keine
Spur enthält), ſo würde er ohne Zweifel auch wieder auf
die Gewohnheit von Puteoli verwieſen haben, weil der
Vertrag in dieſer Stadt und nicht in Bajä zu erfüllen war;
nur würde er dann nicht mehr den Ausdruck gebraucht
haben: in qua negotium gestum est, weil dieſer, wenn ein
ſolcher Gegenſatz in Frage geſtanden hätte, faſt nothwendig
(i)
(k) L. 31 § 20 de aedil. ed.
(21. 1), L. 2. L. 37 de evict.
(21. 2).
(i) summa trin. (p. 6. 7 ed. Hanov.
1604. f) „quod est intelligen-
dum non de loco contractus
fortuiti, sed domicilii, prout
crebrius usu venit, immobilia
non vendi peregre, sed in loco
domicilii. Lex autem debet
adaptari ad casus vel hypo-
theses, quae solent frequenter
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raro accidentes.“
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