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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ob sie über das örtliche Recht entscheiden wollte, und nur
noch fragen, für welchen bestimmten Ort sie entscheidet.
Offenbar will sie in den Worten: ejus regionis, in qua
negotium gestum est,
irgend einen anderen denkbaren Ort
ausschließen; welches ist nun dieser von ihr ausgeschlossene
Ort? Um die verschiedenen Möglichkeiten, die dabei in
Betracht kommen können, zur Anschauung zu bringen, will
ich folgendes Beispiel wählen. Zwei Einwohner von Pu-
teoli, deren Einer in dieser Stadt ein Grundstück besitzt,
treffen zusammen im Bade von Bajä, und schließen daselbst
einen Kaufcontract über jenes Grundstück; hinterher ent-
steht ein Streit über die Evictionsleistung, und es fragt
sich, welches örtliche Recht dabei angewendet werden soll.
Nach der Erklärung der Gegner müßte es das Recht von
Bajä seyn (regionis, in qua negotium gestum est), nicht
das von Puteoli, und dieses letzte eben sollte durch den
Ausspruch des Juristen verneint werden. Ich gebe nun
zu, daß es möglich wäre, der alte Jurist hätte an den auf
einem so verwickelten Fall beruhenden Gegensatz gedacht,
und darüber eine Entscheidung geben wollen; aber in der
Stelle selbst findet sich darauf nicht die entfernteste Hin-
deutung, und eine unbefangene Erklärung muß vielmehr
darauf führen, folgenden viel einfacheren Fall vorauszu-
setzen. Die zwei Einwohner von Puteoli haben in ihrer
Vaterstadt selbst den Kaufvertrag geschlossen (i); in diesem

(i) So erklärt die Stelle auch
C. Molinaeus, Conclusiones
de statutis
in dem Comm. in
Codicem
hinter L. 1 C. de

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ob ſie über das örtliche Recht entſcheiden wollte, und nur
noch fragen, für welchen beſtimmten Ort ſie entſcheidet.
Offenbar will ſie in den Worten: ejus regionis, in qua
negotium gestum est,
irgend einen anderen denkbaren Ort
ausſchließen; welches iſt nun dieſer von ihr ausgeſchloſſene
Ort? Um die verſchiedenen Möglichkeiten, die dabei in
Betracht kommen können, zur Anſchauung zu bringen, will
ich folgendes Beiſpiel wählen. Zwei Einwohner von Pu-
teoli, deren Einer in dieſer Stadt ein Grundſtück beſitzt,
treffen zuſammen im Bade von Bajä, und ſchließen daſelbſt
einen Kaufcontract über jenes Grundſtück; hinterher ent-
ſteht ein Streit über die Evictionsleiſtung, und es fragt
ſich, welches örtliche Recht dabei angewendet werden ſoll.
Nach der Erklärung der Gegner müßte es das Recht von
Bajä ſeyn (regionis, in qua negotium gestum est), nicht
das von Puteoli, und dieſes letzte eben ſollte durch den
Ausſpruch des Juriſten verneint werden. Ich gebe nun
zu, daß es möglich wäre, der alte Juriſt hätte an den auf
einem ſo verwickelten Fall beruhenden Gegenſatz gedacht,
und darüber eine Entſcheidung geben wollen; aber in der
Stelle ſelbſt findet ſich darauf nicht die entfernteſte Hin-
deutung, und eine unbefangene Erklärung muß vielmehr
darauf führen, folgenden viel einfacheren Fall vorauszu-
ſetzen. Die zwei Einwohner von Puteoli haben in ihrer
Vaterſtadt ſelbſt den Kaufvertrag geſchloſſen (i); in dieſem

(i) So erklärt die Stelle auch
C. Molinaeus, Conclusiones
de statutis
in dem Comm. in
Codicem
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[254/0276] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ob ſie über das örtliche Recht entſcheiden wollte, und nur noch fragen, für welchen beſtimmten Ort ſie entſcheidet. Offenbar will ſie in den Worten: ejus regionis, in qua negotium gestum est, irgend einen anderen denkbaren Ort ausſchließen; welches iſt nun dieſer von ihr ausgeſchloſſene Ort? Um die verſchiedenen Möglichkeiten, die dabei in Betracht kommen können, zur Anſchauung zu bringen, will ich folgendes Beiſpiel wählen. Zwei Einwohner von Pu- teoli, deren Einer in dieſer Stadt ein Grundſtück beſitzt, treffen zuſammen im Bade von Bajä, und ſchließen daſelbſt einen Kaufcontract über jenes Grundſtück; hinterher ent- ſteht ein Streit über die Evictionsleiſtung, und es fragt ſich, welches örtliche Recht dabei angewendet werden ſoll. Nach der Erklärung der Gegner müßte es das Recht von Bajä ſeyn (regionis, in qua negotium gestum est), nicht das von Puteoli, und dieſes letzte eben ſollte durch den Ausſpruch des Juriſten verneint werden. Ich gebe nun zu, daß es möglich wäre, der alte Juriſt hätte an den auf einem ſo verwickelten Fall beruhenden Gegenſatz gedacht, und darüber eine Entſcheidung geben wollen; aber in der Stelle ſelbſt findet ſich darauf nicht die entfernteſte Hin- deutung, und eine unbefangene Erklärung muß vielmehr darauf führen, folgenden viel einfacheren Fall vorauszu- ſetzen. Die zwei Einwohner von Puteoli haben in ihrer Vaterſtadt ſelbſt den Kaufvertrag geſchloſſen (i); in dieſem (i) So erklärt die Stelle auch C. Molinaeus, Conclusiones de statutis in dem Comm. in Codicem hinter L. 1 C. de

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/276>, abgerufen am 25.11.2024.