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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Wenngleich nun durch die hier aufgestellten Regeln der
Sitz der Obligation, und mit diesem zugleich das örtliche
Recht derselben, im Ganzen sicher bestimmt seyn meg, so
soll damit doch nicht behauptet werden, daß alle bei Gele-
genheit einer Obligation möglicherweise eintretende Rechts-
fragen eben nur nach diesem örtlichen Rechte zu entscheiden
seyn möchten. Dazu ist eine tiefer eingehende Erwägung
solcher Rechtsfragen in ihrem vollständigen Zusammenhang
nöthig, die der Fortsetzung dieser Untersuchung (§ 374)
vorbehalten bleiben muß (f).

Von der hier aufgestellten Lehre über das bei den Obli-
gationen anwendbare örtliche Recht weichen die Mei-
nungen unserer Schriftsteller in folgenden zwei Haupt-
punkten ab.

Erstlich knüpfen fast Alle das anwendbare örtliche Recht
an den Ort der obligatorischen Handlung an sich, ohne
zugleich die im Römischen Recht hinzugefügten besonderen
Voraussetzungen zu berücksichtigen (§ 370), obgleich doch
im Allgemeinen die Meisten auf dem Boden des Römischen
Rechts zu stehen vermeinen. Dieses ist aber um so mehr
zu mißbilligen, als die erwähnten Voraussetzungen des Rö-

(f) Auf die verschiedenartige
Beurtheilung solcher einzelnen
Rechtsfragen haben schon hinge-
wiesen: Leyser 73. 3, Foelix
p.
142--145. Diese Schriftsteller
kann ich daher nicht als meine
Gegner in der Aufstellung des
Grundsatzes ansehen; es wird
darauf ankommen, bei den einzelnen
Rechtsfragen sich mit einander zu
verständigen. Ein ähnliches Ver-
fahren ist schon oben in der
Lehre vom Eigenthum eingeschla-
gen worden (§ 367).
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Wenngleich nun durch die hier aufgeſtellten Regeln der
Sitz der Obligation, und mit dieſem zugleich das örtliche
Recht derſelben, im Ganzen ſicher beſtimmt ſeyn meg, ſo
ſoll damit doch nicht behauptet werden, daß alle bei Gele-
genheit einer Obligation möglicherweiſe eintretende Rechts-
fragen eben nur nach dieſem örtlichen Rechte zu entſcheiden
ſeyn möchten. Dazu iſt eine tiefer eingehende Erwägung
ſolcher Rechtsfragen in ihrem vollſtändigen Zuſammenhang
nöthig, die der Fortſetzung dieſer Unterſuchung (§ 374)
vorbehalten bleiben muß (f).

Von der hier aufgeſtellten Lehre über das bei den Obli-
gationen anwendbare örtliche Recht weichen die Mei-
nungen unſerer Schriftſteller in folgenden zwei Haupt-
punkten ab.

Erſtlich knüpfen faſt Alle das anwendbare örtliche Recht
an den Ort der obligatoriſchen Handlung an ſich, ohne
zugleich die im Römiſchen Recht hinzugefügten beſonderen
Vorausſetzungen zu berückſichtigen (§ 370), obgleich doch
im Allgemeinen die Meiſten auf dem Boden des Römiſchen
Rechts zu ſtehen vermeinen. Dieſes iſt aber um ſo mehr
zu mißbilligen, als die erwähnten Vorausſetzungen des Rö-

(f) Auf die verſchiedenartige
Beurtheilung ſolcher einzelnen
Rechtsfragen haben ſchon hinge-
wieſen: Leyser 73. 3, Foelix
p.
142—145. Dieſe Schriftſteller
kann ich daher nicht als meine
Gegner in der Aufſtellung des
Grundſatzes anſehen; es wird
darauf ankommen, bei den einzelnen
Rechtsfragen ſich mit einander zu
verſtändigen. Ein ähnliches Ver-
fahren iſt ſchon oben in der
Lehre vom Eigenthum eingeſchla-
gen worden (§ 367).
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[250/0272] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Wenngleich nun durch die hier aufgeſtellten Regeln der Sitz der Obligation, und mit dieſem zugleich das örtliche Recht derſelben, im Ganzen ſicher beſtimmt ſeyn meg, ſo ſoll damit doch nicht behauptet werden, daß alle bei Gele- genheit einer Obligation möglicherweiſe eintretende Rechts- fragen eben nur nach dieſem örtlichen Rechte zu entſcheiden ſeyn möchten. Dazu iſt eine tiefer eingehende Erwägung ſolcher Rechtsfragen in ihrem vollſtändigen Zuſammenhang nöthig, die der Fortſetzung dieſer Unterſuchung (§ 374) vorbehalten bleiben muß (f). Von der hier aufgeſtellten Lehre über das bei den Obli- gationen anwendbare örtliche Recht weichen die Mei- nungen unſerer Schriftſteller in folgenden zwei Haupt- punkten ab. Erſtlich knüpfen faſt Alle das anwendbare örtliche Recht an den Ort der obligatoriſchen Handlung an ſich, ohne zugleich die im Römiſchen Recht hinzugefügten beſonderen Vorausſetzungen zu berückſichtigen (§ 370), obgleich doch im Allgemeinen die Meiſten auf dem Boden des Römiſchen Rechts zu ſtehen vermeinen. Dieſes iſt aber um ſo mehr zu mißbilligen, als die erwähnten Vorausſetzungen des Rö- (f) Auf die verſchiedenartige Beurtheilung ſolcher einzelnen Rechtsfragen haben ſchon hinge- wieſen: Leyser 73. 3, Foelix p. 142—145. Dieſe Schriftſteller kann ich daher nicht als meine Gegner in der Aufſtellung des Grundſatzes anſehen; es wird darauf ankommen, bei den einzelnen Rechtsfragen ſich mit einander zu verſtändigen. Ein ähnliches Ver- fahren iſt ſchon oben in der Lehre vom Eigenthum eingeſchla- gen worden (§ 367).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/272>, abgerufen am 24.11.2024.