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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
an diesen Gerichtsstand gebunden, wenn er sich an einem
solchen Orte antreffen läßt.

§. 372.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.

Die Lehre vom Gerichtsstande der Obligation ist bisher
deshalb so genau in ihren Einzelheiten dargestellt worden
(§ 370. 371), weil sie allein einen sicheren Halt gewährt
für die Frage nach dem bei den Obligationen anwendbaren
örtlichen Recht, für welche Frage es an quellenmäßigen
Bestimmungen des Römischen Rechts eigentlich ganz fehlt.
Gerade hier ist der innere Zusammenhang zwischen dem
Gerichtsstand und dem örtlichen Recht eben so ergiebig und
fruchtbar, als wohl begründet, indem dieselbe präsumtive
Unterwerfung, welche den Sitz der Obligation und mit ihm
den Gerichtsstand bestimmt, auch für das anwendbare ört-
liche Recht als bestimmend anerkannt werden muß (a).

Ich nehme die ganze Reihe praktischer Regeln, wie sie
oben für den Gerichtsstand aufgestellt worden sind, ohne
Bedenken zugleich als maaßgebend für das anwendbare
örtliche Recht an (§ 370). Dasselbe ist also, je nach
Verschiedenheit der Fälle, auf folgende Orte zurück zu
führen (S. 226. 227).


(a) Auch Eichhorn deutsches
Recht § 37 b wendet die von dem
Gerichtsstand redenden Stellen des
Römischen Rechts unmittelbar auf
das örtliche Recht an.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
an dieſen Gerichtsſtand gebunden, wenn er ſich an einem
ſolchen Orte antreffen läßt.

§. 372.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.

Die Lehre vom Gerichtsſtande der Obligation iſt bisher
deshalb ſo genau in ihren Einzelheiten dargeſtellt worden
(§ 370. 371), weil ſie allein einen ſicheren Halt gewährt
für die Frage nach dem bei den Obligationen anwendbaren
örtlichen Recht, für welche Frage es an quellenmäßigen
Beſtimmungen des Römiſchen Rechts eigentlich ganz fehlt.
Gerade hier iſt der innere Zuſammenhang zwiſchen dem
Gerichtsſtand und dem örtlichen Recht eben ſo ergiebig und
fruchtbar, als wohl begründet, indem dieſelbe präſumtive
Unterwerfung, welche den Sitz der Obligation und mit ihm
den Gerichtsſtand beſtimmt, auch für das anwendbare ört-
liche Recht als beſtimmend anerkannt werden muß (a).

Ich nehme die ganze Reihe praktiſcher Regeln, wie ſie
oben für den Gerichtsſtand aufgeſtellt worden ſind, ohne
Bedenken zugleich als maaßgebend für das anwendbare
örtliche Recht an (§ 370). Daſſelbe iſt alſo, je nach
Verſchiedenheit der Fälle, auf folgende Orte zurück zu
führen (S. 226. 227).


(a) Auch Eichhorn deutſches
Recht § 37 b wendet die von dem
Gerichtsſtand redenden Stellen des
Römiſchen Rechts unmittelbar auf
das örtliche Recht an.
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[246/0268] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. an dieſen Gerichtsſtand gebunden, wenn er ſich an einem ſolchen Orte antreffen läßt. §. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Die Lehre vom Gerichtsſtande der Obligation iſt bisher deshalb ſo genau in ihren Einzelheiten dargeſtellt worden (§ 370. 371), weil ſie allein einen ſicheren Halt gewährt für die Frage nach dem bei den Obligationen anwendbaren örtlichen Recht, für welche Frage es an quellenmäßigen Beſtimmungen des Römiſchen Rechts eigentlich ganz fehlt. Gerade hier iſt der innere Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand und dem örtlichen Recht eben ſo ergiebig und fruchtbar, als wohl begründet, indem dieſelbe präſumtive Unterwerfung, welche den Sitz der Obligation und mit ihm den Gerichtsſtand beſtimmt, auch für das anwendbare ört- liche Recht als beſtimmend anerkannt werden muß (a). Ich nehme die ganze Reihe praktiſcher Regeln, wie ſie oben für den Gerichtsſtand aufgeſtellt worden ſind, ohne Bedenken zugleich als maaßgebend für das anwendbare örtliche Recht an (§ 370). Daſſelbe iſt alſo, je nach Verſchiedenheit der Fälle, auf folgende Orte zurück zu führen (S. 226. 227). (a) Auch Eichhorn deutſches Recht § 37 b wendet die von dem Gerichtsſtand redenden Stellen des Römiſchen Rechts unmittelbar auf das örtliche Recht an.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/268>, abgerufen am 24.11.2024.