Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ordnung zur neuesten Deutschen Wechselordnung (g) vorge-schrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der Wohnsitz den Gerichtsstand begründe, sondern daß an den Ort der einmal angestellten Wechselklage auch andere Wech- selschuldner herangezogen werden können. Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch B. Einseitige erlaubte Handlungen. Daß diese hier ganz auf gleiche Weise wie Verträge zu Der Erbe, der eine Erbschaft antritt, übernimmt dadurch (g) § 5, s. Gesetzsamml. 1849. S. 50. (h) L. 20 de jud. (5. 1) "Omnem obligationem pro contractu habendam, existi- mandum est ...", ohne Zweifel mit Hinsicht auf den Gerichtsstand so ausgesprochen. (i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4 quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2 de O. et A. (44. 7), L. 19 pr. de R. J. (50. 17). Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge-ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech- ſelſchuldner herangezogen werden können. Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch B. Einſeitige erlaubte Handlungen. Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch (g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849. S. 50. (h) L. 20 de jud. (5. 1) „Omnem obligationem pro contractu habendam, existi- mandum est …“, ohne Zweifel mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand ſo ausgeſprochen. (i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4 quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2 de O. et A. (44. 7), L. 19 pr. de R. J. (50. 17). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0260" n="238"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung <note place="foot" n="(g)">§ 5, ſ. Geſetzſamml. 1849.<lb/> S. 50.</note> vorge-<lb/> ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der<lb/> Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den<lb/> Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech-<lb/> ſelſchuldner herangezogen werden können.</p><lb/> <p>Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch<lb/> Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un-<lb/> ten (§ 373) beantwortet werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Einſeitige erlaubte Handlungen.</p><lb/> <p>Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu<lb/> beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge-<lb/> ſprochen <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">de jud.</hi> (5. 1)<lb/> „Omnem obligationem pro<lb/> contractu habendam, existi-<lb/> mandum est …“,</hi> ohne Zweifel<lb/> mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand<lb/> ſo ausgeſprochen.</note>; auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen-<lb/> dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die<lb/> aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. <hi rendition="#aq">II.</hi>).<lb/> Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er-<lb/> wähnung.</p><lb/> <p>Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch<lb/> Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb-<lb/> ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga-<lb/> tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn-<lb/> liche bezeichnet <note place="foot" n="(i)">§. 5 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de obl. quasi ex<lb/> contr.</hi> (3. 27), <hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 3, <hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/><hi rendition="#i">quib. ex caus.</hi> (42. 4), <hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 2<lb/><hi rendition="#i">de O. et A.</hi> (44. 7), <hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de R. J.</hi></hi> (50. 17).</note>. Daher haben mehrere neuere Schrift-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0260]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge-
ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der
Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den
Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech-
ſelſchuldner herangezogen werden können.
Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch
Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un-
ten (§ 373) beantwortet werden.
B. Einſeitige erlaubte Handlungen.
Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu
beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge-
ſprochen (h); auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen-
dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die
aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. II.).
Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er-
wähnung.
Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch
Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb-
ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga-
tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn-
liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-
(g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849.
S. 50.
(h) L. 20 de jud. (5. 1)
„Omnem obligationem pro
contractu habendam, existi-
mandum est …“, ohne Zweifel
mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand
ſo ausgeſprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4
quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2
de O. et A. (44. 7), L. 19 pr.
de R. J. (50. 17).
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