Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neuesten Deutschen Wechselordnung (g) vorge- schrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der Wohnsitz den Gerichtsstand begründe, sondern daß an den Ort der einmal angestellten Wechselklage auch andere Wech- selschuldner herangezogen werden können.
Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch Briefwechsel geltenden örtlichen Rechts, kann erst weiter un- ten (§ 373) beantwortet werden.
B. Einseitige erlaubte Handlungen.
Daß diese hier ganz auf gleiche Weise wie Verträge zu beachten sind, ist in unseren Rechtsquellen klar ausge- sprochen (h); auch ist von diesem Satz schon oben Anwen- dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die aus einer Geschäftsführung u. s. w. entstehen (§ 370 Nr. II.). Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer besonderen Er- wähnung.
Der Erbe, der eine Erbschaft antritt, übernimmt dadurch Obligationen verschiedener Art, insbesondere gegen die Erb- schaftsglaubiger und gegen die Legatare. Diese Obliga- tionen werden in unsern Rechtsquellen als contractähn- liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-
(g) § 5, s. Gesetzsamml. 1849. S. 50.
(h)L. 20 de jud. (5. 1) "Omnem obligationem pro contractu habendam, existi- mandum est ...", ohne Zweifel mit Hinsicht auf den Gerichtsstand so ausgesprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4 quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2 de O. et A. (44. 7), L. 19 pr. de R. J. (50. 17).
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge- ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech- ſelſchuldner herangezogen werden können.
Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un- ten (§ 373) beantwortet werden.
B. Einſeitige erlaubte Handlungen.
Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge- ſprochen (h); auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen- dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. II.). Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er- wähnung.
Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb- ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga- tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn- liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-
(g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849. S. 50.
(h)L. 20 de jud. (5. 1) „Omnem obligationem pro contractu habendam, existi- mandum est …“, ohne Zweifel mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand ſo ausgeſprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4 quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2 de O. et A. (44. 7), L. 19 pr. de R. J. (50. 17).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0260"n="238"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung <noteplace="foot"n="(g)">§ 5, ſ. Geſetzſamml. 1849.<lb/>
S. 50.</note> vorge-<lb/>ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der<lb/>
Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den<lb/>
Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech-<lb/>ſelſchuldner herangezogen werden können.</p><lb/><p>Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch<lb/>
Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un-<lb/>
ten (§ 373) beantwortet werden.</p><lb/><p><hirendition="#aq">B.</hi> Einſeitige erlaubte Handlungen.</p><lb/><p>Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu<lb/>
beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge-<lb/>ſprochen <noteplace="foot"n="(h)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 20 <hirendition="#i">de jud.</hi> (5. 1)<lb/>„Omnem obligationem pro<lb/>
contractu habendam, existi-<lb/>
mandum est …“,</hi> ohne Zweifel<lb/>
mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand<lb/>ſo ausgeſprochen.</note>; auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen-<lb/>
dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die<lb/>
aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. <hirendition="#aq">II.</hi>).<lb/>
Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er-<lb/>
wähnung.</p><lb/><p>Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch<lb/>
Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb-<lb/>ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga-<lb/>
tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn-<lb/>
liche bezeichnet <noteplace="foot"n="(i)">§. 5 <hirendition="#aq"><hirendition="#i">J. de obl. quasi ex<lb/>
contr.</hi> (3. 27), <hirendition="#i">L.</hi> 3 § 3, <hirendition="#i">L.</hi> 4<lb/><hirendition="#i">quib. ex caus.</hi> (42. 4), <hirendition="#i">L.</hi> 5 § 2<lb/><hirendition="#i">de O. et A.</hi> (44. 7), <hirendition="#i">L.</hi> 19 <hirendition="#i">pr.<lb/>
de R. J.</hi></hi> (50. 17).</note>. Daher haben mehrere neuere Schrift-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[238/0260]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge-
ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der
Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den
Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech-
ſelſchuldner herangezogen werden können.
Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch
Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un-
ten (§ 373) beantwortet werden.
B. Einſeitige erlaubte Handlungen.
Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu
beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge-
ſprochen (h); auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen-
dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die
aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. II.).
Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er-
wähnung.
Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch
Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb-
ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga-
tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn-
liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-
(g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849.
S. 50.
(h) L. 20 de jud. (5. 1)
„Omnem obligationem pro
contractu habendam, existi-
mandum est …“, ohne Zweifel
mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand
ſo ausgeſprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4
quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2
de O. et A. (44. 7), L. 19 pr.
de R. J. (50. 17).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/260>, abgerufen am 27.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.