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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand etc. (Forts.)
dann auch jene von den Gegnern aufgestellte sehr willkür-
liche Regel keinesweges ausreicht (e).

Ich gehe nun zu der zweiten Frage über: Wo ist der
Gerichtsstand der Obligation bei einem durch Briefwechsel
geschlossenen Vertrage? Man möchte, nach der eben aufge-
stellten Behauptung, glauben, an dem Orte, wo der erste
Brief empfangen und zustimmend beantwortet wurde. Die-
ses muß aber entschieden verneint werden (f). Denn der
Absender des ersten Briefes kann doch höchstens verglichen
werden mit einem Durchreisenden, gewiß nicht mit Einem,
der einen bleibenden Aufenthalt an dem Wohnsitz des Geg-
ners aufgeschlagen hat; also hat er sich auch nicht dem Ge-
richtsstand dieses Ortes unterwerfen wollen (§ 370. o).
Vielmehr ist für jede der beiden Parteien der durch Brief-
wechsel geschlossene Vertrag zu betrachten als an ihrem
Wohnsitz geschlossen, und hier muß sie den besonderen Ge-
richtsstand der Obligation für sich anerkennen (§ 370 Nr. V.)
Ist aber in dem Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort an-
gegeben, so wird durch diesen zugleich der Gerichtsstand
der Obligation begründet. -- Das eigenthümliche Bedürf-
niß des Wechselgeschäfts (Note b) kann starke Modifica-
tionen dieser Grundsätze über den Gerichtsstand rechtferti-
gen. So ist denn auch in der Preußischen Einführungs-

(e) Wening a. a. O. macht
dafür praktische Vorschläge. Die
für eine andere, aber verwandte,
Frage gegebenen Vorschriften des
A. L. R. I. 5 § 90 fg. könnten
dabei benutzt werden.
(f) So erklärt sich auch Müh-
lenbruch
S. 348. 351.

§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)
dann auch jene von den Gegnern aufgeſtellte ſehr willkür-
liche Regel keinesweges ausreicht (e).

Ich gehe nun zu der zweiten Frage über: Wo iſt der
Gerichtsſtand der Obligation bei einem durch Briefwechſel
geſchloſſenen Vertrage? Man möchte, nach der eben aufge-
ſtellten Behauptung, glauben, an dem Orte, wo der erſte
Brief empfangen und zuſtimmend beantwortet wurde. Die-
ſes muß aber entſchieden verneint werden (f). Denn der
Abſender des erſten Briefes kann doch höchſtens verglichen
werden mit einem Durchreiſenden, gewiß nicht mit Einem,
der einen bleibenden Aufenthalt an dem Wohnſitz des Geg-
ners aufgeſchlagen hat; alſo hat er ſich auch nicht dem Ge-
richtsſtand dieſes Ortes unterwerfen wollen (§ 370. o).
Vielmehr iſt für jede der beiden Parteien der durch Brief-
wechſel geſchloſſene Vertrag zu betrachten als an ihrem
Wohnſitz geſchloſſen, und hier muß ſie den beſonderen Ge-
richtsſtand der Obligation für ſich anerkennen (§ 370 Nr. V.)
Iſt aber in dem Vertrag ein beſtimmter Erfüllungsort an-
gegeben, ſo wird durch dieſen zugleich der Gerichtsſtand
der Obligation begründet. — Das eigenthümliche Bedürf-
niß des Wechſelgeſchäfts (Note b) kann ſtarke Modifica-
tionen dieſer Grundſätze über den Gerichtsſtand rechtferti-
gen. So iſt denn auch in der Preußiſchen Einführungs-

(e) Wening a. a. O. macht
dafür praktiſche Vorſchläge. Die
für eine andere, aber verwandte,
Frage gegebenen Vorſchriften des
A. L. R. I. 5 § 90 fg. könnten
dabei benutzt werden.
(f) So erklärt ſich auch Müh-
lenbruch
S. 348. 351.
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[237/0259] §. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.) dann auch jene von den Gegnern aufgeſtellte ſehr willkür- liche Regel keinesweges ausreicht (e). Ich gehe nun zu der zweiten Frage über: Wo iſt der Gerichtsſtand der Obligation bei einem durch Briefwechſel geſchloſſenen Vertrage? Man möchte, nach der eben aufge- ſtellten Behauptung, glauben, an dem Orte, wo der erſte Brief empfangen und zuſtimmend beantwortet wurde. Die- ſes muß aber entſchieden verneint werden (f). Denn der Abſender des erſten Briefes kann doch höchſtens verglichen werden mit einem Durchreiſenden, gewiß nicht mit Einem, der einen bleibenden Aufenthalt an dem Wohnſitz des Geg- ners aufgeſchlagen hat; alſo hat er ſich auch nicht dem Ge- richtsſtand dieſes Ortes unterwerfen wollen (§ 370. o). Vielmehr iſt für jede der beiden Parteien der durch Brief- wechſel geſchloſſene Vertrag zu betrachten als an ihrem Wohnſitz geſchloſſen, und hier muß ſie den beſonderen Ge- richtsſtand der Obligation für ſich anerkennen (§ 370 Nr. V.) Iſt aber in dem Vertrag ein beſtimmter Erfüllungsort an- gegeben, ſo wird durch dieſen zugleich der Gerichtsſtand der Obligation begründet. — Das eigenthümliche Bedürf- niß des Wechſelgeſchäfts (Note b) kann ſtarke Modifica- tionen dieſer Grundſätze über den Gerichtsſtand rechtferti- gen. So iſt denn auch in der Preußiſchen Einführungs- (e) Wening a. a. O. macht dafür praktiſche Vorſchläge. Die für eine andere, aber verwandte, Frage gegebenen Vorſchriften des A. L. R. I. 5 § 90 fg. könnten dabei benutzt werden. (f) So erklärt ſich auch Müh- lenbruch S. 348. 351.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/259>, abgerufen am 23.11.2024.