Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen und näheren Bestimmungen, die nunmehr hinzugefügt werden sollen.
Nach einer früher sehr verbreiteten Meinung, die selbst dem Kunstausdruck forum contractus zum Grunde liegt, soll jener Gerichtsstand in der Regel an dem Orte ange- nommen werden, an welchem die obligatorische Handlung, also der thatsächliche Entstehungsgrund der Obligation, vor- genommen worden ist (§ 370). Diese Meinung mußte zwar verworfen werden, indem nicht jene Handlung an sich selbst, sondern nur in Verbindung mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden Umständen, dazu geeig- net ist, einen solchen Gerichtsstand zu begründen (S. 208). Dennoch muß, auch nach dieser umgebildeten Ansicht, der obligatorischen Handlung noch immer ein wichtiger Einfluß auf die Begründung jenes Gerichtsstandes zugestanden wer- den. Und so erscheint uns auch jetzt noch die Frage von Bedeutung: Wo ist der wahre Ort einer obligatorischen Handlung? oder mit anderen Worten: Wo entsteht eine Obligation? Die Beantwortung dieser Frage, die oft nicht ohne Schwierigkeit ist, soll hier nach den drei wichtigsten Arten obligatorischer Handlungen versucht werden: Ver- träge, einseitige erlaubte Handlungen, Delicte.
A. Verträge. Diese werden meist geschlossen in per- sönlicher Zusammenkunft beider Parteien; dann ist der Ort dieser Zusammenkunft zugleich der Entstehungsort der Obli- gation. Es können aber folgende Abweichungen von diesem einfachsten und gewöhnlichsten Hergang eintreten.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen und näheren Beſtimmungen, die nunmehr hinzugefügt werden ſollen.
Nach einer früher ſehr verbreiteten Meinung, die ſelbſt dem Kunſtausdruck forum contractus zum Grunde liegt, ſoll jener Gerichtsſtand in der Regel an dem Orte ange- nommen werden, an welchem die obligatoriſche Handlung, alſo der thatſächliche Entſtehungsgrund der Obligation, vor- genommen worden iſt (§ 370). Dieſe Meinung mußte zwar verworfen werden, indem nicht jene Handlung an ſich ſelbſt, ſondern nur in Verbindung mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden Umſtänden, dazu geeig- net iſt, einen ſolchen Gerichtsſtand zu begründen (S. 208). Dennoch muß, auch nach dieſer umgebildeten Anſicht, der obligatoriſchen Handlung noch immer ein wichtiger Einfluß auf die Begründung jenes Gerichtsſtandes zugeſtanden wer- den. Und ſo erſcheint uns auch jetzt noch die Frage von Bedeutung: Wo iſt der wahre Ort einer obligatoriſchen Handlung? oder mit anderen Worten: Wo entſteht eine Obligation? Die Beantwortung dieſer Frage, die oft nicht ohne Schwierigkeit iſt, ſoll hier nach den drei wichtigſten Arten obligatoriſcher Handlungen verſucht werden: Ver- träge, einſeitige erlaubte Handlungen, Delicte.
A. Verträge. Dieſe werden meiſt geſchloſſen in per- ſönlicher Zuſammenkunft beider Parteien; dann iſt der Ort dieſer Zuſammenkunft zugleich der Entſtehungsort der Obli- gation. Es können aber folgende Abweichungen von dieſem einfachſten und gewöhnlichſten Hergang eintreten.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen und näheren Beſtimmungen, die nunmehr hinzugefügt
werden ſollen.
Nach einer früher ſehr verbreiteten Meinung, die ſelbſt
dem Kunſtausdruck forum contractus zum Grunde liegt,
ſoll jener Gerichtsſtand in der Regel an dem Orte ange-
nommen werden, an welchem die obligatoriſche Handlung,
alſo der thatſächliche Entſtehungsgrund der Obligation, vor-
genommen worden iſt (§ 370). Dieſe Meinung mußte
zwar verworfen werden, indem nicht jene Handlung an ſich
ſelbſt, ſondern nur in Verbindung mit anderen, ihr zum
Grund liegenden und vorhergehenden Umſtänden, dazu geeig-
net iſt, einen ſolchen Gerichtsſtand zu begründen (S. 208).
Dennoch muß, auch nach dieſer umgebildeten Anſicht, der
obligatoriſchen Handlung noch immer ein wichtiger Einfluß
auf die Begründung jenes Gerichtsſtandes zugeſtanden wer-
den. Und ſo erſcheint uns auch jetzt noch die Frage von
Bedeutung: Wo iſt der wahre Ort einer obligatoriſchen
Handlung? oder mit anderen Worten: Wo entſteht eine
Obligation? Die Beantwortung dieſer Frage, die oft nicht
ohne Schwierigkeit iſt, ſoll hier nach den drei wichtigſten
Arten obligatoriſcher Handlungen verſucht werden: Ver-
träge, einſeitige erlaubte Handlungen, Delicte.
A. Verträge. Dieſe werden meiſt geſchloſſen in per-
ſönlicher Zuſammenkunft beider Parteien; dann iſt der Ort
dieſer Zuſammenkunft zugleich der Entſtehungsort der Obli-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/256>, abgerufen am 23.11.2024.
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