Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
sondern selbst schon das Eigenthum auf den Käufer über,
vorausgesetzt, daß die Art der Absendung durch den Käufer
entweder angeordnet war, oder durch unterlassenen Wider-
spruch genehmigt worden ist (t).

Unter dieselbe Kategorie glaube ich auch stellen zu
müssen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer
Dos, über welche der künftige Ehegatte einen schriftlichen
Vertrag schließt außer seinem Wohnsitz (etwa im Wohnsitz
der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe
der Dos, sagt Ulpian, ist künftig nicht anzustellen an dem
Ort des geschlossenen Dotalvertrags, sondern an dem Wohn-
sitz des Mannes. Denn dieser ist zugleich der Sitz der
Ehe, also der Aufenthalt der Dos, und von diesem Orte
aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet
werden.



Der bequemeren Uebersicht wegen will ich die hier aus-
führlich erörterten Regeln über den besonderen Gerichtsstand
der Obligation kurz zusammenstellen. Dieser Gerichtsstand
ist in folgenden verschiedenen Fällen als begründet anzu-
nehmen.

I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den
Willen der Parteien besonders festgestellt ist; ohne
Unterschied, ob diese Feststellung bewirkt wird durch
(t) A. L. R. I. 11 § 128--133.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſondern ſelbſt ſchon das Eigenthum auf den Käufer über,
vorausgeſetzt, daß die Art der Abſendung durch den Käufer
entweder angeordnet war, oder durch unterlaſſenen Wider-
ſpruch genehmigt worden iſt (t).

Unter dieſelbe Kategorie glaube ich auch ſtellen zu
müſſen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer
Dos, über welche der künftige Ehegatte einen ſchriftlichen
Vertrag ſchließt außer ſeinem Wohnſitz (etwa im Wohnſitz
der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe
der Dos, ſagt Ulpian, iſt künftig nicht anzuſtellen an dem
Ort des geſchloſſenen Dotalvertrags, ſondern an dem Wohn-
ſitz des Mannes. Denn dieſer iſt zugleich der Sitz der
Ehe, alſo der Aufenthalt der Dos, und von dieſem Orte
aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet
werden.



Der bequemeren Ueberſicht wegen will ich die hier aus-
führlich erörterten Regeln über den beſonderen Gerichtsſtand
der Obligation kurz zuſammenſtellen. Dieſer Gerichtsſtand
iſt in folgenden verſchiedenen Fällen als begründet anzu-
nehmen.

I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den
Willen der Parteien beſonders feſtgeſtellt iſt; ohne
Unterſchied, ob dieſe Feſtſtellung bewirkt wird durch
(t) A. L. R. I. 11 § 128—133.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0248" n="226"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
&#x017F;ondern &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;chon das Eigenthum auf den Käufer über,<lb/>
vorausge&#x017F;etzt, daß die Art der Ab&#x017F;endung durch den Käufer<lb/>
entweder angeordnet war, oder durch unterla&#x017F;&#x017F;enen Wider-<lb/>
&#x017F;pruch genehmigt worden i&#x017F;t <note place="foot" n="(t)">A. L. R. <hi rendition="#aq">I.</hi> 11 § 128&#x2014;133.</note>.</p><lb/>
            <p>Unter die&#x017F;elbe Kategorie glaube ich auch &#x017F;tellen zu<lb/>&#x017F;&#x017F;en den Fall der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65 <hi rendition="#i">de judiciis</hi></hi> (5. 1) von einer<lb/>
Dos, über welche der künftige Ehegatte einen &#x017F;chriftlichen<lb/>
Vertrag &#x017F;chließt außer &#x017F;einem Wohn&#x017F;itz (etwa im Wohn&#x017F;itz<lb/>
der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe<lb/>
der Dos, &#x017F;agt <hi rendition="#g">Ulpian</hi>, i&#x017F;t künftig nicht anzu&#x017F;tellen an dem<lb/>
Ort des ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Dotalvertrags, &#x017F;ondern an dem Wohn-<lb/>
&#x017F;itz des Mannes. Denn die&#x017F;er i&#x017F;t zugleich der Sitz der<lb/>
Ehe, al&#x017F;o der Aufenthalt der Dos, und von die&#x017F;em Orte<lb/>
aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet<lb/>
werden.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Der bequemeren Ueber&#x017F;icht wegen will ich die hier aus-<lb/>
führlich erörterten Regeln über den be&#x017F;onderen Gerichts&#x017F;tand<lb/>
der Obligation kurz zu&#x017F;ammen&#x017F;tellen. Die&#x017F;er Gerichts&#x017F;tand<lb/>
i&#x017F;t in folgenden ver&#x017F;chiedenen Fällen als begründet anzu-<lb/>
nehmen.</p><lb/>
            <list>
              <item><hi rendition="#aq">I.</hi> An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den<lb/>
Willen der Parteien be&#x017F;onders fe&#x017F;tge&#x017F;tellt i&#x017F;t; ohne<lb/>
Unter&#x017F;chied, ob die&#x017F;e Fe&#x017F;t&#x017F;tellung bewirkt wird durch<lb/></item>
            </list>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[226/0248] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſondern ſelbſt ſchon das Eigenthum auf den Käufer über, vorausgeſetzt, daß die Art der Abſendung durch den Käufer entweder angeordnet war, oder durch unterlaſſenen Wider- ſpruch genehmigt worden iſt (t). Unter dieſelbe Kategorie glaube ich auch ſtellen zu müſſen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer Dos, über welche der künftige Ehegatte einen ſchriftlichen Vertrag ſchließt außer ſeinem Wohnſitz (etwa im Wohnſitz der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe der Dos, ſagt Ulpian, iſt künftig nicht anzuſtellen an dem Ort des geſchloſſenen Dotalvertrags, ſondern an dem Wohn- ſitz des Mannes. Denn dieſer iſt zugleich der Sitz der Ehe, alſo der Aufenthalt der Dos, und von dieſem Orte aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet werden. Der bequemeren Ueberſicht wegen will ich die hier aus- führlich erörterten Regeln über den beſonderen Gerichtsſtand der Obligation kurz zuſammenſtellen. Dieſer Gerichtsſtand iſt in folgenden verſchiedenen Fällen als begründet anzu- nehmen. I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den Willen der Parteien beſonders feſtgeſtellt iſt; ohne Unterſchied, ob dieſe Feſtſtellung bewirkt wird durch (t) A. L. R. I. 11 § 128—133.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/248
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/248>, abgerufen am 22.11.2024.