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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Aber das hier erwähnte gewerbliche Verhältniß ist über-
haupt nur als Beispiel, keinesweges als ausschließende Be-
dingung, eines Gerichtsstandes der Obligation anzusehen.
Werden nämlich während eines Aufenthaltes außer dem
Wohnsitz Verträge geschlossen, so muß aus dem Inhalt
derselben abgenommen werden, welchen Gedanken über die
Erfüllung die Parteien damit wahrscheinlich verbunden ha-
ben mögen. Wenn also ein Beamter in Folge eines Amts-
geschäfts, oder ein Abgeordneter zu einer legislativen Ver-
sammlung, Monate lang an demselben Orte verweilt, und
daselbst Schulden contrahirt, die sich auf seinen täglichen
Lebensunterhalt beziehen, so ist an der Begründung des
besonderen Gerichtsstandes der Obligation nicht zu zweifeln.
Eben so, wenn bei einem Badeaufenthalt Schulden zu ähn-
lichen Zwecken entstehen. Wenn dagegen bei einem Bade-
aufenthalt Verträge über Handelsgeschäfte geschlossen wer-
den, deren weitere Entwickelung nur von der Heimath aus
zu erwarten ist, so muß ein solcher Gerichtsstand für den
Ort des geschlossenen Vertrages verneint werden (p). Da
hier Alles auf die wahrscheinliche Absicht der Parteien an-
kommt, so kann nach Umständen auch schon ein sehr kurzer

tabernulam ... officinam con-
duxit, ibique distraxit, egit:
defendere se eo loci debebit."
-- L. 19. § 3 eod. -- L. un. C.
de nund.
(4. 60) verneint das
forum contractus nur gegen Die,
welche einen öffentlichen Markt zu
einzelnen Kaufgeschäften als Rei-
sende besuchen, nicht gegen Die,
auf welche die oben von Ulpian
angegebenen Kennzeichen passen.
(p) Bethmann Hollweg
S. 24. 25. Vgl. Seuffert Ar-
chiv B. 2 N. 119.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Aber das hier erwähnte gewerbliche Verhältniß iſt über-
haupt nur als Beiſpiel, keinesweges als ausſchließende Be-
dingung, eines Gerichtsſtandes der Obligation anzuſehen.
Werden nämlich während eines Aufenthaltes außer dem
Wohnſitz Verträge geſchloſſen, ſo muß aus dem Inhalt
derſelben abgenommen werden, welchen Gedanken über die
Erfüllung die Parteien damit wahrſcheinlich verbunden ha-
ben mögen. Wenn alſo ein Beamter in Folge eines Amts-
geſchäfts, oder ein Abgeordneter zu einer legislativen Ver-
ſammlung, Monate lang an demſelben Orte verweilt, und
daſelbſt Schulden contrahirt, die ſich auf ſeinen täglichen
Lebensunterhalt beziehen, ſo iſt an der Begründung des
beſonderen Gerichtsſtandes der Obligation nicht zu zweifeln.
Eben ſo, wenn bei einem Badeaufenthalt Schulden zu ähn-
lichen Zwecken entſtehen. Wenn dagegen bei einem Bade-
aufenthalt Verträge über Handelsgeſchäfte geſchloſſen wer-
den, deren weitere Entwickelung nur von der Heimath aus
zu erwarten iſt, ſo muß ein ſolcher Gerichtsſtand für den
Ort des geſchloſſenen Vertrages verneint werden (p). Da
hier Alles auf die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien an-
kommt, ſo kann nach Umſtänden auch ſchon ein ſehr kurzer

tabernulam … officinam con-
duxit, ibique distraxit, egit:
defendere se eo loci debebit.“
L. 19. § 3 eod. — L. un. C.
de nund.
(4. 60) verneint das
forum contractus nur gegen Die,
welche einen öffentlichen Markt zu
einzelnen Kaufgeſchäften als Rei-
ſende beſuchen, nicht gegen Die,
auf welche die oben von Ulpian
angegebenen Kennzeichen paſſen.
(p) Bethmann Hollweg
S. 24. 25. Vgl. Seuffert Ar-
chiv B. 2 N. 119.
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[222/0244] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Aber das hier erwähnte gewerbliche Verhältniß iſt über- haupt nur als Beiſpiel, keinesweges als ausſchließende Be- dingung, eines Gerichtsſtandes der Obligation anzuſehen. Werden nämlich während eines Aufenthaltes außer dem Wohnſitz Verträge geſchloſſen, ſo muß aus dem Inhalt derſelben abgenommen werden, welchen Gedanken über die Erfüllung die Parteien damit wahrſcheinlich verbunden ha- ben mögen. Wenn alſo ein Beamter in Folge eines Amts- geſchäfts, oder ein Abgeordneter zu einer legislativen Ver- ſammlung, Monate lang an demſelben Orte verweilt, und daſelbſt Schulden contrahirt, die ſich auf ſeinen täglichen Lebensunterhalt beziehen, ſo iſt an der Begründung des beſonderen Gerichtsſtandes der Obligation nicht zu zweifeln. Eben ſo, wenn bei einem Badeaufenthalt Schulden zu ähn- lichen Zwecken entſtehen. Wenn dagegen bei einem Bade- aufenthalt Verträge über Handelsgeſchäfte geſchloſſen wer- den, deren weitere Entwickelung nur von der Heimath aus zu erwarten iſt, ſo muß ein ſolcher Gerichtsſtand für den Ort des geſchloſſenen Vertrages verneint werden (p). Da hier Alles auf die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien an- kommt, ſo kann nach Umſtänden auch ſchon ein ſehr kurzer (o) (p) Bethmann Hollweg S. 24. 25. Vgl. Seuffert Ar- chiv B. 2 N. 119. (o) tabernulam … officinam con- duxit, ibique distraxit, egit: defendere se eo loci debebit.“ — L. 19. § 3 eod. — L. un. C. de nund. (4. 60) verneint das forum contractus nur gegen Die, welche einen öffentlichen Markt zu einzelnen Kaufgeſchäften als Rei- ſende beſuchen, nicht gegen Die, auf welche die oben von Ulpian angegebenen Kennzeichen paſſen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/244>, abgerufen am 25.11.2024.