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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der
Rechtsstreit geführt wird (r). Indessen ist dieser Satz von weit
geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den ersten Blick
zuschreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich
delictartige Element in den Besitzklagen, also ihre Straf-
natur, welches der bei weitem geringere Bestandtheil ihres
juristischen Gehaltes ist. Der weit wichtigere Bestandtheil,
die Frage nach dem Daseyn und der Anerkennung des Be-
sitzes, ist aber von jedem Richter, wie so eben bemerkt
wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entscheiden.

§. 369.
III. Obligationenrecht. Einleitung.

Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten,
tritt die Person aus ihrer abstracten Persönlichkeit heraus
in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält-
nisses (§ 345. 360. 366). Auch hier also haben wir die
stets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre
Sitz jeder Obligation ist, an welchem Ort im Raum sie ihre
Heimath hat. Denn aus diesem Sitz der Obligation, aus
dieser ihrer Heimath, werden wir zugleich den besonderen

(r) S. u. § 374. C. Dieses
kann nun allerdings das forum
rei sitae
seyn, welches unstreitig
für die Besitzklagen stets begründet
ist. L. un C. ubi de poss. (3. 16),
Nov. 69. C.
1. Es kann aber auch
das davon vielleicht verschiedene
forum domicilii seyn, indem dieses
mit jenem electiv concurrirt (§ 371
Note n. und p.).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der
Rechtsſtreit geführt wird (r). Indeſſen iſt dieſer Satz von weit
geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den erſten Blick
zuſchreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich
delictartige Element in den Beſitzklagen, alſo ihre Straf-
natur, welches der bei weitem geringere Beſtandtheil ihres
juriſtiſchen Gehaltes iſt. Der weit wichtigere Beſtandtheil,
die Frage nach dem Daſeyn und der Anerkennung des Be-
ſitzes, iſt aber von jedem Richter, wie ſo eben bemerkt
wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entſcheiden.

§. 369.
III. Obligationenrecht. Einleitung.

Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten,
tritt die Perſon aus ihrer abſtracten Perſönlichkeit heraus
in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält-
niſſes (§ 345. 360. 366). Auch hier alſo haben wir die
ſtets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre
Sitz jeder Obligation iſt, an welchem Ort im Raum ſie ihre
Heimath hat. Denn aus dieſem Sitz der Obligation, aus
dieſer ihrer Heimath, werden wir zugleich den beſonderen

(r) S. u. § 374. C. Dieſes
kann nun allerdings das forum
rei sitae
ſeyn, welches unſtreitig
für die Beſitzklagen ſtets begründet
iſt. L. un C. ubi de poss. (3. 16),
Nov. 69. C.
1. Es kann aber auch
das davon vielleicht verſchiedene
forum domicilii ſeyn, indem dieſes
mit jenem electiv concurrirt (§ 371
Note n. und p.).
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[200/0222] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der Rechtsſtreit geführt wird (r). Indeſſen iſt dieſer Satz von weit geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den erſten Blick zuſchreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich delictartige Element in den Beſitzklagen, alſo ihre Straf- natur, welches der bei weitem geringere Beſtandtheil ihres juriſtiſchen Gehaltes iſt. Der weit wichtigere Beſtandtheil, die Frage nach dem Daſeyn und der Anerkennung des Be- ſitzes, iſt aber von jedem Richter, wie ſo eben bemerkt wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entſcheiden. §. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung. Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten, tritt die Perſon aus ihrer abſtracten Perſönlichkeit heraus in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält- niſſes (§ 345. 360. 366). Auch hier alſo haben wir die ſtets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre Sitz jeder Obligation iſt, an welchem Ort im Raum ſie ihre Heimath hat. Denn aus dieſem Sitz der Obligation, aus dieſer ihrer Heimath, werden wir zugleich den beſonderen (r) S. u. § 374. C. Dieſes kann nun allerdings das forum rei sitae ſeyn, welches unſtreitig für die Beſitzklagen ſtets begründet iſt. L. un C. ubi de poss. (3. 16), Nov. 69. C. 1. Es kann aber auch das davon vielleicht verſchiedene forum domicilii ſeyn, indem dieſes mit jenem electiv concurrirt (§ 371 Note n. und p.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/222>, abgerufen am 22.11.2024.