Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem in Preußen eine bewegliche Sache durch Uebergabe verpfändet worden ist, sein Recht auch in einem Lande des Römischen Rechts geltend machen, da er alle Bedingungen in sich vereinigt, die hier zu einem wirksamen Pfandrechte erfordert werden.
Die Rangordnung mehrerer an derselben Sache begrün- deter Pfandrechte ist nach der lex rei sitae zu beurtheilen. Diese Rangordnung kann besonders auch im Concurse zur Sprache kommen, und von diesem Falle wird noch unten gehandelt werden (§ 374).
5. Was hier von den dem Römischen Recht angehö- renden, und den ihnen durch neuere Gesetzgebung nachge- bildeten dinglichen Rechten gesagt worden ist, muß eben so von den rein germanischen gelten. Das Recht an Lehen und Fideicommissen ist stets ein Recht an bestimmten Grund- stücken, und wird also beherrscht von dem Gesetz des Ortes, an welchem die Grundstücke liegen.
Im Laufe dieser Untersuchung über das Gesetz, welchem die dinglichen Rechte unterworfen sind, habe ich an jedem gehörigen Orte sogleich die oben (§ 344. e) vorbehaltene Frage eingeschaltet, inwiefern das anwendbare Gesetz durch
Begründung ist wesentlich dieselbe, wie die von mir versuchte, und nur in der Ausdrucksweise davon ver- schieden.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem in Preußen eine bewegliche Sache durch Uebergabe verpfändet worden iſt, ſein Recht auch in einem Lande des Römiſchen Rechts geltend machen, da er alle Bedingungen in ſich vereinigt, die hier zu einem wirkſamen Pfandrechte erfordert werden.
Die Rangordnung mehrerer an derſelben Sache begrün- deter Pfandrechte iſt nach der lex rei sitae zu beurtheilen. Dieſe Rangordnung kann beſonders auch im Concurſe zur Sprache kommen, und von dieſem Falle wird noch unten gehandelt werden (§ 374).
5. Was hier von den dem Römiſchen Recht angehö- renden, und den ihnen durch neuere Geſetzgebung nachge- bildeten dinglichen Rechten geſagt worden iſt, muß eben ſo von den rein germaniſchen gelten. Das Recht an Lehen und Fideicommiſſen iſt ſtets ein Recht an beſtimmten Grund- ſtücken, und wird alſo beherrſcht von dem Geſetz des Ortes, an welchem die Grundſtücke liegen.
Im Laufe dieſer Unterſuchung über das Geſetz, welchem die dinglichen Rechte unterworfen ſind, habe ich an jedem gehörigen Orte ſogleich die oben (§ 344. e) vorbehaltene Frage eingeſchaltet, inwiefern das anwendbare Geſetz durch
Begründung iſt weſentlich dieſelbe, wie die von mir verſuchte, und nur in der Ausdrucksweiſe davon ver- ſchieden.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem in Preußen eine bewegliche Sache durch Uebergabe
verpfändet worden iſt, ſein Recht auch in einem Lande des
Römiſchen Rechts geltend machen, da er alle Bedingungen
in ſich vereinigt, die hier zu einem wirkſamen Pfandrechte
erfordert werden.
Die Rangordnung mehrerer an derſelben Sache begrün-
deter Pfandrechte iſt nach der lex rei sitae zu beurtheilen.
Dieſe Rangordnung kann beſonders auch im Concurſe zur
Sprache kommen, und von dieſem Falle wird noch unten
gehandelt werden (§ 374).
5. Was hier von den dem Römiſchen Recht angehö-
renden, und den ihnen durch neuere Geſetzgebung nachge-
bildeten dinglichen Rechten geſagt worden iſt, muß eben ſo
von den rein germaniſchen gelten. Das Recht an Lehen
und Fideicommiſſen iſt ſtets ein Recht an beſtimmten Grund-
ſtücken, und wird alſo beherrſcht von dem Geſetz des Ortes,
an welchem die Grundſtücke liegen.
Im Laufe dieſer Unterſuchung über das Geſetz, welchem
die dinglichen Rechte unterworfen ſind, habe ich an jedem
gehörigen Orte ſogleich die oben (§ 344. e) vorbehaltene
Frage eingeſchaltet, inwiefern das anwendbare Geſetz durch
(o)
(o) Begründung iſt weſentlich dieſelbe,
wie die von mir verſuchte, und nur
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/220>, abgerufen am 23.11.2024.
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