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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
stücke, die in einem Lande des Römischen Rechts liegen, so
ist kein Hinderniß vorhanden, diese Vermögensstücke als
gültig verpfändet zu behandeln, da das Römische Recht die
Verpfändung durch Vertrag weder von einem bestimmten
Ort des geschlossenen Vertrags, noch von einem bestimmten
Wohnsitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und
muß also hier die lex rei sitae ungestört zur Anwendung
kommen (n).

Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig.
Wenn in einem Lande des Römischen Rechts eine beweg-
liche Sache durch Vertrag, sey es ausdrücklich oder still-
schweigend, gültigerweise verpfändet, die Sache aber nach-
her nach Preußen gebracht wird; wirkt nun das Pfandrecht
fort, so daß die Sache auch hier mit einer Klage gegen
jeden Besitzer (sey es der Schuldner oder ein Dritter) ver-
folgt, und eben so von dem Pfandberechtigten, wenn dieser
durch Zufall, ohne Uebergabe, den Besitz erlangt, veräußert
werden kann? Man möchte geneigt sein, diese Frage zu
bejahen, weil scheinbar das einmal erworbene Recht durch

(n) Eine buchstäbliche Anwen-
dung des Allg. Landrechts Einl.
§ 28 würde dahin führen, daß ein
Berliner in Stralsund (wo Rö-
misches Recht gilt) seine bewegliche
Sache nicht durch bloßen Vertrag
verpfänden könnte, so daß diese Ver-
pfändung in Stralsund wirksam
wäre (§ 366. h). Die Widersinnig-
keit dieser Behauptung wird beson-
ders einleuchtend, wenn man den
Fall umgekehrt denkt. Denn so müßte
auch der Stralsunder seine beweg-
liche Sache durch bloßen Vertrag
in Berlin dergestalt verpfänden
können, daß die Verpfändung in
Berlin wirksam wäre. Diese letzte
Behauptung wird schwerlich irgend
einen Vertheidiger finden, und
doch folgt auch sie aus der völlig
buchstäblichen Anwendung des § 28.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſtücke, die in einem Lande des Römiſchen Rechts liegen, ſo
iſt kein Hinderniß vorhanden, dieſe Vermögensſtücke als
gültig verpfändet zu behandeln, da das Römiſche Recht die
Verpfändung durch Vertrag weder von einem beſtimmten
Ort des geſchloſſenen Vertrags, noch von einem beſtimmten
Wohnſitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und
muß alſo hier die lex rei sitae ungeſtört zur Anwendung
kommen (n).

Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig.
Wenn in einem Lande des Römiſchen Rechts eine beweg-
liche Sache durch Vertrag, ſey es ausdrücklich oder ſtill-
ſchweigend, gültigerweiſe verpfändet, die Sache aber nach-
her nach Preußen gebracht wird; wirkt nun das Pfandrecht
fort, ſo daß die Sache auch hier mit einer Klage gegen
jeden Beſitzer (ſey es der Schuldner oder ein Dritter) ver-
folgt, und eben ſo von dem Pfandberechtigten, wenn dieſer
durch Zufall, ohne Uebergabe, den Beſitz erlangt, veräußert
werden kann? Man möchte geneigt ſein, dieſe Frage zu
bejahen, weil ſcheinbar das einmal erworbene Recht durch

(n) Eine buchſtäbliche Anwen-
dung des Allg. Landrechts Einl.
§ 28 würde dahin führen, daß ein
Berliner in Stralſund (wo Rö-
miſches Recht gilt) ſeine bewegliche
Sache nicht durch bloßen Vertrag
verpfänden könnte, ſo daß dieſe Ver-
pfändung in Stralſund wirkſam
wäre (§ 366. h). Die Widerſinnig-
keit dieſer Behauptung wird beſon-
ders einleuchtend, wenn man den
Fall umgekehrt denkt. Denn ſo müßte
auch der Stralſunder ſeine beweg-
liche Sache durch bloßen Vertrag
in Berlin dergeſtalt verpfänden
können, daß die Verpfändung in
Berlin wirkſam wäre. Dieſe letzte
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einen Vertheidiger finden, und
doch folgt auch ſie aus der völlig
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[196/0218] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſtücke, die in einem Lande des Römiſchen Rechts liegen, ſo iſt kein Hinderniß vorhanden, dieſe Vermögensſtücke als gültig verpfändet zu behandeln, da das Römiſche Recht die Verpfändung durch Vertrag weder von einem beſtimmten Ort des geſchloſſenen Vertrags, noch von einem beſtimmten Wohnſitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und muß alſo hier die lex rei sitae ungeſtört zur Anwendung kommen (n). Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig. Wenn in einem Lande des Römiſchen Rechts eine beweg- liche Sache durch Vertrag, ſey es ausdrücklich oder ſtill- ſchweigend, gültigerweiſe verpfändet, die Sache aber nach- her nach Preußen gebracht wird; wirkt nun das Pfandrecht fort, ſo daß die Sache auch hier mit einer Klage gegen jeden Beſitzer (ſey es der Schuldner oder ein Dritter) ver- folgt, und eben ſo von dem Pfandberechtigten, wenn dieſer durch Zufall, ohne Uebergabe, den Beſitz erlangt, veräußert werden kann? Man möchte geneigt ſein, dieſe Frage zu bejahen, weil ſcheinbar das einmal erworbene Recht durch (n) Eine buchſtäbliche Anwen- dung des Allg. Landrechts Einl. § 28 würde dahin führen, daß ein Berliner in Stralſund (wo Rö- miſches Recht gilt) ſeine bewegliche Sache nicht durch bloßen Vertrag verpfänden könnte, ſo daß dieſe Ver- pfändung in Stralſund wirkſam wäre (§ 366. h). Die Widerſinnig- keit dieſer Behauptung wird beſon- ders einleuchtend, wenn man den Fall umgekehrt denkt. Denn ſo müßte auch der Stralſunder ſeine beweg- liche Sache durch bloßen Vertrag in Berlin dergeſtalt verpfänden können, daß die Verpfändung in Berlin wirkſam wäre. Dieſe letzte Behauptung wird ſchwerlich irgend einen Vertheidiger finden, und doch folgt auch ſie aus der völlig buchſtäblichen Anwendung des § 28.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/218>, abgerufen am 22.11.2024.