Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. örtlichen Recht entschieden werden kann, unter welchemüberhaupt das hier geschlossene Rechtsgeschäft steht (g). Nach diesem Recht aber wird fingirt, es sey eine ausdrück- liche Verpfändung des ganzen Vermögens, also auch jenes auswärtigen Grundstücks, vorgenommen worden, und daher muß das Grundstück als mitverpfändet gelten (h). Wäre der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern desselben, geschlossen worden, so würde weder das Grund- stück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als verpfändet anzusehen seyn. Eine ungleich größere Verschiedenheit aber findet sich Das Preußische Recht versagt dem bloßen Vertrag all- (g) Welches örtliche Recht als solches anzusehen ist, wird in dem gleich folgenden Abschnitt (Obli- gationenrecht) festgestellt werden (§ 374. D.). (h) Dieselbe Entscheidung ge-
ben Meier p. 39 -- 41. Meißner vom stillschweigenden Pfandrecht § 23. 24, aber aus einem Grunde, den ich nicht als richtig anerkenne. Das Recht des Wohnsitzes, als solches, soll entscheiden, gerade wie bei Fragen des Erbrechts, weil hier das ideale Vermögen, die universitas, Gegenstand der Ver- pfändung sey. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchemüberhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g). Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück- liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund- ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als verpfändet anzuſehen ſeyn. Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all- (g) Welches örtliche Recht als ſolches anzuſehen iſt, wird in dem gleich folgenden Abſchnitt (Obli- gationenrecht) feſtgeſtellt werden (§ 374. D.). (h) Dieſelbe Entſcheidung ge-
ben Meier p. 39 — 41. Meißner vom ſtillſchweigenden Pfandrecht § 23. 24, aber aus einem Grunde, den ich nicht als richtig anerkenne. Das Recht des Wohnſitzes, als ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie bei Fragen des Erbrechts, weil hier das ideale Vermögen, die universitas, Gegenſtand der Ver- pfändung ſey. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0216" n="194"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem<lb/> überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht <note place="foot" n="(g)">Welches örtliche Recht als<lb/> ſolches anzuſehen iſt, wird in dem<lb/> gleich folgenden Abſchnitt (Obli-<lb/> gationenrecht) feſtgeſtellt werden<lb/> (§ 374. <hi rendition="#aq">D.</hi>).</note>.<lb/> Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück-<lb/> liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes<lb/> auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher<lb/> muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten <note place="foot" n="(h)">Dieſelbe Entſcheidung ge-<lb/> ben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Meier</hi> p.</hi> 39 — 41. <hi rendition="#g">Meißner</hi><lb/> vom ſtillſchweigenden Pfandrecht<lb/> § 23. 24, aber aus einem Grunde,<lb/> den ich nicht als richtig anerkenne.<lb/> Das Recht des Wohnſitzes, als<lb/> ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie<lb/> bei Fragen des Erbrechts, weil<lb/> hier das ideale Vermögen, die<lb/><hi rendition="#aq">universitas,</hi> Gegenſtand der Ver-<lb/> pfändung ſey.</note>. Wäre<lb/> der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern<lb/> deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund-<lb/> ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als<lb/> verpfändet anzuſehen ſeyn.</p><lb/> <p>Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich<lb/> zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand-<lb/> recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-<lb/> recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als<lb/> Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen,<lb/> worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet<lb/> erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in<lb/> anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier<lb/> folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden.</p><lb/> <p>Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all-<lb/> gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [194/0216]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem
überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g).
Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück-
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes
auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher
muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern
deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund-
ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als
verpfändet anzuſehen ſeyn.
Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich
zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand-
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-
recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als
Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen,
worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet
erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in
anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier
folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden.
Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all-
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu
(g) Welches örtliche Recht als
ſolches anzuſehen iſt, wird in dem
gleich folgenden Abſchnitt (Obli-
gationenrecht) feſtgeſtellt werden
(§ 374. D.).
(h) Dieſelbe Entſcheidung ge-
ben Meier p. 39 — 41. Meißner
vom ſtillſchweigenden Pfandrecht
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,
den ich nicht als richtig anerkenne.
Das Recht des Wohnſitzes, als
ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie
bei Fragen des Erbrechts, weil
hier das ideale Vermögen, die
universitas, Gegenſtand der Ver-
pfändung ſey.
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