Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
örtlichen Recht entschieden werden kann, unter welchem
überhaupt das hier geschlossene Rechtsgeschäft steht (g).
Nach diesem Recht aber wird fingirt, es sey eine ausdrück-
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, also auch jenes
auswärtigen Grundstücks, vorgenommen worden, und daher
muß das Grundstück als mitverpfändet gelten (h). Wäre
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern
desselben, geschlossen worden, so würde weder das Grund-
stück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als
verpfändet anzusehen seyn.

Eine ungleich größere Verschiedenheit aber findet sich
zwischen den deutschen Ländern, die das Römische Pfand-
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-
recht auf eine ganz neue Grundlage stellen. Ich will als
Typus dieser letzten die Preußische Gesetzgebung annehmen,
worin ein solches neues Recht am vollständigsten ausgebildet
erscheint. Einzelne Bestandtheile davon finden sich auch in
anderen Ländern, und es wird nicht schwer seyn, die hier
folgenden Regeln auch auf diese anzuwenden.

Das Preußische Recht versagt dem bloßen Vertrag all-
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu

(g) Welches örtliche Recht als
solches anzusehen ist, wird in dem
gleich folgenden Abschnitt (Obli-
gationenrecht) festgestellt werden
(§ 374. D.).
(h) Dieselbe Entscheidung ge-
ben Meier p. 39 -- 41. Meißner
vom stillschweigenden Pfandrecht
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,
den ich nicht als richtig anerkenne.
Das Recht des Wohnsitzes, als
solches, soll entscheiden, gerade wie
bei Fragen des Erbrechts, weil
hier das ideale Vermögen, die
universitas, Gegenstand der Ver-
pfändung sey.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem
überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g).
Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück-
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes
auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher
muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern
deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund-
ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als
verpfändet anzuſehen ſeyn.

Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich
zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand-
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-
recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als
Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen,
worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet
erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in
anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier
folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden.

Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all-
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu

(g) Welches örtliche Recht als
ſolches anzuſehen iſt, wird in dem
gleich folgenden Abſchnitt (Obli-
gationenrecht) feſtgeſtellt werden
(§ 374. D.).
(h) Dieſelbe Entſcheidung ge-
ben Meier p. 39 — 41. Meißner
vom ſtillſchweigenden Pfandrecht
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,
den ich nicht als richtig anerkenne.
Das Recht des Wohnſitzes, als
ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie
bei Fragen des Erbrechts, weil
hier das ideale Vermögen, die
universitas, Gegenſtand der Ver-
pfändung ſey.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0216" n="194"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
örtlichen Recht ent&#x017F;chieden werden kann, unter welchem<lb/>
überhaupt das hier ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ene Rechtsge&#x017F;chäft &#x017F;teht <note place="foot" n="(g)">Welches örtliche Recht als<lb/>
&#x017F;olches anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t, wird in dem<lb/>
gleich folgenden Ab&#x017F;chnitt (Obli-<lb/>
gationenrecht) fe&#x017F;tge&#x017F;tellt werden<lb/>
(§ 374. <hi rendition="#aq">D.</hi>).</note>.<lb/>
Nach die&#x017F;em Recht aber wird fingirt, es &#x017F;ey eine ausdrück-<lb/>
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, al&#x017F;o auch jenes<lb/>
auswärtigen Grund&#x017F;tücks, vorgenommen worden, und daher<lb/>
muß das Grund&#x017F;tück als mitverpfändet gelten <note place="foot" n="(h)">Die&#x017F;elbe Ent&#x017F;cheidung ge-<lb/>
ben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Meier</hi> p.</hi> 39 &#x2014; 41. <hi rendition="#g">Meißner</hi><lb/>
vom &#x017F;till&#x017F;chweigenden Pfandrecht<lb/>
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,<lb/>
den ich nicht als richtig anerkenne.<lb/>
Das Recht des Wohn&#x017F;itzes, als<lb/>
&#x017F;olches, &#x017F;oll ent&#x017F;cheiden, gerade wie<lb/>
bei Fragen des Erbrechts, weil<lb/>
hier das ideale Vermögen, die<lb/><hi rendition="#aq">universitas,</hi> Gegen&#x017F;tand der Ver-<lb/>
pfändung &#x017F;ey.</note>. Wäre<lb/>
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben, ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en worden, &#x017F;o würde weder das Grund-<lb/>
&#x017F;tück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als<lb/>
verpfändet anzu&#x017F;ehen &#x017F;eyn.</p><lb/>
            <p>Eine ungleich größere Ver&#x017F;chiedenheit aber findet &#x017F;ich<lb/>
zwi&#x017F;chen den deut&#x017F;chen Ländern, die das Römi&#x017F;che Pfand-<lb/>
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-<lb/>
recht auf eine ganz neue Grundlage &#x017F;tellen. Ich will als<lb/>
Typus die&#x017F;er letzten die Preußi&#x017F;che Ge&#x017F;etzgebung annehmen,<lb/>
worin ein &#x017F;olches neues Recht am voll&#x017F;tändig&#x017F;ten ausgebildet<lb/>
er&#x017F;cheint. Einzelne Be&#x017F;tandtheile davon finden &#x017F;ich auch in<lb/>
anderen Ländern, und es wird nicht &#x017F;chwer &#x017F;eyn, die hier<lb/>
folgenden Regeln auch auf die&#x017F;e anzuwenden.</p><lb/>
            <p>Das Preußi&#x017F;che Recht ver&#x017F;agt dem bloßen Vertrag all-<lb/>
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[194/0216] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g). Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück- liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund- ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als verpfändet anzuſehen ſeyn. Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand- recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand- recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen, worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden. Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all- gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu (g) Welches örtliche Recht als ſolches anzuſehen iſt, wird in dem gleich folgenden Abſchnitt (Obli- gationenrecht) feſtgeſtellt werden (§ 374. D.). (h) Dieſelbe Entſcheidung ge- ben Meier p. 39 — 41. Meißner vom ſtillſchweigenden Pfandrecht § 23. 24, aber aus einem Grunde, den ich nicht als richtig anerkenne. Das Recht des Wohnſitzes, als ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie bei Fragen des Erbrechts, weil hier das ideale Vermögen, die universitas, Gegenſtand der Ver- pfändung ſey.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/216
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/216>, abgerufen am 24.11.2024.