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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Forderung zugleich eine Verpfändung verabredet worden (d).
c. Bewegliche und unbewegliche Sachen werden, als Ge-
genstände einer Verpfändung, nicht unterschieden. d. Der
ausdrückliche sowohl, als der stillschweigende Vertrag kann
sich beziehen, nicht nur auf einzelne Sachen, sondern auch
auf ein ganzes Vermögen. Die Verpfändung dieser letzten
Art hat den Sinn, daß sie alle zu diesem Vermögen jetzt
gehörende, und alle in dasselbe künftig eintretende Sachen
umfaßt, also auch solche Sachen, die nicht einzeln bezeich-
net, ja nicht einmal einzeln zum Bewußtseyn der Parteien
gebracht werden. Mit Unrecht hat man als den Gegen-
stand eines solchen Pfandrechts das Vermögen in seinem
idealen Begriff, abstrahirt von allem Inhalt, ansehen, und
daher die juristischen Begriffe der universitas und successio
per universitatem,
ähnlich den Verhältnissen des Erbrechts,
darauf anwenden wollen (e); in der That ist dabei nur
von einer indirecten Bezeichnung und Begränzung der Ge-
genstände die Rede, die als einzelne Sachen mit dem
Pfandrecht behaftet seyn sollen.


(d) L. 3 in quib. caus.
(20. 2), ".. tacitam conven-
tionem
de inveetis illatis .."
L. 4 pr. eod. ".. quasi id taci-
te convenerit .." L.
6 eod.
".. tacite solet conventum ac-
cipi,
ut perinde teneantur in-
vecta et illata, ac si specialiter
convenisset
.." L. 7 pr. eod.
".. tacite intelliguntur
pignori
esse .. etiamsi nominatim id
non convenerit."
Der bei
neueren Schriftstellern übliche Aus-
druck des gesetzlichen Pfandrechts
(pignus legale) verdunkelt die
wahre Natur des Rechtsinstituts.
(e) Ueber diese Begriffe vgl.
oben B. 3 § 105.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Forderung zugleich eine Verpfändung verabredet worden (d).
c. Bewegliche und unbewegliche Sachen werden, als Ge-
genſtände einer Verpfändung, nicht unterſchieden. d. Der
ausdrückliche ſowohl, als der ſtillſchweigende Vertrag kann
ſich beziehen, nicht nur auf einzelne Sachen, ſondern auch
auf ein ganzes Vermögen. Die Verpfändung dieſer letzten
Art hat den Sinn, daß ſie alle zu dieſem Vermögen jetzt
gehörende, und alle in daſſelbe künftig eintretende Sachen
umfaßt, alſo auch ſolche Sachen, die nicht einzeln bezeich-
net, ja nicht einmal einzeln zum Bewußtſeyn der Parteien
gebracht werden. Mit Unrecht hat man als den Gegen-
ſtand eines ſolchen Pfandrechts das Vermögen in ſeinem
idealen Begriff, abſtrahirt von allem Inhalt, anſehen, und
daher die juriſtiſchen Begriffe der universitas und successio
per universitatem,
ähnlich den Verhältniſſen des Erbrechts,
darauf anwenden wollen (e); in der That iſt dabei nur
von einer indirecten Bezeichnung und Begränzung der Ge-
genſtände die Rede, die als einzelne Sachen mit dem
Pfandrecht behaftet ſeyn ſollen.


(d) L. 3 in quib. caus.
(20. 2), „.. tacitam conven-
tionem
de inveetis illatis ..“
L. 4 pr. eod. „.. quasi id taci-
te convenerit ..“ L.
6 eod.
„.. tacite solet conventum ac-
cipi,
ut perinde teneantur in-
vecta et illata, ac si specialiter
convenisset
..“ L. 7 pr. eod.
„.. tacite intelliguntur
pignori
esse .. etiamsi nominatim id
non convenerit.“
Der bei
neueren Schriftſtellern übliche Aus-
druck des geſetzlichen Pfandrechts
(pignus legale) verdunkelt die
wahre Natur des Rechtsinſtituts.
(e) Ueber dieſe Begriffe vgl.
oben B. 3 § 105.
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[192/0214] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Forderung zugleich eine Verpfändung verabredet worden (d). c. Bewegliche und unbewegliche Sachen werden, als Ge- genſtände einer Verpfändung, nicht unterſchieden. d. Der ausdrückliche ſowohl, als der ſtillſchweigende Vertrag kann ſich beziehen, nicht nur auf einzelne Sachen, ſondern auch auf ein ganzes Vermögen. Die Verpfändung dieſer letzten Art hat den Sinn, daß ſie alle zu dieſem Vermögen jetzt gehörende, und alle in daſſelbe künftig eintretende Sachen umfaßt, alſo auch ſolche Sachen, die nicht einzeln bezeich- net, ja nicht einmal einzeln zum Bewußtſeyn der Parteien gebracht werden. Mit Unrecht hat man als den Gegen- ſtand eines ſolchen Pfandrechts das Vermögen in ſeinem idealen Begriff, abſtrahirt von allem Inhalt, anſehen, und daher die juriſtiſchen Begriffe der universitas und successio per universitatem, ähnlich den Verhältniſſen des Erbrechts, darauf anwenden wollen (e); in der That iſt dabei nur von einer indirecten Bezeichnung und Begränzung der Ge- genſtände die Rede, die als einzelne Sachen mit dem Pfandrecht behaftet ſeyn ſollen. (d) L. 3 in quib. caus. (20. 2), „.. tacitam conven- tionem de inveetis illatis ..“ L. 4 pr. eod. „.. quasi id taci- te convenerit ..“ L. 6 eod. „.. tacite solet conventum ac- cipi, ut perinde teneantur in- vecta et illata, ac si specialiter convenisset ..“ L. 7 pr. eod. „.. tacite intelliguntur pignori esse .. etiamsi nominatim id non convenerit.“ Der bei neueren Schriftſtellern übliche Aus- druck des geſetzlichen Pfandrechts (pignus legale) verdunkelt die wahre Natur des Rechtsinſtituts. (e) Ueber dieſe Begriffe vgl. oben B. 3 § 105.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/214>, abgerufen am 22.11.2024.