Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln. wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnsitz derPerson geltende örtliche Recht anwenden. Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden Die Bairische Gesetzgebung aus der Mitte des achtzehn- (f) Sachsenspiegel I. 30, III. 33. Schwabenspiegel Kap. 87. 130. 405. (g) Cod. Bavar. Maximil.
P. 1. C. 2. § 17 "so soll ... in realibus vel mixtis auf die Rechten in loco rei sitae ohne Unterschied der Sachen, ob sie beweglich oder unbeweglich ... gesehen und erkannt werden." Die ganze Stelle ist abgedruckt bei Eichhorn deutsches Recht § 34 Note d. §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnſitz derPerſon geltende örtliche Recht anwenden. Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden Die Bairiſche Geſetzgebung aus der Mitte des achtzehn- (f) Sachſenſpiegel I. 30, III. 33. Schwabenſpiegel Kap. 87. 130. 405. (g) Cod. Bavar. Maximil.
P. 1. C. 2. § 17 „ſo ſoll … in realibus vel mixtis auf die Rechten in loco rei sitae ohne Unterſchied der Sachen, ob ſie beweglich oder unbeweglich … geſehen und erkannt werden.“ Die ganze Stelle iſt abgedruckt bei Eichhorn deutſches Recht § 34 Note d. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0195" n="173"/><fw place="top" type="header">§. 366. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.</fw><lb/> wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnſitz der<lb/> Perſon geltende örtliche Recht anwenden.</p><lb/> <p>Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden<lb/> Frage nach dem Werth jener Unterſcheidung wollen wir<lb/> zunächſt erwägen, wohin die in verſchiedenen Zeitaltern ent-<lb/> ſprungene Geſetzgebung neigt. Und hier können wir nicht<lb/> in Abrede ſtellen, daß die älteren Deutſchen Rechtsbücher,<lb/> der Sachſenſpiegel und Schwabenſpiegel, allerdings eine<lb/> beſondere Rückſicht auf unbewegliche Sachen zu nehmen<lb/> ſcheinen, inſofern alſo die hier bekämpfte Unterſcheidung<lb/> ſcheinbar begünſtigen <note place="foot" n="(f)">Sachſenſpiegel <hi rendition="#aq">I. 30, III.</hi><lb/> 33. Schwabenſpiegel Kap. 87.<lb/> 130. 405.</note>. Indeſſen ſind die darauf bezüg-<lb/> lichen Stellen ſo ſchwankend und unbeſtimmt, und es bleibt<lb/> beſonders ſo zweifelhaft, welche Gegenſätze dabei im Hin-<lb/> tergrunde liegen, daß durchaus keine ſichere Behauptung<lb/> darauf gebaut werden kann.</p><lb/> <p>Die Bairiſche Geſetzgebung aus der Mitte des achtzehn-<lb/> ten Jahrhunderts erklärt ſich entſchieden <hi rendition="#g">gegen</hi> jene Unter-<lb/> ſcheidung, und will bei beweglichen und unbeweglichen<lb/> Sachen das örtliche Recht der gelegenen Sache gelten<lb/> laſſen <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cod. Bavar. Maximil</hi>.<lb/> P. 1. C.</hi> 2. § 17 „ſo ſoll … <hi rendition="#aq">in<lb/> realibus vel mixtis</hi> auf die<lb/> Rechten <hi rendition="#aq">in loco rei sitae</hi> ohne<lb/> Unterſchied der Sachen, ob ſie<lb/> beweglich oder unbeweglich …<lb/> geſehen und erkannt werden.“ Die<lb/> ganze Stelle iſt abgedruckt bei<lb/><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> deutſches Recht § 34<lb/> Note <hi rendition="#aq">d.</hi></note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0195]
§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnſitz der
Perſon geltende örtliche Recht anwenden.
Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden
Frage nach dem Werth jener Unterſcheidung wollen wir
zunächſt erwägen, wohin die in verſchiedenen Zeitaltern ent-
ſprungene Geſetzgebung neigt. Und hier können wir nicht
in Abrede ſtellen, daß die älteren Deutſchen Rechtsbücher,
der Sachſenſpiegel und Schwabenſpiegel, allerdings eine
beſondere Rückſicht auf unbewegliche Sachen zu nehmen
ſcheinen, inſofern alſo die hier bekämpfte Unterſcheidung
ſcheinbar begünſtigen (f). Indeſſen ſind die darauf bezüg-
lichen Stellen ſo ſchwankend und unbeſtimmt, und es bleibt
beſonders ſo zweifelhaft, welche Gegenſätze dabei im Hin-
tergrunde liegen, daß durchaus keine ſichere Behauptung
darauf gebaut werden kann.
Die Bairiſche Geſetzgebung aus der Mitte des achtzehn-
ten Jahrhunderts erklärt ſich entſchieden gegen jene Unter-
ſcheidung, und will bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen das örtliche Recht der gelegenen Sache gelten
laſſen (g).
(f) Sachſenſpiegel I. 30, III.
33. Schwabenſpiegel Kap. 87.
130. 405.
(g) Cod. Bavar. Maximil.
P. 1. C. 2. § 17 „ſo ſoll … in
realibus vel mixtis auf die
Rechten in loco rei sitae ohne
Unterſchied der Sachen, ob ſie
beweglich oder unbeweglich …
geſehen und erkannt werden.“ Die
ganze Stelle iſt abgedruckt bei
Eichhorn deutſches Recht § 34
Note d.
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