liches Recht auch nach verändertem Wohnsitz der Person fest halten wollen, obgleich grundsätzlich dieser Widerspruch nicht zu rechtfertigen ist (n).
Zweitens verdient besondere Erwägung eine vorzüglich häufige und wichtige Anwendung jenes Satzes, die auf den gesetzlichen Zeitpunkt der Volljährigkeit. Eine unbe- dingte Anwendung der oben aufgestellten Regel würde hier zwei entgegengesetzte Folgen mit sich führen. Das Preußische Landrecht setzt die Volljährigkeit auf vier und zwanzig Jahre, das in Cöln geltende Französische Recht auf ein und zwanzig. Wenn nun im Alter von zwei und zwanzig Jahren ein Berliner seinen Wohnsitz nach Cöln verlegt, so müßte er augenblicklich volljährig werden. Verlegt dagegen im gleichen Alter ein Cölner den Wohnsitz nach Berlin, so müßte er wieder minderjährig werden, von Neuem unter Vormund- schaft kommen, und noch zwei Jahre unter derselben bleiben. -- Die erste dieser beiden Folgen hat auch kein Bedenken, und wird schwerlich einen Widerspruch erfahren. Die zweite Folge aber, obgleich sie von älteren Schriftstellern gleichfalls vertheidigt wird (o), ist aus folgenden Gründen zu ver- werfen.
(n)Story a. a. O. führt so- wohl Schriftsteller, als Amerika- nische und Englische Urtheils- sprüche, für die eine oder andere Meinung an. Indessen spielen' in seiner ausführlichen Erörterung zwei an sich sehr verschiedene Fragen in einander: Die Collision des alten und neuen Wohnsitzes, und die Collision des Wohnsitzes über- haupt mit dem Ort, wo ein Rechtsgeschäft (z. B. eine Ehe) geschlossen wird.
(o)Lauterbach de domici- lio § 69, Dissert. Vol. 2 p. 1353. Hert. § 5 am Ende des §.
§. 365 I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
liches Recht auch nach verändertem Wohnſitz der Perſon feſt halten wollen, obgleich grundſätzlich dieſer Widerſpruch nicht zu rechtfertigen iſt (n).
Zweitens verdient beſondere Erwägung eine vorzüglich häufige und wichtige Anwendung jenes Satzes, die auf den geſetzlichen Zeitpunkt der Volljährigkeit. Eine unbe- dingte Anwendung der oben aufgeſtellten Regel würde hier zwei entgegengeſetzte Folgen mit ſich führen. Das Preußiſche Landrecht ſetzt die Volljährigkeit auf vier und zwanzig Jahre, das in Cöln geltende Franzöſiſche Recht auf ein und zwanzig. Wenn nun im Alter von zwei und zwanzig Jahren ein Berliner ſeinen Wohnſitz nach Cöln verlegt, ſo müßte er augenblicklich volljährig werden. Verlegt dagegen im gleichen Alter ein Cölner den Wohnſitz nach Berlin, ſo müßte er wieder minderjährig werden, von Neuem unter Vormund- ſchaft kommen, und noch zwei Jahre unter derſelben bleiben. — Die erſte dieſer beiden Folgen hat auch kein Bedenken, und wird ſchwerlich einen Widerſpruch erfahren. Die zweite Folge aber, obgleich ſie von aͤlteren Schriftſtellern gleichfalls vertheidigt wird (o), iſt aus folgenden Gründen zu ver- werfen.
(n)Story a. a. O. führt ſo- wohl Schriftſteller, als Amerika- niſche und Engliſche Urtheils- ſprüche, für die eine oder andere Meinung an. Indeſſen ſpielen’ in ſeiner ausführlichen Erörterung zwei an ſich ſehr verſchiedene Fragen in einander: Die Colliſion des alten und neuen Wohnſitzes, und die Colliſion des Wohnſitzes über- haupt mit dem Ort, wo ein Rechtsgeſchäft (z. B. eine Ehe) geſchloſſen wird.
(o)Lauterbach de domici- lio § 69, Dissert. Vol. 2 p. 1353. Hert. § 5 am Ende des §.
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§. 365 I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
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feſt halten wollen, obgleich grundſätzlich dieſer Widerſpruch
nicht zu rechtfertigen iſt (n).
Zweitens verdient beſondere Erwägung eine vorzüglich
häufige und wichtige Anwendung jenes Satzes, die auf
den geſetzlichen Zeitpunkt der Volljährigkeit. Eine unbe-
dingte Anwendung der oben aufgeſtellten Regel würde hier
zwei entgegengeſetzte Folgen mit ſich führen. Das Preußiſche
Landrecht ſetzt die Volljährigkeit auf vier und zwanzig Jahre,
das in Cöln geltende Franzöſiſche Recht auf ein und zwanzig.
Wenn nun im Alter von zwei und zwanzig Jahren ein
Berliner ſeinen Wohnſitz nach Cöln verlegt, ſo müßte er
augenblicklich volljährig werden. Verlegt dagegen im gleichen
Alter ein Cölner den Wohnſitz nach Berlin, ſo müßte er
wieder minderjährig werden, von Neuem unter Vormund-
ſchaft kommen, und noch zwei Jahre unter derſelben bleiben.
— Die erſte dieſer beiden Folgen hat auch kein Bedenken,
und wird ſchwerlich einen Widerſpruch erfahren. Die zweite
Folge aber, obgleich ſie von aͤlteren Schriftſtellern gleichfalls
vertheidigt wird (o), iſt aus folgenden Gründen zu ver-
werfen.
(n) Story a. a. O. führt ſo-
wohl Schriftſteller, als Amerika-
niſche und Engliſche Urtheils-
ſprüche, für die eine oder andere
Meinung an. Indeſſen ſpielen’ in
ſeiner ausführlichen Erörterung
zwei an ſich ſehr verſchiedene Fragen
in einander: Die Colliſion des
alten und neuen Wohnſitzes, und
die Colliſion des Wohnſitzes über-
haupt mit dem Ort, wo ein
Rechtsgeſchäft (z. B. eine Ehe)
geſchloſſen wird.
(o) Lauterbach de domici-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/189>, abgerufen am 24.07.2024.
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