Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Grundsatzes hinzuzufügen, also die Fälle, in welchen derselbe nicht anzuwenden ist. Die Anerkennung dieser Fälle kann vielleicht auch eine Verständigung mit manchen von mir bisher bekämpften Gegnern erleichtern, welche nicht selten durch die Rücksicht auf solche Fälle dem Grundsatz selbst abgeneigt geworden seyn mögen.
Diese Fälle lassen sich auf zwei Klassen zurück führen.
A. Wenn ein den persönlichen Zustand (Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit) betreffendes Gesetz unter diejenigen absoluten Gesetze gehört, die durch ihre anomale Natur außer den Gränzen der Rechtsgemeinschaft unabhängiger Staaten liegen, so hat der Richter nicht das örtliche Recht des Wohnsitzes der Person anzuwenden, sondern vielmehr das örtliche Recht des Landes, dem der Richter angehört. Dieser Grundsatz ist oben (§ 349) ausführlich dargestellt worden, und es kommt hier nur darauf an, einige der wichtigsten Anwendungen desselben auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, wovon gegenwärtig die Rede ist, anzugeben.
1. Wo die Polygamie als Recht besteht, hat auch Der, welcher in einer gegenwärtigen Ehe lebt, die Fähigkeit, neben derselben eine zweite und fernere Ehe einzugehen. Der Richter eines christlichen Staates aber wird ihm dafür keinen Rechtsschutz gewähren, also, in Ansehung dieser Art der Handlungsfähigkeit, nicht das Recht des persönlichen Wohnsitzes, sondern das Recht des eigenen Landes, zur Anwendung bringen.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Grundſatzes hinzuzufügen, alſo die Fälle, in welchen derſelbe nicht anzuwenden iſt. Die Anerkennung dieſer Fälle kann vielleicht auch eine Verſtändigung mit manchen von mir bisher bekämpften Gegnern erleichtern, welche nicht ſelten durch die Rückſicht auf ſolche Fälle dem Grundſatz ſelbſt abgeneigt geworden ſeyn mögen.
Dieſe Fälle laſſen ſich auf zwei Klaſſen zurück führen.
A. Wenn ein den perſönlichen Zuſtand (Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit) betreffendes Geſetz unter diejenigen abſoluten Geſetze gehört, die durch ihre anomale Natur außer den Gränzen der Rechtsgemeinſchaft unabhängiger Staaten liegen, ſo hat der Richter nicht das örtliche Recht des Wohnſitzes der Perſon anzuwenden, ſondern vielmehr das örtliche Recht des Landes, dem der Richter angehört. Dieſer Grundſatz iſt oben (§ 349) ausführlich dargeſtellt worden, und es kommt hier nur darauf an, einige der wichtigſten Anwendungen deſſelben auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, wovon gegenwärtig die Rede iſt, anzugeben.
1. Wo die Polygamie als Recht beſteht, hat auch Der, welcher in einer gegenwärtigen Ehe lebt, die Fähigkeit, neben derſelben eine zweite und fernere Ehe einzugehen. Der Richter eines chriſtlichen Staates aber wird ihm dafür keinen Rechtsſchutz gewähren, alſo, in Anſehung dieſer Art der Handlungsfähigkeit, nicht das Recht des perſönlichen Wohnſitzes, ſondern das Recht des eigenen Landes, zur Anwendung bringen.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Grundſatzes hinzuzufügen, alſo die Fälle, in welchen derſelbe
nicht anzuwenden iſt. Die Anerkennung dieſer Fälle kann
vielleicht auch eine Verſtändigung mit manchen von mir
bisher bekämpften Gegnern erleichtern, welche nicht ſelten
durch die Rückſicht auf ſolche Fälle dem Grundſatz ſelbſt
abgeneigt geworden ſeyn mögen.
Dieſe Fälle laſſen ſich auf zwei Klaſſen zurück führen.
A. Wenn ein den perſönlichen Zuſtand (Rechtsfähigkeit
oder Handlungsfähigkeit) betreffendes Geſetz unter diejenigen
abſoluten Geſetze gehört, die durch ihre anomale Natur
außer den Gränzen der Rechtsgemeinſchaft unabhängiger
Staaten liegen, ſo hat der Richter nicht das örtliche Recht
des Wohnſitzes der Perſon anzuwenden, ſondern vielmehr
das örtliche Recht des Landes, dem der Richter angehört.
Dieſer Grundſatz iſt oben (§ 349) ausführlich dargeſtellt
worden, und es kommt hier nur darauf an, einige der
wichtigſten Anwendungen deſſelben auf die Rechtsfähigkeit
und Handlungsfähigkeit, wovon gegenwärtig die Rede iſt,
anzugeben.
1. Wo die Polygamie als Recht beſteht, hat auch
Der, welcher in einer gegenwärtigen Ehe lebt, die
Fähigkeit, neben derſelben eine zweite und fernere Ehe
einzugehen. Der Richter eines chriſtlichen Staates aber
wird ihm dafür keinen Rechtsſchutz gewähren, alſo, in
Anſehung dieſer Art der Handlungsfähigkeit, nicht das
Recht des perſönlichen Wohnſitzes, ſondern das Recht des
eigenen Landes, zur Anwendung bringen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/182>, abgerufen am 24.11.2024.
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