Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) deutsche Wechselordnung vom 27. November 1848 (f), diegleich im ersten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge schließen kann, für wechselfähig erklärt, also alle bisher be- stehenden besonderen Einschränkungen der Wechselfähigkeit aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt diese Wechselordnung den hier aufgestellten Grundsatz an, daß die persönliche Fähigkeit nach dem Wohnsitz jedes Ver- pflichteten zu beurtheilen ist; nur mit der sehr zweckmäßigen praktischen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande eine Wechselverpflichtung eingeht, vom Gericht dieses Lan- des als wechselfähig zu behandeln ist, wenn ihn auch nur das Gesetz dieses Landes als fähig annimmt (Art. 84). Es würde übrigens ganz unrichtig sein, den Fall eines (f) Vgl. die Preußische Gesetz- sammlung 1849 S. 51. Das Ge- setz hat in Preußen Gesetzeskraft vom 1. Febr. 1849 ab. (g) Der Art. 3 bestimmt aus-
drücklich, daß jede auf einem Wechsel befindliche Unterschrift für sich verbindliche Kraft hat, unab- hängig von der Gültigkeit der übrigen Unterschriften, welche Be- stimmung besonders für die per- sönliche Wechselfähigkeit wichtig ist. §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) deutſche Wechſelordnung vom 27. November 1848 (f), diegleich im erſten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge ſchließen kann, für wechſelfähig erklärt, alſo alle bisher be- ſtehenden beſonderen Einſchränkungen der Wechſelfähigkeit aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt dieſe Wechſelordnung den hier aufgeſtellten Grundſatz an, daß die perſönliche Fähigkeit nach dem Wohnſitz jedes Ver- pflichteten zu beurtheilen iſt; nur mit der ſehr zweckmäßigen praktiſchen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande eine Wechſelverpflichtung eingeht, vom Gericht dieſes Lan- des als wechſelfähig zu behandeln iſt, wenn ihn auch nur das Geſetz dieſes Landes als fähig annimmt (Art. 84). Es würde übrigens ganz unrichtig ſein, den Fall eines (f) Vgl. die Preußiſche Geſetz- ſammlung 1849 S. 51. Das Ge- ſetz hat in Preußen Geſetzeskraft vom 1. Febr. 1849 ab. (g) Der Art. 3 beſtimmt aus-
drücklich, daß jede auf einem Wechſel befindliche Unterſchrift für ſich verbindliche Kraft hat, unab- hängig von der Gültigkeit der übrigen Unterſchriften, welche Be- ſtimmung beſonders für die per- ſönliche Wechſelfähigkeit wichtig iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0173" n="151"/><fw place="top" type="header">§. 364. <hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)</fw><lb/> deutſche Wechſelordnung vom 27. November 1848 <note place="foot" n="(f)">Vgl. die Preußiſche Geſetz-<lb/> ſammlung 1849 S. 51. Das Ge-<lb/> ſetz hat in Preußen Geſetzeskraft<lb/> vom 1. Febr. 1849 ab.</note>, die<lb/> gleich im erſten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge<lb/> ſchließen kann, für wechſelfähig erklärt, alſo alle bisher be-<lb/> ſtehenden beſonderen Einſchränkungen der Wechſelfähigkeit<lb/> aufhebt <note place="foot" n="(g)">Der Art. 3 beſtimmt aus-<lb/> drücklich, daß jede auf einem<lb/> Wechſel befindliche Unterſchrift für<lb/> ſich verbindliche Kraft hat, unab-<lb/> hängig von der Gültigkeit der<lb/> übrigen <choice><sic>Unterſchriſten</sic><corr>Unterſchriften</corr></choice>, welche Be-<lb/> ſtimmung beſonders für die per-<lb/> ſönliche Wechſelfähigkeit wichtig iſt.</note>. Im Verhältniß zum Ausland erkennt dieſe<lb/> Wechſelordnung den hier aufgeſtellten Grundſatz an, daß<lb/> die perſönliche Fähigkeit nach dem Wohnſitz jedes Ver-<lb/> pflichteten zu beurtheilen iſt; nur mit der ſehr zweckmäßigen<lb/> praktiſchen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande<lb/> eine Wechſelverpflichtung eingeht, vom Gericht dieſes Lan-<lb/> des als wechſelfähig zu behandeln iſt, wenn ihn auch nur<lb/> das Geſetz dieſes Landes als fähig annimmt (Art. 84).</p><lb/> <p>Es würde übrigens ganz unrichtig ſein, den Fall eines<lb/> Wechſelſchuldners, dem das Recht ſeines Wohnſitzes die<lb/> Wechſelfähigkeit verſagt, mit dem Fall gleich zu ſtellen,<lb/> wenn am Ort des Wohnſitzes (oder auch am Ort der Aus-<lb/> ſtellung) kein Wechſelrecht gilt. In dieſem Fall iſt der<lb/> Ausſteller, Indoſſant, Acceptant, für wechſelfähig zu halten,<lb/> wenn er nur überhaupt handlungsfähig iſt. Aber eine<lb/><hi rendition="#g">Wechſelklage</hi> freilich wird gegen Niemand angeſtellt<lb/> werden können an einem Orte, wo kein Wechſelrecht gilt,<lb/> weil bei der Wechſelklage Alles auf das örtliche Prozeßrecht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0173]
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
deutſche Wechſelordnung vom 27. November 1848 (f), die
gleich im erſten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge
ſchließen kann, für wechſelfähig erklärt, alſo alle bisher be-
ſtehenden beſonderen Einſchränkungen der Wechſelfähigkeit
aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt dieſe
Wechſelordnung den hier aufgeſtellten Grundſatz an, daß
die perſönliche Fähigkeit nach dem Wohnſitz jedes Ver-
pflichteten zu beurtheilen iſt; nur mit der ſehr zweckmäßigen
praktiſchen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande
eine Wechſelverpflichtung eingeht, vom Gericht dieſes Lan-
des als wechſelfähig zu behandeln iſt, wenn ihn auch nur
das Geſetz dieſes Landes als fähig annimmt (Art. 84).
Es würde übrigens ganz unrichtig ſein, den Fall eines
Wechſelſchuldners, dem das Recht ſeines Wohnſitzes die
Wechſelfähigkeit verſagt, mit dem Fall gleich zu ſtellen,
wenn am Ort des Wohnſitzes (oder auch am Ort der Aus-
ſtellung) kein Wechſelrecht gilt. In dieſem Fall iſt der
Ausſteller, Indoſſant, Acceptant, für wechſelfähig zu halten,
wenn er nur überhaupt handlungsfähig iſt. Aber eine
Wechſelklage freilich wird gegen Niemand angeſtellt
werden können an einem Orte, wo kein Wechſelrecht gilt,
weil bei der Wechſelklage Alles auf das örtliche Prozeßrecht
(f) Vgl. die Preußiſche Geſetz-
ſammlung 1849 S. 51. Das Ge-
ſetz hat in Preußen Geſetzeskraft
vom 1. Febr. 1849 ab.
(g) Der Art. 3 beſtimmt aus-
drücklich, daß jede auf einem
Wechſel befindliche Unterſchrift für
ſich verbindliche Kraft hat, unab-
hängig von der Gültigkeit der
übrigen Unterſchriften, welche Be-
ſtimmung beſonders für die per-
ſönliche Wechſelfähigkeit wichtig iſt.
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