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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Frage, ob sie eine Frau ist (im Gegensatz eines Mannes),
oder eine Ehefrau (im Gegensatz einer Jungfrau oder
Wittwe). Dagegen wäre die nothwendige Zuziehung des
Geschlechtsvormundes, so wie die Genehmigung des Ehe-
mannes, nicht nach dem Wohnsitz zu beurtheilen, da diese
Dinge zu den rechtlichen Wirkungen und Beschränkungen
gehören (f).

Ich komme nun auf die Frage, welches andere örtliche
Recht, als das des Wohnsitzes, von den Vertheidigern jener
Unterscheidung angewendet wird, wenn die rechtlichen Wir-
kungen
der persönlichen Eigenschaften zu beurtheilen sind.
Hierüber finden sich folgende verschiedene Meinungen.

In älterer Zeit versuchte man auch hierin die Real-
statuten
anzuwenden, wenn von unbeweglichem Vermögen
die Rede war, so daß also eine und dieselbe Person ganz
verschiedene Handlungsfähigkeit haben konnte in Ansehung
ihrer auswärtigen Grundstücke, und in Ansehung ihres
übrigen Vermögens. Diese Meinung findet jetzt in Deutsch-
land wenig Anklang mehr (g).

Andere nehmen an, die Wirkungen der persönlichen
Eigenschaften seyen zu beurtheilen nach dem Rechte des
Orts, an welchem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird (h).

(f) So meint es in der That
Wächter II. S. 180, der dadurch
unmittelbar dahin geführt wird,
auf die im Ausland handelnden
einheimischen Frauen ganz andere
Collisionsregeln anzuwenden, als
die wir den bei uns handelnden
Ausländerinnen einräumen.
(g) Wächter II. S. 163. 164.
(h) Meier p. 14. Dagegen
erklärt sich Mittermaier deut-
sches Recht § 31 S. 120.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Frage, ob ſie eine Frau iſt (im Gegenſatz eines Mannes),
oder eine Ehefrau (im Gegenſatz einer Jungfrau oder
Wittwe). Dagegen wäre die nothwendige Zuziehung des
Geſchlechtsvormundes, ſo wie die Genehmigung des Ehe-
mannes, nicht nach dem Wohnſitz zu beurtheilen, da dieſe
Dinge zu den rechtlichen Wirkungen und Beſchränkungen
gehören (f).

Ich komme nun auf die Frage, welches andere örtliche
Recht, als das des Wohnſitzes, von den Vertheidigern jener
Unterſcheidung angewendet wird, wenn die rechtlichen Wir-
kungen
der perſönlichen Eigenſchaften zu beurtheilen ſind.
Hierüber finden ſich folgende verſchiedene Meinungen.

In älterer Zeit verſuchte man auch hierin die Real-
ſtatuten
anzuwenden, wenn von unbeweglichem Vermögen
die Rede war, ſo daß alſo eine und dieſelbe Perſon ganz
verſchiedene Handlungsfähigkeit haben konnte in Anſehung
ihrer auswärtigen Grundſtücke, und in Anſehung ihres
übrigen Vermögens. Dieſe Meinung findet jetzt in Deutſch-
land wenig Anklang mehr (g).

Andere nehmen an, die Wirkungen der perſönlichen
Eigenſchaften ſeyen zu beurtheilen nach dem Rechte des
Orts, an welchem ein Rechtsgeſchäft vorgenommen wird (h).

(f) So meint es in der That
Wächter II. S. 180, der dadurch
unmittelbar dahin geführt wird,
auf die im Ausland handelnden
einheimiſchen Frauen ganz andere
Colliſionsregeln anzuwenden, als
die wir den bei uns handelnden
Ausländerinnen einräumen.
(g) Wächter II. S. 163. 164.
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ſches Recht § 31 S. 120.
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[138/0160] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Frage, ob ſie eine Frau iſt (im Gegenſatz eines Mannes), oder eine Ehefrau (im Gegenſatz einer Jungfrau oder Wittwe). Dagegen wäre die nothwendige Zuziehung des Geſchlechtsvormundes, ſo wie die Genehmigung des Ehe- mannes, nicht nach dem Wohnſitz zu beurtheilen, da dieſe Dinge zu den rechtlichen Wirkungen und Beſchränkungen gehören (f). Ich komme nun auf die Frage, welches andere örtliche Recht, als das des Wohnſitzes, von den Vertheidigern jener Unterſcheidung angewendet wird, wenn die rechtlichen Wir- kungen der perſönlichen Eigenſchaften zu beurtheilen ſind. Hierüber finden ſich folgende verſchiedene Meinungen. In älterer Zeit verſuchte man auch hierin die Real- ſtatuten anzuwenden, wenn von unbeweglichem Vermögen die Rede war, ſo daß alſo eine und dieſelbe Perſon ganz verſchiedene Handlungsfähigkeit haben konnte in Anſehung ihrer auswärtigen Grundſtücke, und in Anſehung ihres übrigen Vermögens. Dieſe Meinung findet jetzt in Deutſch- land wenig Anklang mehr (g). Andere nehmen an, die Wirkungen der perſönlichen Eigenſchaften ſeyen zu beurtheilen nach dem Rechte des Orts, an welchem ein Rechtsgeſchäft vorgenommen wird (h). (f) So meint es in der That Wächter II. S. 180, der dadurch unmittelbar dahin geführt wird, auf die im Ausland handelnden einheimiſchen Frauen ganz andere Colliſionsregeln anzuwenden, als die wir den bei uns handelnden Ausländerinnen einräumen. (g) Wächter II. S. 163. 164. (h) Meier p. 14. Dagegen erklärt ſich Mittermaier deut- ſches Recht § 31 S. 120.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/160>, abgerufen am 24.11.2024.