Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.)
den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeschäfte
gegen die Ungültigkeit zu schützen, die etwa aus der Colli-
sion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). -- Sicht-
baren Einfluß auf die Abfassung dieser Stellen des Land-
rechts hat die damals allgemein herrschende Lehre von Per-
sonal- und Realstatuten gehabt (t); und gerade die Man-
gelhaftigkeit dieser Lehre ist als Hauptursache der neuerlich
entstandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich-
tigsten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre
vom Erbrechte (§ 378) die Rede seyn wird.

Das Französische Gesetzbuch enthält nur wenige Be-
stimmungen, die als entscheidend für Collisionsfragen ange-
sehen werden können. Dennoch ist auch hier die regelmäßig
anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein-
heimischen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u).

Das Oesterreichische Gesetzbuch (v) nähert sich dem
Preußischen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer
und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück-
sichten auf die Erhaltung der Rechtsgeschäfte, wie das
Preußische Recht (w).


(s) A. L. R. Einleitung § 27.
35.
(t) Vornemann Preuß. Recht
Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß.
Recht B. 1 S 129.
(u) Code civil art. 3 art. 11.
bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d
bis h.
(v) Oesterreich. Gesetzbuch § 4.
§ 33--37.
(w) Ebendas. § 33. 34. § 35.

§. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeſchäfte
gegen die Ungültigkeit zu ſchützen, die etwa aus der Colli-
ſion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). — Sicht-
baren Einfluß auf die Abfaſſung dieſer Stellen des Land-
rechts hat die damals allgemein herrſchende Lehre von Per-
ſonal- und Realſtatuten gehabt (t); und gerade die Man-
gelhaftigkeit dieſer Lehre iſt als Haupturſache der neuerlich
entſtandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich-
tigſten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre
vom Erbrechte (§ 378) die Rede ſeyn wird.

Das Franzöſiſche Geſetzbuch enthält nur wenige Be-
ſtimmungen, die als entſcheidend für Colliſionsfragen ange-
ſehen werden können. Dennoch iſt auch hier die regelmäßig
anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein-
heimiſchen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u).

Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch (v) nähert ſich dem
Preußiſchen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer
und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück-
ſichten auf die Erhaltung der Rechtsgeſchäfte, wie das
Preußiſche Recht (w).


(s) A. L. R. Einleitung § 27.
35.
(t) Vornemann Preuß. Recht
Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß.
Recht B. 1 S 129.
(u) Code civil art. 3 art. 11.
bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d
bis h.
(v) Oeſterreich. Geſetzbuch § 4.
§ 33—37.
(w) Ebendaſ. § 33. 34. § 35.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0155" n="133"/><fw place="top" type="header">§. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsge&#x017F;chäfte<lb/>
gegen die Ungültigkeit zu &#x017F;chützen, die etwa aus der Colli-<lb/>
&#x017F;ion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte <note place="foot" n="(s)">A. L. R. Einleitung § 27.<lb/>
35.</note>. &#x2014; Sicht-<lb/>
baren Einfluß auf die Abfa&#x017F;&#x017F;ung die&#x017F;er Stellen des Land-<lb/>
rechts hat die damals allgemein herr&#x017F;chende Lehre von Per-<lb/>
&#x017F;onal- und Real&#x017F;tatuten gehabt <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Vornemann</hi> Preuß. Recht<lb/>
Ausg. 2. B. 1 S. 52. <hi rendition="#g">Koch</hi> Preuß.<lb/>
Recht B. 1 S 129.</note>; und gerade die Man-<lb/>
gelhaftigkeit die&#x017F;er Lehre i&#x017F;t als Hauptur&#x017F;ache der neuerlich<lb/>
ent&#x017F;tandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich-<lb/>
tig&#x017F;ten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre<lb/>
vom Erbrechte (§ 378) die Rede &#x017F;eyn wird.</p><lb/>
            <p>Das Franzö&#x017F;i&#x017F;che Ge&#x017F;etzbuch enthält nur wenige Be-<lb/>
&#x017F;timmungen, die als ent&#x017F;cheidend für Colli&#x017F;ionsfragen ange-<lb/>
&#x017F;ehen werden können. Dennoch i&#x017F;t auch hier die regelmäßig<lb/>
anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein-<lb/>
heimi&#x017F;chen und der Fremden unzweideutig anerkannt <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq">Code civil art. 3 art.</hi> 11.<lb/>
bis 13. Vgl. oben § 358 Noten <hi rendition="#aq">d</hi><lb/>
bis <hi rendition="#aq">h.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Das Oe&#x017F;terreichi&#x017F;che Ge&#x017F;etzbuch <note place="foot" n="(v)">Oe&#x017F;terreich. Ge&#x017F;etzbuch § 4.<lb/>
§ 33&#x2014;37.</note> nähert &#x017F;ich dem<lb/>
Preußi&#x017F;chen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer<lb/>
und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück-<lb/>
&#x017F;ichten auf die Erhaltung der Rechtsge&#x017F;chäfte, wie das<lb/>
Preußi&#x017F;che Recht <note place="foot" n="(w)">Ebenda&#x017F;. § 33. 34. § 35.</note>.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0155] §. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeſchäfte gegen die Ungültigkeit zu ſchützen, die etwa aus der Colli- ſion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). — Sicht- baren Einfluß auf die Abfaſſung dieſer Stellen des Land- rechts hat die damals allgemein herrſchende Lehre von Per- ſonal- und Realſtatuten gehabt (t); und gerade die Man- gelhaftigkeit dieſer Lehre iſt als Haupturſache der neuerlich entſtandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich- tigſten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre vom Erbrechte (§ 378) die Rede ſeyn wird. Das Franzöſiſche Geſetzbuch enthält nur wenige Be- ſtimmungen, die als entſcheidend für Colliſionsfragen ange- ſehen werden können. Dennoch iſt auch hier die regelmäßig anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein- heimiſchen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u). Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch (v) nähert ſich dem Preußiſchen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück- ſichten auf die Erhaltung der Rechtsgeſchäfte, wie das Preußiſche Recht (w). (s) A. L. R. Einleitung § 27. 35. (t) Vornemann Preuß. Recht Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß. Recht B. 1 S 129. (u) Code civil art. 3 art. 11. bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d bis h. (v) Oeſterreich. Geſetzbuch § 4. § 33—37. (w) Ebendaſ. § 33. 34. § 35.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/155
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/155>, abgerufen am 24.11.2024.