Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.) ein auswärtiger Richter zu entscheiden hat. Realstatutenauf alle in dem Gebiete des Gesetzgebers liegende Grund- stücke, wiederum ohne Unterschied, ob ein einheimischer oder ein auswärtiger Richter zu entscheiden hat; gemischte Sta- tuten endlich auf alle in dem Gebiete des Gesetzgebers vor- kommende Handlungen, es mag die Entscheidung in demselben Lande zu geben seyn oder nicht. -- So stellt sich die An- wendung im Großen und Ganzen, allein im Einzelnen fin- den sich unzählige abweichende Meinungen, indem die Grän- zen der Begriffe selbst, so wie der praktischen Anwendung derselben, bald so, bald anders gezogen werden. Als ganz unwahr läßt sich diese Lehre gewiß nicht ver- Manche neuere Schriftsteller haben behauptet, es sey (f) Thibaut Pandekten § 38. Kierulff S. 75--82.
§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) ein auswärtiger Richter zu entſcheiden hat. Realſtatutenauf alle in dem Gebiete des Geſetzgebers liegende Grund- ſtücke, wiederum ohne Unterſchied, ob ein einheimiſcher oder ein auswärtiger Richter zu entſcheiden hat; gemiſchte Sta- tuten endlich auf alle in dem Gebiete des Geſetzgebers vor- kommende Handlungen, es mag die Entſcheidung in demſelben Lande zu geben ſeyn oder nicht. — So ſtellt ſich die An- wendung im Großen und Ganzen, allein im Einzelnen fin- den ſich unzählige abweichende Meinungen, indem die Grän- zen der Begriffe ſelbſt, ſo wie der praktiſchen Anwendung derſelben, bald ſo, bald anders gezogen werden. Als ganz unwahr läßt ſich dieſe Lehre gewiß nicht ver- Manche neuere Schriftſteller haben behauptet, es ſey (f) Thibaut Pandekten § 38. Kierulff S. 75—82.
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§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
ein auswärtiger Richter zu entſcheiden hat. Realſtatuten
auf alle in dem Gebiete des Geſetzgebers liegende Grund-
ſtücke, wiederum ohne Unterſchied, ob ein einheimiſcher oder
ein auswärtiger Richter zu entſcheiden hat; gemiſchte Sta-
tuten endlich auf alle in dem Gebiete des Geſetzgebers vor-
kommende Handlungen, es mag die Entſcheidung in demſelben
Lande zu geben ſeyn oder nicht. — So ſtellt ſich die An-
wendung im Großen und Ganzen, allein im Einzelnen fin-
den ſich unzählige abweichende Meinungen, indem die Grän-
zen der Begriffe ſelbſt, ſo wie der praktiſchen Anwendung
derſelben, bald ſo, bald anders gezogen werden.
Als ganz unwahr läßt ſich dieſe Lehre gewiß nicht ver-
werfen, da ſie der verſchiedenſten Deutungen und Anwen-
dungen empfänglich iſt, unter welchen ſich mitunter auch
ganz richtige wahrnehmen laſſen. Dagegen zeigt ſie ſich als
völlig ungenügend, ſowohl durch Unvollſtändigkeit, als durch
Vieldeutigkeit, und ſie iſt daher durchaus unbrauchbar, als
Grundlage für den bevorſtehenden Theil unſerer Unterſu-
chung zu dienen.
Manche neuere Schriftſteller haben behauptet, es ſey
dieſe Lehre als entſchiedenes allgemeines Gewohnheitsrecht
aufgenommen worden (f). Die Richtigkeit dieſer Behaup-
tung iſt nicht nur unerwieſen, ſondern ſogar unmöglich, da
die Meinungen der Schriftſteller, mit welchen auch die Ent-
ſcheidungen der Gerichte mehr oder weniger zuſammenhän-
(f) Thibaut Pandekten § 38. Kierulff S. 75—82.
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