Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
In einem sehr unreifen Anfang findet sich diese Unter- scheidung schon bei Bartolus(c), vollständiger ausgebil- det erst gegen Ende des sechszehnten Jahrhunderts (d).
Personalstatuten sollen diejenigen Gesetze sein, welche principaliter die Person und deren Zustände zum Gegenstande haben, mögen sie auch nebenher Bestimmungen enthalten, die sich auf das Vermögen beziehen.
Realstatuten werden die Gesetze genannt, welche prin- cipaliter von Sachen (und zwar von unbeweglichen) han- deln, mögen auch nebenher die Personen erwähnt sein.
Gemischte Statuten werden von Einigen die Gesetze genannt, die keines von beiden (Person oder Sache) zum Gegenstand haben, sondern vielmehr die Handlungen (e); von Anderen die, welche beides (Person und Sache zugleich) umfassen. Diese zwei Erklärungen sind einander scheinbar entgegengesetzt, spielen jedoch in einander über.
Die praktische Bedeutung dieser Begriffe ist nun diese. Man geht aus von der Frage, welche Gesetze auch außer dem Staatsgebiet des Gesetzgebers anzuwenden sind, und man beantwortet dieselbe in folgender Weise. Personalstatuten sollen anzuwenden seyn auf alle Personen, die in dem Ge- biete des Gesetzgebers ihren Wohnsitz haben, auch wenn
(c)Bartolus in L. 1 C. de summa trin. Die Hauptstelle ist excerpirt bei WächterI. S. 272. bis 274.
(d)Argentraeus Num. 5. 6. 7. 8. Eine kurze, klare Zusammen- stellung bei I. Voet. §. 2--4.
(e) Auch wohl mit engerer Be- schränkung auf die Form der Handlungen. I. Voet. § 4.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
In einem ſehr unreifen Anfang findet ſich dieſe Unter- ſcheidung ſchon bei Bartolus(c), vollſtändiger ausgebil- det erſt gegen Ende des ſechszehnten Jahrhunderts (d).
Perſonalſtatuten ſollen diejenigen Geſetze ſein, welche principaliter die Perſon und deren Zuſtände zum Gegenſtande haben, mögen ſie auch nebenher Beſtimmungen enthalten, die ſich auf das Vermögen beziehen.
Realſtatuten werden die Geſetze genannt, welche prin- cipaliter von Sachen (und zwar von unbeweglichen) han- deln, mögen auch nebenher die Perſonen erwähnt ſein.
Gemiſchte Statuten werden von Einigen die Geſetze genannt, die keines von beiden (Perſon oder Sache) zum Gegenſtand haben, ſondern vielmehr die Handlungen (e); von Anderen die, welche beides (Perſon und Sache zugleich) umfaſſen. Dieſe zwei Erklärungen ſind einander ſcheinbar entgegengeſetzt, ſpielen jedoch in einander über.
Die praktiſche Bedeutung dieſer Begriffe iſt nun dieſe. Man geht aus von der Frage, welche Geſetze auch außer dem Staatsgebiet des Geſetzgebers anzuwenden ſind, und man beantwortet dieſelbe in folgender Weiſe. Perſonalſtatuten ſollen anzuwenden ſeyn auf alle Perſonen, die in dem Ge- biete des Geſetzgebers ihren Wohnſitz haben, auch wenn
(c)Bartolus in L. 1 C. de summa trin. Die Hauptſtelle iſt excerpirt bei WächterI. S. 272. bis 274.
(d)Argentraeus Num. 5. 6. 7. 8. Eine kurze, klare Zuſammen- ſtellung bei I. Voet. §. 2—4.
(e) Auch wohl mit engerer Be- ſchränkung auf die Form der Handlungen. I. Voet. § 4.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
In einem ſehr unreifen Anfang findet ſich dieſe Unter-
ſcheidung ſchon bei Bartolus (c), vollſtändiger ausgebil-
det erſt gegen Ende des ſechszehnten Jahrhunderts (d).
Perſonalſtatuten ſollen diejenigen Geſetze ſein,
welche principaliter die Perſon und deren Zuſtände zum
Gegenſtande haben, mögen ſie auch nebenher Beſtimmungen
enthalten, die ſich auf das Vermögen beziehen.
Realſtatuten werden die Geſetze genannt, welche prin-
cipaliter von Sachen (und zwar von unbeweglichen) han-
deln, mögen auch nebenher die Perſonen erwähnt ſein.
Gemiſchte Statuten werden von Einigen die Geſetze
genannt, die keines von beiden (Perſon oder Sache) zum
Gegenſtand haben, ſondern vielmehr die Handlungen (e);
von Anderen die, welche beides (Perſon und Sache zugleich)
umfaſſen. Dieſe zwei Erklärungen ſind einander ſcheinbar
entgegengeſetzt, ſpielen jedoch in einander über.
Die praktiſche Bedeutung dieſer Begriffe iſt nun dieſe.
Man geht aus von der Frage, welche Geſetze auch außer
dem Staatsgebiet des Geſetzgebers anzuwenden ſind, und
man beantwortet dieſelbe in folgender Weiſe. Perſonalſtatuten
ſollen anzuwenden ſeyn auf alle Perſonen, die in dem Ge-
biete des Geſetzgebers ihren Wohnſitz haben, auch wenn
(c) Bartolus in L. 1 C. de
summa trin. Die Hauptſtelle iſt
excerpirt bei Wächter I. S. 272.
bis 274.
(d) Argentraeus Num. 5. 6.
7. 8. Eine kurze, klare Zuſammen-
ſtellung bei I. Voet. §. 2—4.
(e) Auch wohl mit engerer Be-
ſchränkung auf die Form der
Handlungen. I. Voet. § 4.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/144>, abgerufen am 16.02.2025.
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