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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Vorrede.
folgen würde, welchem vorläufig folgende Ueber-
schriften gegeben waren:

Viertes Buch. Sachenrecht.
Fünftes Buch. Obligationenrecht.
Sechstes Buch. Familienrecht.
Siebentes Buch. Erbrecht.

Eine durch zufällige Umstände herbeigeführte,
längere Unterbrechung hat indessen die Vollendung
des Ganzen noch unwahrscheinlicher gemacht, als sie
vielleicht gleich Anfangs angenommen werden konnte,
und durch diese Betrachtung bin ich zu folgender
Veränderung in der äußerlichen Einrichtung des
Werks geführt worden, die also durchaus nicht aus
der Annahme einer veränderten Ueberzeugung über
die Zweckmäßigkeit des wesentlichen Planes desselben
erklärt werden darf.

Ich betrachte nunmehr die jetzt vorliegenden
acht Bände als ein für sich bestehendes abgeschlossenes
Werk, so daß der Titel jedes Bandes in Gedanken
zu ergänzen ist durch die hinzugefügten Worte:
Allgemeiner Theil.

Der besondere Theil des Systems soll nunmehr
nicht als Fortsetzung des allgemeinen, durch fort-
laufende Bändezahl, bezeichnet, sondern vielmehr

Vorrede.
folgen würde, welchem vorläufig folgende Ueber-
ſchriften gegeben waren:

Viertes Buch. Sachenrecht.
Fünftes Buch. Obligationenrecht.
Sechstes Buch. Familienrecht.
Siebentes Buch. Erbrecht.

Eine durch zufällige Umſtände herbeigeführte,
längere Unterbrechung hat indeſſen die Vollendung
des Ganzen noch unwahrſcheinlicher gemacht, als ſie
vielleicht gleich Anfangs angenommen werden konnte,
und durch dieſe Betrachtung bin ich zu folgender
Veränderung in der äußerlichen Einrichtung des
Werks geführt worden, die alſo durchaus nicht aus
der Annahme einer veränderten Ueberzeugung über
die Zweckmäßigkeit des weſentlichen Planes deſſelben
erklärt werden darf.

Ich betrachte nunmehr die jetzt vorliegenden
acht Bände als ein für ſich beſtehendes abgeſchloſſenes
Werk, ſo daß der Titel jedes Bandes in Gedanken
zu ergänzen iſt durch die hinzugefügten Worte:
Allgemeiner Theil.

Der beſondere Theil des Syſtems ſoll nunmehr
nicht als Fortſetzung des allgemeinen, durch fort-
laufende Bändezahl, bezeichnet, ſondern vielmehr

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[VIII/0014] Vorrede. folgen würde, welchem vorläufig folgende Ueber- ſchriften gegeben waren: Viertes Buch. Sachenrecht. Fünftes Buch. Obligationenrecht. Sechstes Buch. Familienrecht. Siebentes Buch. Erbrecht. Eine durch zufällige Umſtände herbeigeführte, längere Unterbrechung hat indeſſen die Vollendung des Ganzen noch unwahrſcheinlicher gemacht, als ſie vielleicht gleich Anfangs angenommen werden konnte, und durch dieſe Betrachtung bin ich zu folgender Veränderung in der äußerlichen Einrichtung des Werks geführt worden, die alſo durchaus nicht aus der Annahme einer veränderten Ueberzeugung über die Zweckmäßigkeit des weſentlichen Planes deſſelben erklärt werden darf. Ich betrachte nunmehr die jetzt vorliegenden acht Bände als ein für ſich beſtehendes abgeſchloſſenes Werk, ſo daß der Titel jedes Bandes in Gedanken zu ergänzen iſt durch die hinzugefügten Worte: Allgemeiner Theil. Der beſondere Theil des Syſtems ſoll nunmehr nicht als Fortſetzung des allgemeinen, durch fort- laufende Bändezahl, bezeichnet, ſondern vielmehr

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. VIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/14>, abgerufen am 24.11.2024.