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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.
Allein der Gedanke an ein solches Gesetz kann uns als
Maaßstab dienen für die Prüfung einer jeden von uns auf-
zustellenden Regel über die Collision. Wir haben uns da-
bei stets zu fragen, ob eine solche Regel wohl geeignet
seyn dürfte, um in jenes allen Nationen gemeinsame Gesetz
aufgenommen zu werden.

Bei dieser zunehmenden Annäherung ist Ein Haupt-
punkt übrig geblieben, an welchen sich fortwährend die
strengsten Gegensätze angeschlossen haben. Das ältere ger-
manische Recht geht aus von einem scharfen Unterschied
zwischen dem Eigenthum an unbeweglichen Sachen auf der
einen Seite, und dem beweglichen Eigenthum nebst allem
übrigen Vermögen (besonders Obligationen) auf der andern
Seite. Hält man diesen Unterschied auch in unserer Lehre
fest, so wird man dahin geführt, das unbewegliche Ver-
mögen in allen Beziehungen nach dem Recht des Ortes,
wo die Sache liegt, zu beurtheilen, also in vielen der
wichtigsten Fälle von dem übrigen Vermögen gänzlich zu
trennen. Giebt man jenen Unterschied auf, so kommt man
dahin, in vielen solchen Fällen das Vermögen aller Art
gleich zu behandeln. Dieser sehr wichtige Gegensatz wird
zunächst bei den dinglichen Rechten, dann aber besonders
in dem Erbrecht und in dem ehelichen Güterrecht, weiter
unten genauer dargestellt werden. Seiner allgemeineren
Natur wegen erschien jedoch eine vorläufige Erwähnung
desselben schon an dieser Stelle räthlich.

Nach einer unbefangenen Betrachtung muß man aner-

8*

§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
Allein der Gedanke an ein ſolches Geſetz kann uns als
Maaßſtab dienen für die Prüfung einer jeden von uns auf-
zuſtellenden Regel über die Colliſion. Wir haben uns da-
bei ſtets zu fragen, ob eine ſolche Regel wohl geeignet
ſeyn dürfte, um in jenes allen Nationen gemeinſame Geſetz
aufgenommen zu werden.

Bei dieſer zunehmenden Annäherung iſt Ein Haupt-
punkt übrig geblieben, an welchen ſich fortwährend die
ſtrengſten Gegenſätze angeſchloſſen haben. Das ältere ger-
maniſche Recht geht aus von einem ſcharfen Unterſchied
zwiſchen dem Eigenthum an unbeweglichen Sachen auf der
einen Seite, und dem beweglichen Eigenthum nebſt allem
übrigen Vermögen (beſonders Obligationen) auf der andern
Seite. Hält man dieſen Unterſchied auch in unſerer Lehre
feſt, ſo wird man dahin geführt, das unbewegliche Ver-
mögen in allen Beziehungen nach dem Recht des Ortes,
wo die Sache liegt, zu beurtheilen, alſo in vielen der
wichtigſten Fälle von dem übrigen Vermögen gänzlich zu
trennen. Giebt man jenen Unterſchied auf, ſo kommt man
dahin, in vielen ſolchen Fällen das Vermögen aller Art
gleich zu behandeln. Dieſer ſehr wichtige Gegenſatz wird
zunächſt bei den dinglichen Rechten, dann aber beſonders
in dem Erbrecht und in dem ehelichen Güterrecht, weiter
unten genauer dargeſtellt werden. Seiner allgemeineren
Natur wegen erſchien jedoch eine vorläufige Erwähnung
deſſelben ſchon an dieſer Stelle räthlich.

Nach einer unbefangenen Betrachtung muß man aner-

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[115/0137] §. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. Allein der Gedanke an ein ſolches Geſetz kann uns als Maaßſtab dienen für die Prüfung einer jeden von uns auf- zuſtellenden Regel über die Colliſion. Wir haben uns da- bei ſtets zu fragen, ob eine ſolche Regel wohl geeignet ſeyn dürfte, um in jenes allen Nationen gemeinſame Geſetz aufgenommen zu werden. Bei dieſer zunehmenden Annäherung iſt Ein Haupt- punkt übrig geblieben, an welchen ſich fortwährend die ſtrengſten Gegenſätze angeſchloſſen haben. Das ältere ger- maniſche Recht geht aus von einem ſcharfen Unterſchied zwiſchen dem Eigenthum an unbeweglichen Sachen auf der einen Seite, und dem beweglichen Eigenthum nebſt allem übrigen Vermögen (beſonders Obligationen) auf der andern Seite. Hält man dieſen Unterſchied auch in unſerer Lehre feſt, ſo wird man dahin geführt, das unbewegliche Ver- mögen in allen Beziehungen nach dem Recht des Ortes, wo die Sache liegt, zu beurtheilen, alſo in vielen der wichtigſten Fälle von dem übrigen Vermögen gänzlich zu trennen. Giebt man jenen Unterſchied auf, ſo kommt man dahin, in vielen ſolchen Fällen das Vermögen aller Art gleich zu behandeln. Dieſer ſehr wichtige Gegenſatz wird zunächſt bei den dinglichen Rechten, dann aber beſonders in dem Erbrecht und in dem ehelichen Güterrecht, weiter unten genauer dargeſtellt werden. Seiner allgemeineren Natur wegen erſchien jedoch eine vorläufige Erwähnung deſſelben ſchon an dieſer Stelle räthlich. Nach einer unbefangenen Betrachtung muß man aner- 8*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/137>, abgerufen am 24.11.2024.