Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
schon durch den Umstand ausgeschlossen, daß in vielen Fällen ein mehrfacher Gerichtsstand anwendbar ist, anstatt daß das anwendbare örtliche Recht stets nur ein einfaches seyn kann.
2. Das für jedes Rechtsverhältniß anwendbare örtliche Recht steht unter einem sehr ausgedehnten Einfluß des freien Willens der betheiligten Personen, also der frei- willigen Unterwerfung unter ein bestimmtes Rechtsgebiet, obgleich dieser Einfluß nicht als ein unbegränzter gedacht werden darf. Dieselbe freiwillige Unterwerfung ist auch wirksam bei dem für die einzelnen Rechtsverhältnisse gelten- den Gerichtsstand.
Die freie Unterwerfung unter ein örtliches Recht erscheint in verschiedenen Arten und Graden. Zuweilen darin, daß der Inhalt eines bestimmten örtlichen Rechts als maaßgebend frei gewählt wird, anstatt daß auch wohl ein anderer In- halt hätte vorgezogen werden können; so insbesondere bei den obligatorischen Verträgen, bei welchen das frei gewählte örtliche Recht gleichsam als Bestandtheil des Vertrages selbst anzusehen ist. In anderen Fällen erscheint jene freie Unterwerfung in dem Erwerbe eines Rechtes an sich, so z. B. bei dem Erwerbe eines Grundeigenthums in einem fremden Rechtsgebiet, wobei der Erwerber zwar freie Macht hat, den Erwerb zu unterlassen, wenn er ihn aber beschließt, den Inhalt des örtlichen Rechts über den Grundbesitz noth- wendig anerkennen muß.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſchon durch den Umſtand ausgeſchloſſen, daß in vielen Fällen ein mehrfacher Gerichtsſtand anwendbar iſt, anſtatt daß das anwendbare örtliche Recht ſtets nur ein einfaches ſeyn kann.
2. Das für jedes Rechtsverhältniß anwendbare örtliche Recht ſteht unter einem ſehr ausgedehnten Einfluß des freien Willens der betheiligten Perſonen, alſo der frei- willigen Unterwerfung unter ein beſtimmtes Rechtsgebiet, obgleich dieſer Einfluß nicht als ein unbegränzter gedacht werden darf. Dieſelbe freiwillige Unterwerfung iſt auch wirkſam bei dem für die einzelnen Rechtsverhältniſſe gelten- den Gerichtsſtand.
Die freie Unterwerfung unter ein örtliches Recht erſcheint in verſchiedenen Arten und Graden. Zuweilen darin, daß der Inhalt eines beſtimmten örtlichen Rechts als maaßgebend frei gewählt wird, anſtatt daß auch wohl ein anderer In- halt hätte vorgezogen werden können; ſo insbeſondere bei den obligatoriſchen Verträgen, bei welchen das frei gewählte örtliche Recht gleichſam als Beſtandtheil des Vertrages ſelbſt anzuſehen iſt. In anderen Fällen erſcheint jene freie Unterwerfung in dem Erwerbe eines Rechtes an ſich, ſo z. B. bei dem Erwerbe eines Grundeigenthums in einem fremden Rechtsgebiet, wobei der Erwerber zwar freie Macht hat, den Erwerb zu unterlaſſen, wenn er ihn aber beſchließt, den Inhalt des örtlichen Rechts über den Grundbeſitz noth- wendig anerkennen muß.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſchon durch den Umſtand ausgeſchloſſen, daß in vielen
Fällen ein mehrfacher Gerichtsſtand anwendbar iſt, anſtatt
daß das anwendbare örtliche Recht ſtets nur ein einfaches
ſeyn kann.
2. Das für jedes Rechtsverhältniß anwendbare örtliche
Recht ſteht unter einem ſehr ausgedehnten Einfluß des
freien Willens der betheiligten Perſonen, alſo der frei-
willigen Unterwerfung unter ein beſtimmtes Rechtsgebiet,
obgleich dieſer Einfluß nicht als ein unbegränzter gedacht
werden darf. Dieſelbe freiwillige Unterwerfung iſt auch
wirkſam bei dem für die einzelnen Rechtsverhältniſſe gelten-
den Gerichtsſtand.
Die freie Unterwerfung unter ein örtliches Recht erſcheint
in verſchiedenen Arten und Graden. Zuweilen darin, daß
der Inhalt eines beſtimmten örtlichen Rechts als maaßgebend
frei gewählt wird, anſtatt daß auch wohl ein anderer In-
halt hätte vorgezogen werden können; ſo insbeſondere bei
den obligatoriſchen Verträgen, bei welchen das frei gewählte
örtliche Recht gleichſam als Beſtandtheil des Vertrages
ſelbſt anzuſehen iſt. In anderen Fällen erſcheint jene freie
Unterwerfung in dem Erwerbe eines Rechtes an ſich, ſo
z. B. bei dem Erwerbe eines Grundeigenthums in einem
fremden Rechtsgebiet, wobei der Erwerber zwar freie Macht
hat, den Erwerb zu unterlaſſen, wenn er ihn aber beſchließt,
den Inhalt des örtlichen Rechts über den Grundbeſitz noth-
wendig anerkennen muß.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/132>, abgerufen am 24.11.2024.
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