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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Forts.)
er im Ausland wohne, nach Französischem Recht beurtheilt
werden solle (e); ferner daß jeder Francais alle droits ci-
vils
genieße (f). Diesem letzten Satz könnte man die aus-
schließende Bedeutung beilegen, daß der Ausländer die
droits civils in Frankreich nicht genieße, worin dann eine
Herstellung des Römischen Unterschieds der cives und pere-
grini
in der Lehre von der Rechtsfähigkeit gefunden
werden möchte. Allein, abgesehen davon, daß die Franzö-
sischen Juristen von den droits civils sehr verworrene und
irrige Begriffe haben (g), werden daneben den Ausländern
so ziemlich dieselben Rechte, wie den Francais, eingeräumt (h).
Daraus geht hervor, daß die praktische Bedeutung des Be-
griffs Francais weit geringer ist, als sie auf den ersten
Blick scheint, und daß sie sich hauptsächlich in der Lehre
von der Handlungsfähigkeit äußert, an welcher Stelle
wir auf diesen Gegenstand zurückkommen werden.

In Preußen ist neuerlich ein Gesetz erlassen worden
über die Entstehung und Aufhebung der Eigenschaft eines
Preußen oder Preußischen Unterthans (i), und man könnte
auch bei diesem Gesetz versucht sein, darnach die Anwend-
barkeit des Preußischen Rechts auf die Einzelnen, unabhän-

(e) Code civ. art. 3, s. u.
§ 363 am Ende des §.
(f) Code civ. art. 8.
(g) S. o., B. 2 S. 154 fg.
(h) Code civ. art. 11, wo der
Grundsatz der Reciprocität aufge-
gestellt ist, welcher jetzt fast über-
all auf völlig gleiche Rechtsfähig-
keit zwischen Inländern und Aus-
ländern führen wird.
(i) Gesetz vom 31. Dec. 1842
(G. S. 1843 S. 15).
7*

§. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.)
er im Ausland wohne, nach Franzöſiſchem Recht beurtheilt
werden ſolle (e); ferner daß jeder Français alle droits ci-
vils
genieße (f). Dieſem letzten Satz könnte man die aus-
ſchließende Bedeutung beilegen, daß der Ausländer die
droits civils in Frankreich nicht genieße, worin dann eine
Herſtellung des Römiſchen Unterſchieds der cives und pere-
grini
in der Lehre von der Rechtsfähigkeit gefunden
werden möchte. Allein, abgeſehen davon, daß die Franzö-
ſiſchen Juriſten von den droits civils ſehr verworrene und
irrige Begriffe haben (g), werden daneben den Ausländern
ſo ziemlich dieſelben Rechte, wie den Français, eingeräumt (h).
Daraus geht hervor, daß die praktiſche Bedeutung des Be-
griffs Français weit geringer iſt, als ſie auf den erſten
Blick ſcheint, und daß ſie ſich hauptſächlich in der Lehre
von der Handlungsfähigkeit äußert, an welcher Stelle
wir auf dieſen Gegenſtand zurückkommen werden.

In Preußen iſt neuerlich ein Geſetz erlaſſen worden
über die Entſtehung und Aufhebung der Eigenſchaft eines
Preußen oder Preußiſchen Unterthans (i), und man könnte
auch bei dieſem Geſetz verſucht ſein, darnach die Anwend-
barkeit des Preußiſchen Rechts auf die Einzelnen, unabhän-

(e) Code civ. art. 3, ſ. u.
§ 363 am Ende des §.
(f) Code civ. art. 8.
(g) S. o., B. 2 S. 154 fg.
(h) Code civ. art. 11, wo der
Grundſatz der Reciprocität aufge-
geſtellt iſt, welcher jetzt faſt über-
all auf völlig gleiche Rechtsfähig-
keit zwiſchen Inländern und Aus-
ländern führen wird.
(i) Geſetz vom 31. Dec. 1842
(G. S. 1843 S. 15).
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[99/0121] §. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.) er im Ausland wohne, nach Franzöſiſchem Recht beurtheilt werden ſolle (e); ferner daß jeder Français alle droits ci- vils genieße (f). Dieſem letzten Satz könnte man die aus- ſchließende Bedeutung beilegen, daß der Ausländer die droits civils in Frankreich nicht genieße, worin dann eine Herſtellung des Römiſchen Unterſchieds der cives und pere- grini in der Lehre von der Rechtsfähigkeit gefunden werden möchte. Allein, abgeſehen davon, daß die Franzö- ſiſchen Juriſten von den droits civils ſehr verworrene und irrige Begriffe haben (g), werden daneben den Ausländern ſo ziemlich dieſelben Rechte, wie den Français, eingeräumt (h). Daraus geht hervor, daß die praktiſche Bedeutung des Be- griffs Français weit geringer iſt, als ſie auf den erſten Blick ſcheint, und daß ſie ſich hauptſächlich in der Lehre von der Handlungsfähigkeit äußert, an welcher Stelle wir auf dieſen Gegenſtand zurückkommen werden. In Preußen iſt neuerlich ein Geſetz erlaſſen worden über die Entſtehung und Aufhebung der Eigenſchaft eines Preußen oder Preußiſchen Unterthans (i), und man könnte auch bei dieſem Geſetz verſucht ſein, darnach die Anwend- barkeit des Preußiſchen Rechts auf die Einzelnen, unabhän- (e) Code civ. art. 3, ſ. u. § 363 am Ende des §. (f) Code civ. art. 8. (g) S. o., B. 2 S. 154 fg. (h) Code civ. art. 11, wo der Grundſatz der Reciprocität aufge- geſtellt iſt, welcher jetzt faſt über- all auf völlig gleiche Rechtsfähig- keit zwiſchen Inländern und Aus- ländern führen wird. (i) Geſetz vom 31. Dec. 1842 (G. S. 1843 S. 15). 7*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/121>, abgerufen am 24.11.2024.