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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 357.
Die Römische Lehre von origo und domicilium.
Wirkung dieser Verhältnisse. (Fortsetzung.)

Aus der bis hierher geführten Untersuchung ergab es
sich, daß die Angehörigkeit einer einzelnen Person an eine
bestimmte Stadtgemeinde drei Wirkungen hatte, indem die
angehörige Person unterworfen war: 1. den städtischen
Lasten, 2. dem Gerichtsstand dieser Stadt, 3. dem eigen-
thümlichen positiven Rechte derselben. Diese drei Wirkun-
gen standen in einem inneren Zusammenhang, und konnten
daher als gleichartig betrachtet werden. Es ist aber nun
noch eine wichtige Verschiedenheit unter diesen Wirkungen
hervor zu heben.

Wenn eine Person mehreren Städten angehörig war,
sei es durch Bürgerrecht oder durch Wohnsitz, so war sie
in jeder dieser Städte den Bürgerlasten und dem Gerichts-
stand unterworfen, so daß dann eine wahre Concurrenz un-
ter den Ansprüchen jener Städte an dieselbe Person ent-
stand. Eine solche Concurrenz war bei der Unterordnung
der Person unter das positive Recht verschiedener Städte
unmöglich, weil sie einen inneren Widerspruch mit sich ge-
führt hätte. Dieselbe Person konnte vor verschiedenen
Obrigkeiten verklagt werden, je nach der Wahl des Klägers,
sie konnte aber nicht nach verschiedenen, vielleicht ganz wi-
dersprechenden, Rechtsregeln beurtheilt werden. Es war
also nur die Unterordnung unter Ein örtliches Recht mög-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 357.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
Wirkung dieſer Verhältniſſe. (Fortſetzung.)

Aus der bis hierher geführten Unterſuchung ergab es
ſich, daß die Angehörigkeit einer einzelnen Perſon an eine
beſtimmte Stadtgemeinde drei Wirkungen hatte, indem die
angehörige Perſon unterworfen war: 1. den ſtädtiſchen
Laſten, 2. dem Gerichtsſtand dieſer Stadt, 3. dem eigen-
thümlichen poſitiven Rechte derſelben. Dieſe drei Wirkun-
gen ſtanden in einem inneren Zuſammenhang, und konnten
daher als gleichartig betrachtet werden. Es iſt aber nun
noch eine wichtige Verſchiedenheit unter dieſen Wirkungen
hervor zu heben.

Wenn eine Perſon mehreren Städten angehörig war,
ſei es durch Bürgerrecht oder durch Wohnſitz, ſo war ſie
in jeder dieſer Städte den Bürgerlaſten und dem Gerichts-
ſtand unterworfen, ſo daß dann eine wahre Concurrenz un-
ter den Anſprüchen jener Städte an dieſelbe Perſon ent-
ſtand. Eine ſolche Concurrenz war bei der Unterordnung
der Perſon unter das poſitive Recht verſchiedener Städte
unmöglich, weil ſie einen inneren Widerſpruch mit ſich ge-
führt hätte. Dieſelbe Perſon konnte vor verſchiedenen
Obrigkeiten verklagt werden, je nach der Wahl des Klägers,
ſie konnte aber nicht nach verſchiedenen, vielleicht ganz wi-
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alſo nur die Unterordnung unter Ein örtliches Recht mög-

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[86/0108] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. §. 357. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. Wirkung dieſer Verhältniſſe. (Fortſetzung.) Aus der bis hierher geführten Unterſuchung ergab es ſich, daß die Angehörigkeit einer einzelnen Perſon an eine beſtimmte Stadtgemeinde drei Wirkungen hatte, indem die angehörige Perſon unterworfen war: 1. den ſtädtiſchen Laſten, 2. dem Gerichtsſtand dieſer Stadt, 3. dem eigen- thümlichen poſitiven Rechte derſelben. Dieſe drei Wirkun- gen ſtanden in einem inneren Zuſammenhang, und konnten daher als gleichartig betrachtet werden. Es iſt aber nun noch eine wichtige Verſchiedenheit unter dieſen Wirkungen hervor zu heben. Wenn eine Perſon mehreren Städten angehörig war, ſei es durch Bürgerrecht oder durch Wohnſitz, ſo war ſie in jeder dieſer Städte den Bürgerlaſten und dem Gerichts- ſtand unterworfen, ſo daß dann eine wahre Concurrenz un- ter den Anſprüchen jener Städte an dieſelbe Perſon ent- ſtand. Eine ſolche Concurrenz war bei der Unterordnung der Perſon unter das poſitive Recht verſchiedener Städte unmöglich, weil ſie einen inneren Widerſpruch mit ſich ge- führt hätte. Dieſelbe Perſon konnte vor verſchiedenen Obrigkeiten verklagt werden, je nach der Wahl des Klägers, ſie konnte aber nicht nach verſchiedenen, vielleicht ganz wi- derſprechenden, Rechtsregeln beurtheilt werden. Es war alſo nur die Unterordnung unter Ein örtliches Recht mög-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/108>, abgerufen am 22.11.2024.