Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. richtet, oder die richterliche Verwandlung des zugeschobenenEides in diese Form genehmigt (s). Es ist zuletzt noch anzugeben, durch welche Mittel Der Eid kann geschworen werden vom Kläger, oder vom Hat nun der Kläger den Eid geleistet, so wird der Ist die Klage eine certi condictio, also auf eine be- (s) Vgl. Bayer Vorlesungen S. 391. Heffter Prozeß §. 229 N. 64. 65. Linde Prozeß §. 301. N. 4, § 302 N. 16--18. (t) L. 34. § 6 de jur. (12. 2)
"solvere cogendus erit a Prae- tore." Die eigenthümliche Natur des Eides im Fall der certi con- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. richtet, oder die richterliche Verwandlung des zugeſchobenenEides in dieſe Form genehmigt (s). Es iſt zuletzt noch anzugeben, durch welche Mittel Der Eid kann geſchworen werden vom Kläger, oder vom Hat nun der Kläger den Eid geleiſtet, ſo wird der Iſt die Klage eine certi condictio, alſo auf eine be- (s) Vgl. Bayer Vorleſungen S. 391. Heffter Prozeß §. 229 N. 64. 65. Linde Prozeß §. 301. N. 4, § 302 N. 16—18. (t) L. 34. § 6 de jur. (12. 2)
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
richtet, oder die richterliche Verwandlung des zugeſchobenen
Eides in dieſe Form genehmigt (s).
Es iſt zuletzt noch anzugeben, durch welche Mittel
der Prätor den Zwang zur Ausführung bringt, deſſen Be-
dingungen bisher feſtgeſtellt worden ſind.
Der Eid kann geſchworen werden vom Kläger, oder vom
Beklagten, nachdem ihm der Eid vom Gegner zugeſchoben
oder zurückgeſchoben worden iſt. Es iſt aber dabei in Er-
innerung zu bringen, daß mit dieſer wirklichen Ableiſtung
gleiche Wirkung hat der Erlaß des Eides; ferner die Wei-
gerung des Gegners, ſich auf den zugeſchobenen oder zurück-
geſchobenen Eid einzulaſſen. Alle dieſe Fälle ſtehen völlig
auf gleicher Linie, und ſind ſtets mit darunter zu begreifen,
wenn jetzt die Folgen des geleiſteten Eides angegeben
werden ſollen.
Hat nun der Kläger den Eid geleiſtet, ſo wird der
Beklagte gezwungen, den Kläger klaglos zu ſtellen, d. h.,
deſſen Anſpruch zu befriedigen. Dieſes geſchieht jedoch, nach
Verſchiedenheit der Fälle, auf zweierlei Weiſe, ſo wie es
ſchon oben bei dem gerichtlichen Geſtändniß angegeben
worden iſt (§ 303).
Iſt die Klage eine certi condictio, alſo auf eine be-
ſtimmte Geldſumme gerichtet, ſo iſt mit dem Eide Alles zu
Ende, und der Prätor verfügt unmittelbar die Execution (t).
(s) Vgl. Bayer Vorleſungen
S. 391. Heffter Prozeß §. 229
N. 64. 65. Linde Prozeß §. 301.
N. 4, § 302 N. 16—18.
(t) L. 34. § 6 de jur. (12. 2)
„solvere cogendus erit a Prae-
tore.“ Die eigenthümliche Natur
des Eides im Fall der certi con-
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