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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Eides kann gar nicht die Rede seyn (c); darin würde nur
der Versuch einer umgekehrten Zuschiebung liegen, welche
wiederum dem Gegner volle Freiheit lassen würde, diesen
zuletzt zugeschobenen Eid anzunehmen oder zu verweigern.

2. Zuschiebung vor dem Prätor (in jure).

Wenn in dieser Lage des Streites der Kläger oder der
Beklagte den Eid zuschiebt, so steht es nicht in der Will-
kür des Gegners, ob er sich darauf einlassen will, viel-
mehr wird er dazu gezwungen (d). Dieser Zwang aber
besteht nicht etwa in einer Strafandrohung, sondern in der
Wahl zwischen folgenden Entschließungen. Er muß:
entweder nachgeben, also thun, was der Gegner ver-
langt,
oder schwören,
oder den Eid dem Gegner zurück schieben (referre).

Zu den beiden letzten Maßregeln giebt es keinen eigent-
lichen Zwang, wohl aber zu der ersten; darauf also wird
dann der wahre Zwang gerichtet (e), in verschiedenen
Arten, die noch näher bestimmt werden sollen. Wenn also

(c) L. 17 pr. eod. "Jusju-
randum, quod ex conventione
extra judicium defertur, referri
non potest".
Die Zurückschiebung
hat nur eine eigenthümliche Be-
deutung als ein Mittel, dem außer-
dem eintretenden Zwang eine an-
dere Wendung zu geben (Note g).
(d) L. 28 § 2 de jud. (5. 1)
" ... nec jurare cogendus est",

als Ausnahme bei einem Legaten,
worin also der Gegensatz liegt,
daß jeder Andere in der That ge-
zwungen wird.
(e) L. 34 §. 6 de jur. (12.
2) "Ait Praetor: eum, a quo
jusjurandum petetur, solvere
aut jurare cogam.
Alterum ita-
que eligat reus, aut solvat aut
juret; si non jurat, solvere co-
gendus erit a Praetore."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eides kann gar nicht die Rede ſeyn (c); darin würde nur
der Verſuch einer umgekehrten Zuſchiebung liegen, welche
wiederum dem Gegner volle Freiheit laſſen würde, dieſen
zuletzt zugeſchobenen Eid anzunehmen oder zu verweigern.

2. Zuſchiebung vor dem Prätor (in jure).

Wenn in dieſer Lage des Streites der Kläger oder der
Beklagte den Eid zuſchiebt, ſo ſteht es nicht in der Will-
kür des Gegners, ob er ſich darauf einlaſſen will, viel-
mehr wird er dazu gezwungen (d). Dieſer Zwang aber
beſteht nicht etwa in einer Strafandrohung, ſondern in der
Wahl zwiſchen folgenden Entſchließungen. Er muß:
entweder nachgeben, alſo thun, was der Gegner ver-
langt,
oder ſchwören,
oder den Eid dem Gegner zurück ſchieben (referre).

Zu den beiden letzten Maßregeln giebt es keinen eigent-
lichen Zwang, wohl aber zu der erſten; darauf alſo wird
dann der wahre Zwang gerichtet (e), in verſchiedenen
Arten, die noch näher beſtimmt werden ſollen. Wenn alſo

(c) L. 17 pr. eod. „Jusju-
randum, quod ex conventione
extra judicium defertur, referri
non potest“.
Die Zurückſchiebung
hat nur eine eigenthümliche Be-
deutung als ein Mittel, dem außer-
dem eintretenden Zwang eine an-
dere Wendung zu geben (Note g).
(d) L. 28 § 2 de jud. (5. 1)
„ … nec jurare cogendus est“,

als Ausnahme bei einem Legaten,
worin alſo der Gegenſatz liegt,
daß jeder Andere in der That ge-
zwungen wird.
(e) L. 34 §. 6 de jur. (12.
2) „Ait Praetor: eum, a quo
jusjurandum petetur, solvere
aut jurare cogam.
Alterum ita-
que eligat reus, aut solvat aut
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gendus erit a Praetore.“
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[72/0094] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Eides kann gar nicht die Rede ſeyn (c); darin würde nur der Verſuch einer umgekehrten Zuſchiebung liegen, welche wiederum dem Gegner volle Freiheit laſſen würde, dieſen zuletzt zugeſchobenen Eid anzunehmen oder zu verweigern. 2. Zuſchiebung vor dem Prätor (in jure). Wenn in dieſer Lage des Streites der Kläger oder der Beklagte den Eid zuſchiebt, ſo ſteht es nicht in der Will- kür des Gegners, ob er ſich darauf einlaſſen will, viel- mehr wird er dazu gezwungen (d). Dieſer Zwang aber beſteht nicht etwa in einer Strafandrohung, ſondern in der Wahl zwiſchen folgenden Entſchließungen. Er muß: entweder nachgeben, alſo thun, was der Gegner ver- langt, oder ſchwören, oder den Eid dem Gegner zurück ſchieben (referre). Zu den beiden letzten Maßregeln giebt es keinen eigent- lichen Zwang, wohl aber zu der erſten; darauf alſo wird dann der wahre Zwang gerichtet (e), in verſchiedenen Arten, die noch näher beſtimmt werden ſollen. Wenn alſo (c) L. 17 pr. eod. „Jusju- randum, quod ex conventione extra judicium defertur, referri non potest“. Die Zurückſchiebung hat nur eine eigenthümliche Be- deutung als ein Mittel, dem außer- dem eintretenden Zwang eine an- dere Wendung zu geben (Note g). (d) L. 28 § 2 de jud. (5. 1) „ … nec jurare cogendus est“, als Ausnahme bei einem Legaten, worin alſo der Gegenſatz liegt, daß jeder Andere in der That ge- zwungen wird. (e) L. 34 §. 6 de jur. (12. 2) „Ait Praetor: eum, a quo jusjurandum petetur, solvere aut jurare cogam. Alterum ita- que eligat reus, aut solvat aut juret; si non jurat, solvere co- gendus erit a Praetore.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/94>, abgerufen am 23.11.2024.