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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnifse. Kap. IV. Verletzung.

Im Privatrecht sind die Anwendungen des Versprechungs-
eides nicht von Erheblichkeit; folgende kommen im Römischen
Recht vor:

1. Die wichtigste und eigenthümlichste Anwendung
findet sich bei den Diensten freigelassener Sklaven, die der
Patron einklagen konnte, wenn sie eidlich versprochen
waren. Das Bedürfniß und der Nutzen dieser Rechts-
form wäre klar, wenn der, noch im Sklavenstand wegen
künftiger Dienste geleistete Eid diese Kraft gehabt hätte,
weil der Sklave durch gewöhnliche Vertragsformen sich
nicht klagbar verpflichten konnte. Aber gerade in diesem
Fall sollte auch selbst der Eid keine Klage bewirken,
sondern nur, wenn derselbe nach der Freilassung geleistet
wurde; zu dieser Zeit aber war auch die gewöhnliche Sti-
pulation zulässig und von gleicher Wirkung, so daß man
zwischen ihr und dem Eid die Wahl hatte. Der Gebrauch
dieser besonderen Form ist wohl daraus zu erklären, daß
ein solcher Eid auch schon im Sklavenstand üblich war,
und dann zwar keine Klage bewirkte, wohl aber die religiöse
Verpflichtung mit sich führte, denselben Eid nach der Frei-
lassung zu wiederholen, wodurch er dann klagbar wurde (c).

Daß das Recht aus diesem Eid durch jede capitis
deminutio
des Patrons unterging, ist schon oben bemerkt
worden (d).


(c) L. 7 de op. libert. (38. 1),
L. 44 de lib. causa
(40. 12).
(d) Gajus III. § 83, § 1. J.
de adqu. per adrog.
(3. 10).
S. o. B. 2 S. 81.
Buch II. Rechtsverhältnifſe. Kap. IV. Verletzung.

Im Privatrecht ſind die Anwendungen des Verſprechungs-
eides nicht von Erheblichkeit; folgende kommen im Römiſchen
Recht vor:

1. Die wichtigſte und eigenthümlichſte Anwendung
findet ſich bei den Dienſten freigelaſſener Sklaven, die der
Patron einklagen konnte, wenn ſie eidlich verſprochen
waren. Das Bedürfniß und der Nutzen dieſer Rechts-
form wäre klar, wenn der, noch im Sklavenſtand wegen
künftiger Dienſte geleiſtete Eid dieſe Kraft gehabt hätte,
weil der Sklave durch gewöhnliche Vertragsformen ſich
nicht klagbar verpflichten konnte. Aber gerade in dieſem
Fall ſollte auch ſelbſt der Eid keine Klage bewirken,
ſondern nur, wenn derſelbe nach der Freilaſſung geleiſtet
wurde; zu dieſer Zeit aber war auch die gewöhnliche Sti-
pulation zuläſſig und von gleicher Wirkung, ſo daß man
zwiſchen ihr und dem Eid die Wahl hatte. Der Gebrauch
dieſer beſonderen Form iſt wohl daraus zu erklären, daß
ein ſolcher Eid auch ſchon im Sklavenſtand üblich war,
und dann zwar keine Klage bewirkte, wohl aber die religiöſe
Verpflichtung mit ſich führte, denſelben Eid nach der Frei-
laſſung zu wiederholen, wodurch er dann klagbar wurde (c).

Daß das Recht aus dieſem Eid durch jede capitis
deminutio
des Patrons unterging, iſt ſchon oben bemerkt
worden (d).


(c) L. 7 de op. libert. (38. 1),
L. 44 de lib. causa
(40. 12).
(d) Gajus III. § 83, § 1. J.
de adqu. per adrog.
(3. 10).
S. o. B. 2 S. 81.
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[50/0072] Buch II. Rechtsverhältnifſe. Kap. IV. Verletzung. Im Privatrecht ſind die Anwendungen des Verſprechungs- eides nicht von Erheblichkeit; folgende kommen im Römiſchen Recht vor: 1. Die wichtigſte und eigenthümlichſte Anwendung findet ſich bei den Dienſten freigelaſſener Sklaven, die der Patron einklagen konnte, wenn ſie eidlich verſprochen waren. Das Bedürfniß und der Nutzen dieſer Rechts- form wäre klar, wenn der, noch im Sklavenſtand wegen künftiger Dienſte geleiſtete Eid dieſe Kraft gehabt hätte, weil der Sklave durch gewöhnliche Vertragsformen ſich nicht klagbar verpflichten konnte. Aber gerade in dieſem Fall ſollte auch ſelbſt der Eid keine Klage bewirken, ſondern nur, wenn derſelbe nach der Freilaſſung geleiſtet wurde; zu dieſer Zeit aber war auch die gewöhnliche Sti- pulation zuläſſig und von gleicher Wirkung, ſo daß man zwiſchen ihr und dem Eid die Wahl hatte. Der Gebrauch dieſer beſonderen Form iſt wohl daraus zu erklären, daß ein ſolcher Eid auch ſchon im Sklavenſtand üblich war, und dann zwar keine Klage bewirkte, wohl aber die religiöſe Verpflichtung mit ſich führte, denſelben Eid nach der Frei- laſſung zu wiederholen, wodurch er dann klagbar wurde (c). Daß das Recht aus dieſem Eid durch jede capitis deminutio des Patrons unterging, iſt ſchon oben bemerkt worden (d). (c) L. 7 de op. libert. (38. 1), L. 44 de lib. causa (40. 12). (d) Gajus III. § 83, § 1. J. de adqu. per adrog. (3. 10). S. o. B. 2 S. 81.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/72>, abgerufen am 24.11.2024.