Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnifse. Kap. IV. Verletzung. Im Privatrecht sind die Anwendungen des Versprechungs- 1. Die wichtigste und eigenthümlichste Anwendung Daß das Recht aus diesem Eid durch jede capitis (c) L. 7 de op. libert. (38. 1), L. 44 de lib. causa (40. 12). (d) Gajus III. § 83, § 1. J.
de adqu. per adrog. (3. 10). S. o. B. 2 S. 81. Buch II. Rechtsverhältnifſe. Kap. IV. Verletzung. Im Privatrecht ſind die Anwendungen des Verſprechungs- 1. Die wichtigſte und eigenthümlichſte Anwendung Daß das Recht aus dieſem Eid durch jede capitis (c) L. 7 de op. libert. (38. 1), L. 44 de lib. causa (40. 12). (d) Gajus III. § 83, § 1. J.
de adqu. per adrog. (3. 10). S. o. B. 2 S. 81. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0072" n="50"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältnifſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Im Privatrecht ſind die Anwendungen des Verſprechungs-<lb/> eides nicht von Erheblichkeit; folgende kommen im Römiſchen<lb/> Recht vor:</p><lb/> <p>1. Die wichtigſte und eigenthümlichſte Anwendung<lb/> findet ſich bei den Dienſten freigelaſſener Sklaven, die der<lb/> Patron einklagen konnte, wenn ſie eidlich verſprochen<lb/> waren. Das Bedürfniß und der Nutzen dieſer Rechts-<lb/> form wäre klar, wenn der, noch im Sklavenſtand wegen<lb/> künftiger Dienſte geleiſtete Eid dieſe Kraft gehabt hätte,<lb/> weil der Sklave durch gewöhnliche Vertragsformen ſich<lb/> nicht klagbar verpflichten konnte. Aber gerade in dieſem<lb/> Fall ſollte auch ſelbſt der Eid keine Klage bewirken,<lb/> ſondern nur, wenn derſelbe nach der Freilaſſung geleiſtet<lb/> wurde; zu dieſer Zeit aber war auch die gewöhnliche Sti-<lb/> pulation zuläſſig und von gleicher Wirkung, ſo daß man<lb/> zwiſchen ihr und dem Eid die Wahl hatte. Der Gebrauch<lb/> dieſer beſonderen Form iſt wohl daraus zu erklären, daß<lb/> ein ſolcher Eid auch ſchon im Sklavenſtand üblich war,<lb/> und dann zwar keine Klage bewirkte, wohl aber die religiöſe<lb/> Verpflichtung mit ſich führte, denſelben Eid nach der Frei-<lb/> laſſung zu wiederholen, wodurch er dann klagbar wurde <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">de op. libert.</hi> (38. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 44 <hi rendition="#i">de lib. causa</hi></hi> (40. 12).</note>.</p><lb/> <p>Daß das Recht aus dieſem Eid durch jede <hi rendition="#aq">capitis<lb/> deminutio</hi> des Patrons unterging, iſt ſchon oben bemerkt<lb/> worden <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III. § 83, § 1. <hi rendition="#i">J.<lb/> de adqu. per adrog.</hi></hi> (3. 10).<lb/> S. o. B. 2 S. 81.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0072]
Buch II. Rechtsverhältnifſe. Kap. IV. Verletzung.
Im Privatrecht ſind die Anwendungen des Verſprechungs-
eides nicht von Erheblichkeit; folgende kommen im Römiſchen
Recht vor:
1. Die wichtigſte und eigenthümlichſte Anwendung
findet ſich bei den Dienſten freigelaſſener Sklaven, die der
Patron einklagen konnte, wenn ſie eidlich verſprochen
waren. Das Bedürfniß und der Nutzen dieſer Rechts-
form wäre klar, wenn der, noch im Sklavenſtand wegen
künftiger Dienſte geleiſtete Eid dieſe Kraft gehabt hätte,
weil der Sklave durch gewöhnliche Vertragsformen ſich
nicht klagbar verpflichten konnte. Aber gerade in dieſem
Fall ſollte auch ſelbſt der Eid keine Klage bewirken,
ſondern nur, wenn derſelbe nach der Freilaſſung geleiſtet
wurde; zu dieſer Zeit aber war auch die gewöhnliche Sti-
pulation zuläſſig und von gleicher Wirkung, ſo daß man
zwiſchen ihr und dem Eid die Wahl hatte. Der Gebrauch
dieſer beſonderen Form iſt wohl daraus zu erklären, daß
ein ſolcher Eid auch ſchon im Sklavenſtand üblich war,
und dann zwar keine Klage bewirkte, wohl aber die religiöſe
Verpflichtung mit ſich führte, denſelben Eid nach der Frei-
laſſung zu wiederholen, wodurch er dann klagbar wurde (c).
Daß das Recht aus dieſem Eid durch jede capitis
deminutio des Patrons unterging, iſt ſchon oben bemerkt
worden (d).
(c) L. 7 de op. libert. (38. 1),
L. 44 de lib. causa (40. 12).
(d) Gajus III. § 83, § 1. J.
de adqu. per adrog. (3. 10).
S. o. B. 2 S. 81.
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