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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.
nur eine obligatorische seyn kann, als Bestärkung eines
Versprechens, jusjurandum promissorium.

II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid
Sicherheit geben soll für die Wahrheit des ausgesprochenen
Denkens. Dieser Eid wird von den Neueren assertorium
genannt. Seiner allgemeinen Natur nach geht derselbe auf
reine Thatsachen, ist also bloßes Beweismittel, und gehört
lediglich in die Prozeßlehre. So ist es in der That mit
dem Zeugeneid, desgleichen mit dem Erfüllungseid und
Reinigungseid der Parteien.

Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römischen Recht
der zugeschobene Eid (jusjurandum delatum) ange-
nommen, welcher unter gewissen Umständen selbstständiges
Mittel der Entscheidung eines Rechtsstreits, also Surrogat
eines Urtheils werden kann, und daher ganz eigentlich
hierher gehört.



Ueber die Anwendungen des promissorischen Eides soll hier,
damit es an einer vollständigen Anschauung der ganzen
Lehre nicht fehle, eine kurze Uebersicht gegeben werden. Die
Fälle dieser Anwendung sind so verschiedenartig, daß das
Obligationenrecht keine Gelegenheit darbietet, sie unter einem
gemeinsamen Gesichtspunkte zusammen zu fassen.

Es kommt dieser Eid vor, sowohl im öffentlichen Recht,
als im Privatrecht. Im öffentlichen Recht: der Eid der
Soldaten, der Beamten, des Vormundes.


VII. 4

§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.
nur eine obligatoriſche ſeyn kann, als Beſtärkung eines
Verſprechens, jusjurandum promissorium.

II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid
Sicherheit geben ſoll für die Wahrheit des ausgeſprochenen
Denkens. Dieſer Eid wird von den Neueren assertorium
genannt. Seiner allgemeinen Natur nach geht derſelbe auf
reine Thatſachen, iſt alſo bloßes Beweismittel, und gehört
lediglich in die Prozeßlehre. So iſt es in der That mit
dem Zeugeneid, desgleichen mit dem Erfüllungseid und
Reinigungseid der Parteien.

Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römiſchen Recht
der zugeſchobene Eid (jusjurandum delatum) ange-
nommen, welcher unter gewiſſen Umſtänden ſelbſtſtändiges
Mittel der Entſcheidung eines Rechtsſtreits, alſo Surrogat
eines Urtheils werden kann, und daher ganz eigentlich
hierher gehört.



Ueber die Anwendungen des promiſſoriſchen Eides ſoll hier,
damit es an einer vollſtändigen Anſchauung der ganzen
Lehre nicht fehle, eine kurze Ueberſicht gegeben werden. Die
Fälle dieſer Anwendung ſind ſo verſchiedenartig, daß das
Obligationenrecht keine Gelegenheit darbietet, ſie unter einem
gemeinſamen Geſichtspunkte zuſammen zu faſſen.

Es kommt dieſer Eid vor, ſowohl im öffentlichen Recht,
als im Privatrecht. Im öffentlichen Recht: der Eid der
Soldaten, der Beamten, des Vormundes.


VII. 4
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[49/0071] §. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung. nur eine obligatoriſche ſeyn kann, als Beſtärkung eines Verſprechens, jusjurandum promissorium. II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid Sicherheit geben ſoll für die Wahrheit des ausgeſprochenen Denkens. Dieſer Eid wird von den Neueren assertorium genannt. Seiner allgemeinen Natur nach geht derſelbe auf reine Thatſachen, iſt alſo bloßes Beweismittel, und gehört lediglich in die Prozeßlehre. So iſt es in der That mit dem Zeugeneid, desgleichen mit dem Erfüllungseid und Reinigungseid der Parteien. Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römiſchen Recht der zugeſchobene Eid (jusjurandum delatum) ange- nommen, welcher unter gewiſſen Umſtänden ſelbſtſtändiges Mittel der Entſcheidung eines Rechtsſtreits, alſo Surrogat eines Urtheils werden kann, und daher ganz eigentlich hierher gehört. Ueber die Anwendungen des promiſſoriſchen Eides ſoll hier, damit es an einer vollſtändigen Anſchauung der ganzen Lehre nicht fehle, eine kurze Ueberſicht gegeben werden. Die Fälle dieſer Anwendung ſind ſo verſchiedenartig, daß das Obligationenrecht keine Gelegenheit darbietet, ſie unter einem gemeinſamen Geſichtspunkte zuſammen zu faſſen. Es kommt dieſer Eid vor, ſowohl im öffentlichen Recht, als im Privatrecht. Im öffentlichen Recht: der Eid der Soldaten, der Beamten, des Vormundes. VII. 4

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/71>, abgerufen am 24.11.2024.