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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Puchta Cursus der Institutionen, Auflage 2. B. 2
§. 173. 174.

(Beide für die geschichtliche Seite der Lehre.)



Der Eid besteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend
eines Ausspruchs durch Beziehung auf einen Gegenstand,
der von dem Schwörenden als ein hoher, heiliger angesehen
wird (a). Diese Beziehung soll gegen Andere eine gewisse
Sicherheit geben für die Wahrheit des Ausspruchs, das
heißt, für die Uebereinstimmung desselben mit dem Bewußt-
seyn des Schwörenden, indem vorausgesetzt wird, daß die
Ehrfurcht vor dem bezogenen Gegenstand eine gleichzeitige
Abweichung von der Wahrheit hindern werde (b).

Das auf diese Weise versicherte Bewußtseyn kann
zweierlei Inhalt oder Richtung haben:

I. Richtung auf die Zukunft, wobei also der Eid
Sicherheit geben soll für den Willen und die künftige That.
Die Neueren nennen diesen Eid, dessen juristische Bedeutung

(a) Das R. R. läßt in der
Auswahl dieser Gegenstände die
größte Freiheit zu, z. B. per
salutem tuam, per caput tuum
vel filiorum, per genium prin-
cipis,
auch selbst propriae super-
stitionis,
nur nicht improbatae
publice religionis;
dieser Eid ist
verboten und hat gar nicht die
Wirkungen eines Eides. L. 5 pr.
§ 1. 3 de jur.
(12. 2). -- Für
Christen giebt es keinen anderen
Eid, als bei dem Namen Gottes,
obgleich dabei verschiedene Aus-
drücke vorkommen können.
(b) Cicero de officiis III.
29. "Est enim jusjurandum
affirmatio religiosa. Quod
autem affirmate, quasi Deo
teste,
promiseris, id tenendum
est".
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Puchta Curſus der Inſtitutionen, Auflage 2. B. 2
§. 173. 174.

(Beide für die geſchichtliche Seite der Lehre.)



Der Eid beſteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend
eines Ausſpruchs durch Beziehung auf einen Gegenſtand,
der von dem Schwörenden als ein hoher, heiliger angeſehen
wird (a). Dieſe Beziehung ſoll gegen Andere eine gewiſſe
Sicherheit geben für die Wahrheit des Ausſpruchs, das
heißt, für die Uebereinſtimmung deſſelben mit dem Bewußt-
ſeyn des Schwörenden, indem vorausgeſetzt wird, daß die
Ehrfurcht vor dem bezogenen Gegenſtand eine gleichzeitige
Abweichung von der Wahrheit hindern werde (b).

Das auf dieſe Weiſe verſicherte Bewußtſeyn kann
zweierlei Inhalt oder Richtung haben:

I. Richtung auf die Zukunft, wobei alſo der Eid
Sicherheit geben ſoll für den Willen und die künftige That.
Die Neueren nennen dieſen Eid, deſſen juriſtiſche Bedeutung

(a) Das R. R. läßt in der
Auswahl dieſer Gegenſtände die
größte Freiheit zu, z. B. per
salutem tuam, per caput tuum
vel filiorum, per genium prin-
cipis,
auch ſelbſt propriae super-
stitionis,
nur nicht improbatae
publice religionis;
dieſer Eid iſt
verboten und hat gar nicht die
Wirkungen eines Eides. L. 5 pr.
§ 1. 3 de jur.
(12. 2). — Für
Chriſten giebt es keinen anderen
Eid, als bei dem Namen Gottes,
obgleich dabei verſchiedene Aus-
drücke vorkommen können.
(b) Cicero de officiis III.
29. „Est enim jusjurandum
affirmatio religiosa. Quod
autem affirmate, quasi Deo
teste,
promiseris, id tenendum
est“.
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[48/0070] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Puchta Curſus der Inſtitutionen, Auflage 2. B. 2 §. 173. 174. (Beide für die geſchichtliche Seite der Lehre.) Der Eid beſteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend eines Ausſpruchs durch Beziehung auf einen Gegenſtand, der von dem Schwörenden als ein hoher, heiliger angeſehen wird (a). Dieſe Beziehung ſoll gegen Andere eine gewiſſe Sicherheit geben für die Wahrheit des Ausſpruchs, das heißt, für die Uebereinſtimmung deſſelben mit dem Bewußt- ſeyn des Schwörenden, indem vorausgeſetzt wird, daß die Ehrfurcht vor dem bezogenen Gegenſtand eine gleichzeitige Abweichung von der Wahrheit hindern werde (b). Das auf dieſe Weiſe verſicherte Bewußtſeyn kann zweierlei Inhalt oder Richtung haben: I. Richtung auf die Zukunft, wobei alſo der Eid Sicherheit geben ſoll für den Willen und die künftige That. Die Neueren nennen dieſen Eid, deſſen juriſtiſche Bedeutung (a) Das R. R. läßt in der Auswahl dieſer Gegenſtände die größte Freiheit zu, z. B. per salutem tuam, per caput tuum vel filiorum, per genium prin- cipis, auch ſelbſt propriae super- stitionis, nur nicht improbatae publice religionis; dieſer Eid iſt verboten und hat gar nicht die Wirkungen eines Eides. L. 5 pr. § 1. 3 de jur. (12. 2). — Für Chriſten giebt es keinen anderen Eid, als bei dem Namen Gottes, obgleich dabei verſchiedene Aus- drücke vorkommen können. (b) Cicero de officiis III. 29. „Est enim jusjurandum affirmatio religiosa. Quod autem affirmate, quasi Deo teste, promiseris, id tenendum est“.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/70>, abgerufen am 22.11.2024.