ständnisses gewesen seyn mag. Es bleiben also nur noch zwei Klagen dieser Art zu betrachten übrig, die actio L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis auf eine bestimmte Sache außer baarem Gelde.
Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder Verwundung eines Sklaven angestellt wird, und der Be- klagte die That als von ihm begangen eingesteht, so wird er dadurch unbedingt zum einfachen Schadensersatz ver- pflichtet, und hat keine Restitution zu hoffen, auch wenn er sich zum Beweise des Irrthums erbietet. Der entschei- dende Grund dieser auffallenden Vorschrift liegt in der so eben bemerkten Vergleichsnatur eines solchen Geständnisses, indem er dadurch der Gefahr entgeht, außerdem vielleicht zum doppelten Ersatz verurtheilt zu werden (§ 304. i). Allein diese Gefahr und die damit verbundene unbedingte Verpflichtung beschränkt sich auf die persönliche Thäterschaft des Beklagten. Wenn also der Widerruf dahin gerichtet ist, daß der Sklave noch lebe, daß er ohne Wunden sey, so bezieht sich darauf die Ausnahme nicht; vielmehr ist hier, wie bei anderen Klagen, die Restitution wegen eines Irr- thums zulässig. -- Allerdings kommt hier zu dem bereits geltend gemachten, schon allein genügenden Grund noch ein anderer hinzu, der selbst ohne Beweis eines Irrthums hin- reichen würde, die Klage völlig auszuschließen. Denn wenn der Sklave lebt und gesund ist, so muß die Klage ohne Erfolg bleiben, da es ganz an einem Schaden fehlt, dessen Abschätzung allein der Verurtheilung einen Inhalt
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſtändniſſes geweſen ſeyn mag. Es bleiben alſo nur noch zwei Klagen dieſer Art zu betrachten übrig, die actio L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis auf eine beſtimmte Sache außer baarem Gelde.
Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder Verwundung eines Sklaven angeſtellt wird, und der Be- klagte die That als von ihm begangen eingeſteht, ſo wird er dadurch unbedingt zum einfachen Schadenserſatz ver- pflichtet, und hat keine Reſtitution zu hoffen, auch wenn er ſich zum Beweiſe des Irrthums erbietet. Der entſchei- dende Grund dieſer auffallenden Vorſchrift liegt in der ſo eben bemerkten Vergleichsnatur eines ſolchen Geſtändniſſes, indem er dadurch der Gefahr entgeht, außerdem vielleicht zum doppelten Erſatz verurtheilt zu werden (§ 304. i). Allein dieſe Gefahr und die damit verbundene unbedingte Verpflichtung beſchränkt ſich auf die perſönliche Thäterſchaft des Beklagten. Wenn alſo der Widerruf dahin gerichtet iſt, daß der Sklave noch lebe, daß er ohne Wunden ſey, ſo bezieht ſich darauf die Ausnahme nicht; vielmehr iſt hier, wie bei anderen Klagen, die Reſtitution wegen eines Irr- thums zuläſſig. — Allerdings kommt hier zu dem bereits geltend gemachten, ſchon allein genügenden Grund noch ein anderer hinzu, der ſelbſt ohne Beweis eines Irrthums hin- reichen würde, die Klage völlig auszuſchließen. Denn wenn der Sklave lebt und geſund iſt, ſo muß die Klage ohne Erfolg bleiben, da es ganz an einem Schaden fehlt, deſſen Abſchätzung allein der Verurtheilung einen Inhalt
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſtändniſſes geweſen ſeyn mag. Es bleiben alſo nur noch
zwei Klagen dieſer Art zu betrachten übrig, die actio
L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis
auf eine beſtimmte Sache außer baarem Gelde.
Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder
Verwundung eines Sklaven angeſtellt wird, und der Be-
klagte die That als von ihm begangen eingeſteht, ſo wird
er dadurch unbedingt zum einfachen Schadenserſatz ver-
pflichtet, und hat keine Reſtitution zu hoffen, auch wenn
er ſich zum Beweiſe des Irrthums erbietet. Der entſchei-
dende Grund dieſer auffallenden Vorſchrift liegt in der ſo
eben bemerkten Vergleichsnatur eines ſolchen Geſtändniſſes,
indem er dadurch der Gefahr entgeht, außerdem vielleicht
zum doppelten Erſatz verurtheilt zu werden (§ 304. i).
Allein dieſe Gefahr und die damit verbundene unbedingte
Verpflichtung beſchränkt ſich auf die perſönliche Thäterſchaft
des Beklagten. Wenn alſo der Widerruf dahin gerichtet
iſt, daß der Sklave noch lebe, daß er ohne Wunden ſey,
ſo bezieht ſich darauf die Ausnahme nicht; vielmehr iſt hier,
wie bei anderen Klagen, die Reſtitution wegen eines Irr-
thums zuläſſig. — Allerdings kommt hier zu dem bereits
geltend gemachten, ſchon allein genügenden Grund noch ein
anderer hinzu, der ſelbſt ohne Beweis eines Irrthums hin-
reichen würde, die Klage völlig auszuſchließen. Denn wenn
der Sklave lebt und geſund iſt, ſo muß die Klage ohne
Erfolg bleiben, da es ganz an einem Schaden fehlt,
deſſen Abſchätzung allein der Verurtheilung einen Inhalt
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/58>, abgerufen am 16.02.2025.
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