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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 307. Surrogate. I. Geständniß. Widerruf. (Forts.)
das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf den
doppelten Werth bestraft wird (ubi lis inficiando crescit in
duplum)
(§ 304). In diesen Fällen hat das Geständniß
die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren
Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf
aus dem Grund des Irrthums, und keine Restitution, selbst
wenn der Irrthum bewiesen werden könnte (a).

Hier zeigt sich wieder die, schon oben erwähnte, Ver-
wandtschaft zwischen dem Widerruf des Geständnisses und
der condictio indebiti (§ 306). Denn auch die condictio
indebiti
ist in denselben Fällen ausgeschlossen (b), indem
die Zahlung nicht als vermeintliche Erfüllung einer unzwei-
felhaften Forderung angesehen werden soll, sondern als eine
Vergleichssumme zur Abwendung der Gefahr einer höheren
Verurtheilung.

Diese Ausnahme also mußte gelten bei der actio judi-
cati
und depensi, so wie bei der Klage aus dem legatum
damnationis
einer bestimmten Geldsumme. Daß sie dabei
von den alten Juristen nicht erwähnt wird, erklärt sich aus
der Natur dieser Schulden als reiner Geldschulden. Denn
bei diesen wurde die ganze Sache vor dem Prätor zu Ende
gebracht ohne Juder (§ 304), so daß dabei kaum jemals
Zeit und Anlaß zu einem Widerruf des abgegebenen Ge-

(a) Diese Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen,
sondern nur bei der eigentlichen confessio in jure.
(b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond
ind.
(4. 5).
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§. 307. Surrogate. I. Geſtändniß. Widerruf. (Fortſ.)
das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf den
doppelten Werth beſtraft wird (ubi lis inficiando crescit in
duplum)
(§ 304). In dieſen Fällen hat das Geſtändniß
die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren
Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf
aus dem Grund des Irrthums, und keine Reſtitution, ſelbſt
wenn der Irrthum bewieſen werden könnte (a).

Hier zeigt ſich wieder die, ſchon oben erwähnte, Ver-
wandtſchaft zwiſchen dem Widerruf des Geſtändniſſes und
der condictio indebiti (§ 306). Denn auch die condictio
indebiti
iſt in denſelben Fällen ausgeſchloſſen (b), indem
die Zahlung nicht als vermeintliche Erfüllung einer unzwei-
felhaften Forderung angeſehen werden ſoll, ſondern als eine
Vergleichsſumme zur Abwendung der Gefahr einer höheren
Verurtheilung.

Dieſe Ausnahme alſo mußte gelten bei der actio judi-
cati
und depensi, ſo wie bei der Klage aus dem legatum
damnationis
einer beſtimmten Geldſumme. Daß ſie dabei
von den alten Juriſten nicht erwähnt wird, erklärt ſich aus
der Natur dieſer Schulden als reiner Geldſchulden. Denn
bei dieſen wurde die ganze Sache vor dem Prätor zu Ende
gebracht ohne Juder (§ 304), ſo daß dabei kaum jemals
Zeit und Anlaß zu einem Widerruf des abgegebenen Ge-

(a) Dieſe Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen,
ſondern nur bei der eigentlichen confessio in jure.
(b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond
ind.
(4. 5).
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[35/0057] §. 307. Surrogate. I. Geſtändniß. Widerruf. (Fortſ.) das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf den doppelten Werth beſtraft wird (ubi lis inficiando crescit in duplum) (§ 304). In dieſen Fällen hat das Geſtändniß die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf aus dem Grund des Irrthums, und keine Reſtitution, ſelbſt wenn der Irrthum bewieſen werden könnte (a). Hier zeigt ſich wieder die, ſchon oben erwähnte, Ver- wandtſchaft zwiſchen dem Widerruf des Geſtändniſſes und der condictio indebiti (§ 306). Denn auch die condictio indebiti iſt in denſelben Fällen ausgeſchloſſen (b), indem die Zahlung nicht als vermeintliche Erfüllung einer unzwei- felhaften Forderung angeſehen werden ſoll, ſondern als eine Vergleichsſumme zur Abwendung der Gefahr einer höheren Verurtheilung. Dieſe Ausnahme alſo mußte gelten bei der actio judi- cati und depensi, ſo wie bei der Klage aus dem legatum damnationis einer beſtimmten Geldſumme. Daß ſie dabei von den alten Juriſten nicht erwähnt wird, erklärt ſich aus der Natur dieſer Schulden als reiner Geldſchulden. Denn bei dieſen wurde die ganze Sache vor dem Prätor zu Ende gebracht ohne Juder (§ 304), ſo daß dabei kaum jemals Zeit und Anlaß zu einem Widerruf des abgegebenen Ge- (a) Dieſe Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen, ſondern nur bei der eigentlichen confessio in jure. (b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond ind. (4. 5). 3*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/57>, abgerufen am 24.11.2024.