Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 305. Surrogate. I. Geständniß. Interrogatio. Neuere Schriftsteller haben diese geschichtliche Angabe Einige sagten, die ganze Erzählung von dem verän- Andere haben folgende Behauptung aufgestellt. In der (q) Vgl. Glück B. 11 S. 247--249. 255. 293. Zimmern
Rechtsgesch. B. 3 S. 379. Puchta Institutionen B. 2. S. 192. §. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio. Neuere Schriftſteller haben dieſe geſchichtliche Angabe Einige ſagten, die ganze Erzählung von dem verän- Andere haben folgende Behauptung aufgeſtellt. In der (q) Vgl. Glück B. 11 S. 247—249. 255. 293. Zimmern
Rechtsgeſch. B. 3 S. 379. Puchta Inſtitutionen B. 2. S. 192. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0047" n="25"/> <fw place="top" type="header">§. 305. Surrogate. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. <hi rendition="#aq">Interrogatio.</hi></fw><lb/> <p>Neuere Schriftſteller haben dieſe geſchichtliche Angabe<lb/> ſo anſtößig gefunden, daß ſie die künſtlichſten Mittel verſucht<lb/> haben, um die vermeintlichen Widerſprüche zu beſeitigen <note place="foot" n="(q)">Vgl. <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 11 S. 247—249. 255. 293. <hi rendition="#g">Zimmern</hi><lb/> Rechtsgeſch. B. 3 S. 379. <hi rendition="#g">Puchta</hi> Inſtitutionen B. 2. S. 192.</note>.<lb/> Sie haben die Erzählung des <hi rendition="#g">Calliſtratus</hi> ſo aufgefaßt,<lb/> als ſey das ganze poſitive Rechtsinſtitut der Interrogationen<lb/> außer Gebrauch gekommen; damit ſchien ihnen der Umſtand<lb/> im Widerſpruch zu ſtehen, daß die genau beſtimmten Regeln<lb/> deſſelben (welche ſogleich angegeben werden ſollen) in den<lb/> Digeſten als geltendes Recht dargeſtellt werden. Dieſe<lb/> Schwierigkeit ſollte auf zweierlei Weiſe gelöſt werden.</p><lb/> <p>Einige ſagten, die ganze Erzählung von dem verän-<lb/> derten Recht beruhe auf Interpolationen von <hi rendition="#g">Tribonian</hi>;<lb/> früher habe ſich gar Nichts geändert. — Allein eine ſolche<lb/> Interpolation wäre eben ſo unnütz, als zweckwidrig geweſen.<lb/> Unnütz, weil zur Zeit von <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> durchaus keine Ge-<lb/> fahr war, daß Jemand zwiſchen Prätor und Judex fehl<lb/> greifen möchte. Zweckwidrig, weil aus dem ganzen Titel<lb/> der Digeſten deutlich erhellt, daß die alten praktiſchen Re-<lb/> geln über die Interrogationen fortbeſtehen ſollten.</p><lb/> <p>Andere haben folgende Behauptung aufgeſtellt. In der<lb/> alten Zeit, ſagen ſie, waren <hi rendition="#g">außergerichtliche</hi> Interro-<lb/> gationen üblich, und mit dieſen wurden die größten Unge-<lb/> rechtigkeiten und Bedrückungen verübt. <hi rendition="#g">Dieſe</hi> ſind es,<lb/> welche nach der Erzählung des <hi rendition="#g">Calliſtratus</hi> außer Ge-<lb/> brauch geſetzt wurden. — Dieſe ganze Geſchichte von den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0047]
§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio.
Neuere Schriftſteller haben dieſe geſchichtliche Angabe
ſo anſtößig gefunden, daß ſie die künſtlichſten Mittel verſucht
haben, um die vermeintlichen Widerſprüche zu beſeitigen (q).
Sie haben die Erzählung des Calliſtratus ſo aufgefaßt,
als ſey das ganze poſitive Rechtsinſtitut der Interrogationen
außer Gebrauch gekommen; damit ſchien ihnen der Umſtand
im Widerſpruch zu ſtehen, daß die genau beſtimmten Regeln
deſſelben (welche ſogleich angegeben werden ſollen) in den
Digeſten als geltendes Recht dargeſtellt werden. Dieſe
Schwierigkeit ſollte auf zweierlei Weiſe gelöſt werden.
Einige ſagten, die ganze Erzählung von dem verän-
derten Recht beruhe auf Interpolationen von Tribonian;
früher habe ſich gar Nichts geändert. — Allein eine ſolche
Interpolation wäre eben ſo unnütz, als zweckwidrig geweſen.
Unnütz, weil zur Zeit von Juſtinian durchaus keine Ge-
fahr war, daß Jemand zwiſchen Prätor und Judex fehl
greifen möchte. Zweckwidrig, weil aus dem ganzen Titel
der Digeſten deutlich erhellt, daß die alten praktiſchen Re-
geln über die Interrogationen fortbeſtehen ſollten.
Andere haben folgende Behauptung aufgeſtellt. In der
alten Zeit, ſagen ſie, waren außergerichtliche Interro-
gationen üblich, und mit dieſen wurden die größten Unge-
rechtigkeiten und Bedrückungen verübt. Dieſe ſind es,
welche nach der Erzählung des Calliſtratus außer Ge-
brauch geſetzt wurden. — Dieſe ganze Geſchichte von den
(q) Vgl. Glück B. 11 S. 247—249. 255. 293. Zimmern
Rechtsgeſch. B. 3 S. 379. Puchta Inſtitutionen B. 2. S. 192.
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