Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 304. I. Geständniß. Confessio. (Fortsetzung.) In allen übrigen Fällen eines gerichtlichen Geständnisses 3. Die volle Ausdehnung endlich, in welcher der 4. Seit dem Untergang des ordo judiciorum hatte jede (e) L. 6 § 2 de confessis (42. 2), L. 56 de re jud. (42. 1). (f) L. 24. 39 C. de lib. causa (7. 16), C. 5 X. de eo, qui
cognovit (4. 13). -- Bethmann-Hollweg S. 274. §. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.) In allen übrigen Fällen eines gerichtlichen Geſtändniſſes 3. Die volle Ausdehnung endlich, in welcher der 4. Seit dem Untergang des ordo judiciorum hatte jede (e) L. 6 § 2 de confessis (42. 2), L. 56 de re jud. (42. 1). (f) L. 24. 39 C. de lib. causa (7. 16), C. 5 X. de eo, qui
cognovit (4. 13). — Bethmann-Hollweg S. 274. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0037" n="15"/> <fw place="top" type="header">§. 304. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. <hi rendition="#aq">Confessio.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>In allen übrigen Fällen eines gerichtlichen Geſtändniſſes<lb/> fehlte es alſo ganz an ausdrücklichen Beſtimmungen über<lb/> deſſen formelle Kraft. Dennoch iſt nicht zu bezweifeln, daß<lb/> das Geſtändniß ſtets thatſächliche Anerkennung in den<lb/> Urtheilen der Richter gefunden haben wird, und zwar ohne<lb/> Unterſchied, ob es vor dem Prätor oder vor dem Judex<lb/> abgelegt war.</p><lb/> <p>3. Die volle Ausdehnung endlich, in welcher der<lb/> Grundſatz oben aufgeſtellt worden iſt (§ 303), erhielt der-<lb/> ſelbe erſt durch einen Senatsſchluß unter der Regierung<lb/> des K. <hi rendition="#g">Marcus Aurelius</hi> <hi rendition="#aq">(oratio D. Marci).</hi> Hierin<lb/> wurde beſtimmt ausgeſprochen, daß bei Klagen aller Art<lb/> das vor dem Prätor abgelegte Geſtändniß für den Beklagten<lb/> dieſelbe verpflichtende Kraft haben ſollte, wie ein rechtskräf-<lb/> tiges Urtheil <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 2 <hi rendition="#i">de confessis</hi> (42. 2)<hi rendition="#i">, L.</hi> 56 <hi rendition="#i">de re jud.</hi></hi> (42. 1).</note>. — Wenngleich aber die Ausdrücke der alten<lb/> Juriſten über den Umfang dieſes Senatsſchluſſes höchſt allge-<lb/> mein gefaßt ſind, ſo muß derſelbe doch auf diejenigen Klagen<lb/> beſchränkt werden, worüber jede Partei eine völlig freie<lb/> Verfügung hat, welches bei den Klagen über Vermögens-<lb/> rechte durchaus der Fall iſt. Dagegen iſt dem Geſtändniß<lb/> nicht dieſelbe Kraft beizulegen, wenn es darauf abzweckt,<lb/> die perſönliche Freiheit des Geſtändigen zu verneinen, oder<lb/> eine Ehe als ungültig darzuſtellen <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24. 39 <hi rendition="#i">C. de lib. causa</hi> (7. 16)<hi rendition="#i">, C.</hi> 5 <hi rendition="#i">X. de eo, qui<lb/> cognovit</hi></hi> (4. 13). — <hi rendition="#g">Bethmann-Hollweg</hi> S. 274.</note>.</p><lb/> <p>4. Seit dem Untergang des <hi rendition="#aq">ordo judiciorum</hi> hatte jede<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0037]
§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.)
In allen übrigen Fällen eines gerichtlichen Geſtändniſſes
fehlte es alſo ganz an ausdrücklichen Beſtimmungen über
deſſen formelle Kraft. Dennoch iſt nicht zu bezweifeln, daß
das Geſtändniß ſtets thatſächliche Anerkennung in den
Urtheilen der Richter gefunden haben wird, und zwar ohne
Unterſchied, ob es vor dem Prätor oder vor dem Judex
abgelegt war.
3. Die volle Ausdehnung endlich, in welcher der
Grundſatz oben aufgeſtellt worden iſt (§ 303), erhielt der-
ſelbe erſt durch einen Senatsſchluß unter der Regierung
des K. Marcus Aurelius (oratio D. Marci). Hierin
wurde beſtimmt ausgeſprochen, daß bei Klagen aller Art
das vor dem Prätor abgelegte Geſtändniß für den Beklagten
dieſelbe verpflichtende Kraft haben ſollte, wie ein rechtskräf-
tiges Urtheil (e). — Wenngleich aber die Ausdrücke der alten
Juriſten über den Umfang dieſes Senatsſchluſſes höchſt allge-
mein gefaßt ſind, ſo muß derſelbe doch auf diejenigen Klagen
beſchränkt werden, worüber jede Partei eine völlig freie
Verfügung hat, welches bei den Klagen über Vermögens-
rechte durchaus der Fall iſt. Dagegen iſt dem Geſtändniß
nicht dieſelbe Kraft beizulegen, wenn es darauf abzweckt,
die perſönliche Freiheit des Geſtändigen zu verneinen, oder
eine Ehe als ungültig darzuſtellen (f).
4. Seit dem Untergang des ordo judiciorum hatte jede
(e) L. 6 § 2 de confessis (42. 2), L. 56 de re jud. (42. 1).
(f) L. 24. 39 C. de lib. causa (7. 16), C. 5 X. de eo, qui
cognovit (4. 13). — Bethmann-Hollweg S. 274.
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