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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XIX.
des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklage
vorzieht, durch Restitution dieser, an sich verlorenen, Klage
selbst (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein
und dasselbe Mittel: die Rescission des Eigenthums, welches
ein Anderer durch Usucapion wirklich erworben hat.

Endlich ist noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn
der Sklavenhändler gegen die Käufer mit der Publiciana
klagt, so stehen einander gegenüber zweierlei Personen, die
gleichmäßig Anspruch auf die aus der b. f. possessio
entspringende Rechte haben, denn diese Rechte haben ja die
Käufer durch die Vollendung ihrer Usucapion gewiß nicht
verloren, und zwar sind dieses Personen, die ihre b. f. pos-
sessio
nicht von einem und demselben Rechtsvorgänger
ableiten. Gerade für diesen Fall aber stellt Ulpian die
Regel auf, daß der Besitzer vorgehen, der Kläger also
abgewiesen werden solle (m). Nach dieser Regel also
müßten die Beklagten gewinnen, nicht der Kläger, wie es
doch in unsrer Stelle Papinian annimmt. -- Allein die
eben erwähnte Regel des Ulpian soll offenbar nur gelten
als eine letzte Aushülfe, wo übrigens alle Verhältnisse
beider Theile völlig gleich stehen, so daß der Richter ohne

(m) L. 9 § 4 de public. (6. 2).
Scheinbar widerspricht dieser Stelle
die L. 31 §. 2 de act. emti
(19. 1). Allein beide lassen sich
vereinigen, wenn man annimmt,
in dieser letzten Stelle werde ein
Fall vorausgesetzt, in welchem der
Besitz bei keinem von beiden Theilen
sich befindet, sondern bei einem
Dritten, gegen welchen jene Beide
gleichzeitig als Kläger auftreten
wollen.

Beilage XIX.
des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklage
vorzieht, durch Reſtitution dieſer, an ſich verlorenen, Klage
ſelbſt (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein
und daſſelbe Mittel: die Reſciſſion des Eigenthums, welches
ein Anderer durch Uſucapion wirklich erworben hat.

Endlich iſt noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn
der Sklavenhändler gegen die Käufer mit der Publiciana
klagt, ſo ſtehen einander gegenüber zweierlei Perſonen, die
gleichmäßig Anſpruch auf die aus der b. f. possessio
entſpringende Rechte haben, denn dieſe Rechte haben ja die
Käufer durch die Vollendung ihrer Uſucapion gewiß nicht
verloren, und zwar ſind dieſes Perſonen, die ihre b. f. pos-
sessio
nicht von einem und demſelben Rechtsvorgänger
ableiten. Gerade für dieſen Fall aber ſtellt Ulpian die
Regel auf, daß der Beſitzer vorgehen, der Kläger alſo
abgewieſen werden ſolle (m). Nach dieſer Regel alſo
müßten die Beklagten gewinnen, nicht der Kläger, wie es
doch in unſrer Stelle Papinian annimmt. — Allein die
eben erwähnte Regel des Ulpian ſoll offenbar nur gelten
als eine letzte Aushülfe, wo übrigens alle Verhältniſſe
beider Theile völlig gleich ſtehen, ſo daß der Richter ohne

(m) L. 9 § 4 de public. (6. 2).
Scheinbar widerſpricht dieſer Stelle
die L. 31 §. 2 de act. emti
(19. 1). Allein beide laſſen ſich
vereinigen, wenn man annimmt,
in dieſer letzten Stelle werde ein
Fall vorausgeſetzt, in welchem der
Beſitz bei keinem von beiden Theilen
ſich befindet, ſondern bei einem
Dritten, gegen welchen jene Beide
gleichzeitig als Kläger auftreten
wollen.
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[308/0330] Beilage XIX. des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklage vorzieht, durch Reſtitution dieſer, an ſich verlorenen, Klage ſelbſt (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein und daſſelbe Mittel: die Reſciſſion des Eigenthums, welches ein Anderer durch Uſucapion wirklich erworben hat. Endlich iſt noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn der Sklavenhändler gegen die Käufer mit der Publiciana klagt, ſo ſtehen einander gegenüber zweierlei Perſonen, die gleichmäßig Anſpruch auf die aus der b. f. possessio entſpringende Rechte haben, denn dieſe Rechte haben ja die Käufer durch die Vollendung ihrer Uſucapion gewiß nicht verloren, und zwar ſind dieſes Perſonen, die ihre b. f. pos- sessio nicht von einem und demſelben Rechtsvorgänger ableiten. Gerade für dieſen Fall aber ſtellt Ulpian die Regel auf, daß der Beſitzer vorgehen, der Kläger alſo abgewieſen werden ſolle (m). Nach dieſer Regel alſo müßten die Beklagten gewinnen, nicht der Kläger, wie es doch in unſrer Stelle Papinian annimmt. — Allein die eben erwähnte Regel des Ulpian ſoll offenbar nur gelten als eine letzte Aushülfe, wo übrigens alle Verhältniſſe beider Theile völlig gleich ſtehen, ſo daß der Richter ohne (m) L. 9 § 4 de public. (6. 2). Scheinbar widerſpricht dieſer Stelle die L. 31 §. 2 de act. emti (19. 1). Allein beide laſſen ſich vereinigen, wenn man annimmt, in dieſer letzten Stelle werde ein Fall vorausgeſetzt, in welchem der Beſitz bei keinem von beiden Theilen ſich befindet, ſondern bei einem Dritten, gegen welchen jene Beide gleichzeitig als Kläger auftreten wollen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/330>, abgerufen am 23.11.2024.