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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XIX.
klagten die Exception abzuschlagen aus einer Rücksicht
der Billigkeit (neque oporteat etc.).

Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die
vorhergehenden Erklärungen aufgestellt wurden, verwandeln
sich jetzt in Bestätigungen der hier versuchten. Der durch
sed ausgedrückte Gegensatz ist wirklich vorhanden, die
Worte causa cognita sind nicht müßig, sondern ganz unent-
behrlich, und der am Schluß aufgestellte Grund der Billig-
keit ist in der That entscheidend für die ganze Sache. Der
innere Zusammenhang der Stelle ist völlig befriedigend,
und Alles steht in Einklang mit sonst bekannten Rechts-
regeln. Endlich bestätigt sich die Wahl der Leseart, worauf
diese Erklärung beruht, auch dadurch als richtig, daß sich
aus ihr die Entstehung der anderen, nun als irrig anzu-
sehenden Leseart, ungezwungen und befriedigend erklärt (e).
In irgend einer sehr frühen Zeit ließ sich nämlich ein Ab-
schreiber durch den in den Worten: cum exceptio .. detur
liegenden falschen Schein täuschen, und verwandelte das
vorgefundene richtige inutiliter in das irrige utiliter, welches
dann in die meisten Handschriften übergegangen ist.

Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze besonders
zu erklären, wobei in Erinnerung gebracht werden muß,
daß uns in dieser ganzen Stelle Papinian ein von ihm
früher ertheiltes Responsum, mit dessen Gründen, in kurzem
Auszuge mittheilen will.


(e) Ueber diese Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-
wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251.

Beilage XIX.
klagten die Exception abzuſchlagen aus einer Rückſicht
der Billigkeit (neque oporteat etc.).

Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die
vorhergehenden Erklärungen aufgeſtellt wurden, verwandeln
ſich jetzt in Beſtätigungen der hier verſuchten. Der durch
sed ausgedrückte Gegenſatz iſt wirklich vorhanden, die
Worte causa cognita ſind nicht müßig, ſondern ganz unent-
behrlich, und der am Schluß aufgeſtellte Grund der Billig-
keit iſt in der That entſcheidend für die ganze Sache. Der
innere Zuſammenhang der Stelle iſt völlig befriedigend,
und Alles ſteht in Einklang mit ſonſt bekannten Rechts-
regeln. Endlich beſtätigt ſich die Wahl der Leſeart, worauf
dieſe Erklärung beruht, auch dadurch als richtig, daß ſich
aus ihr die Entſtehung der anderen, nun als irrig anzu-
ſehenden Leſeart, ungezwungen und befriedigend erklärt (e).
In irgend einer ſehr frühen Zeit ließ ſich nämlich ein Ab-
ſchreiber durch den in den Worten: cum exceptio .. detur
liegenden falſchen Schein täuſchen, und verwandelte das
vorgefundene richtige inutiliter in das irrige utiliter, welches
dann in die meiſten Handſchriften übergegangen iſt.

Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze beſonders
zu erklären, wobei in Erinnerung gebracht werden muß,
daß uns in dieſer ganzen Stelle Papinian ein von ihm
früher ertheiltes Reſponſum, mit deſſen Gründen, in kurzem
Auszuge mittheilen will.


(e) Ueber dieſe Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-
wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251.
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[300/0322] Beilage XIX. klagten die Exception abzuſchlagen aus einer Rückſicht der Billigkeit (neque oporteat etc.). Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die vorhergehenden Erklärungen aufgeſtellt wurden, verwandeln ſich jetzt in Beſtätigungen der hier verſuchten. Der durch sed ausgedrückte Gegenſatz iſt wirklich vorhanden, die Worte causa cognita ſind nicht müßig, ſondern ganz unent- behrlich, und der am Schluß aufgeſtellte Grund der Billig- keit iſt in der That entſcheidend für die ganze Sache. Der innere Zuſammenhang der Stelle iſt völlig befriedigend, und Alles ſteht in Einklang mit ſonſt bekannten Rechts- regeln. Endlich beſtätigt ſich die Wahl der Leſeart, worauf dieſe Erklärung beruht, auch dadurch als richtig, daß ſich aus ihr die Entſtehung der anderen, nun als irrig anzu- ſehenden Leſeart, ungezwungen und befriedigend erklärt (e). In irgend einer ſehr frühen Zeit ließ ſich nämlich ein Ab- ſchreiber durch den in den Worten: cum exceptio .. detur liegenden falſchen Schein täuſchen, und verwandelte das vorgefundene richtige inutiliter in das irrige utiliter, welches dann in die meiſten Handſchriften übergegangen iſt. Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze beſonders zu erklären, wobei in Erinnerung gebracht werden muß, daß uns in dieſer ganzen Stelle Papinian ein von ihm früher ertheiltes Reſponſum, mit deſſen Gründen, in kurzem Auszuge mittheilen will. (e) Ueber dieſe Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu- wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/322>, abgerufen am 27.11.2024.