Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. acturum." Woher er Dieses hat, sagt er nicht; das angeführteBuch ist zuerst 1543 gedruckt, also älter, als die angeführten Ausgaben, worin handschriftliche Texte angegeben werden. Auch die Basiliken bestätigen diese Leseart (b). Cujacius schlägt als Conjectur vor: utiliter, welches dem Sinn nach nicht verschieden ist von non inutiliter, dem Ausdruck nach schlechter, wie sich weiter unten zeigen wird. Nach dieser zweiten Leseart soll der Kläger Recht behalten. Also an handschriftlicher Beglaubigung fehlt es für Sieht man die Stelle obenhin an, so spricht ein ober- Allein bei genauerer Betrachtung ergeben sich sogleich Zuerst die adversative Partikel Sed im Anfang des (b) Basil. ed. Fabrot. T. 2 p. 161 "kalos."
Beilage XIX. acturum.“ Woher er Dieſes hat, ſagt er nicht; das angeführteBuch iſt zuerſt 1543 gedruckt, alſo älter, als die angeführten Ausgaben, worin handſchriftliche Texte angegeben werden. Auch die Baſiliken beſtätigen dieſe Leſeart (b). Cujacius ſchlägt als Conjectur vor: utiliter, welches dem Sinn nach nicht verſchieden iſt von non inutiliter, dem Ausdruck nach ſchlechter, wie ſich weiter unten zeigen wird. Nach dieſer zweiten Leſeart ſoll der Kläger Recht behalten. Alſo an handſchriftlicher Beglaubigung fehlt es für Sieht man die Stelle obenhin an, ſo ſpricht ein ober- Allein bei genauerer Betrachtung ergeben ſich ſogleich Zuerſt die adverſative Partikel Sed im Anfang des (b) Basil. ed. Fabrot. T. 2 p. 161 “καλῶς.“
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Beilage XIX.
acturum.“ Woher er Dieſes hat, ſagt er nicht; das angeführte
Buch iſt zuerſt 1543 gedruckt, alſo älter, als die angeführten
Ausgaben, worin handſchriftliche Texte angegeben werden.
Auch die Baſiliken beſtätigen dieſe Leſeart (b). Cujacius
ſchlägt als Conjectur vor: utiliter, welches dem Sinn nach
nicht verſchieden iſt von non inutiliter, dem Ausdruck nach
ſchlechter, wie ſich weiter unten zeigen wird. Nach dieſer
zweiten Leſeart ſoll der Kläger Recht behalten.
Alſo an handſchriftlicher Beglaubigung fehlt es für
beide Leſearten nicht, und wir haben zunächſt nach dem
inneren Zuſammenhang der Stelle zu prüfen, welche den
Vorzug verdiene.
Sieht man die Stelle obenhin an, ſo ſpricht ein ober-
flächlicher Schein für die erſte Leſeart. Denn es heißt in
den unmittelbar folgenden Worten: cum exceptio justi
dominii .. detur. Alſo: datur exceptio, die Exception
wird vom Prätor gegeben, ſie iſt alſo wirklich begründet,
alſo muß der Kläger abgewieſen werden.
Allein bei genauerer Betrachtung ergeben ſich ſogleich
folgende ganz entſcheidende Gründe gegen dieſe Erklärung.
Zuerſt die adverſative Partikel Sed im Anfang des
Satzes. Dann wenn die Beklagten durch die Exception
gewinnen, ſo iſt Dieſes eine unmittelbare Folge der vorher
erwähnten Uſucapion, kann alſo unmöglich als Gegenſatz
ausgedrückt werden, wie es doch in dem Sed augenſcheinlich
(b) Basil. ed. Fabrot. T. 2 p. 161 “καλῶς.“
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