Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Zur Restitution der Minderjährigen. soll durch den väterlichen Befehl die Restitution desSohnes gänzlich ausgeschlossen seyn. Diese Ausnahme läßt sich jedoch nach allgemeinen Sie soll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian, Demnach ist die Behauptung jener Ausnahme durchaus 19*
Zur Reſtitution der Minderjährigen. ſoll durch den väterlichen Befehl die Reſtitution desSohnes gänzlich ausgeſchloſſen ſeyn. Dieſe Ausnahme läßt ſich jedoch nach allgemeinen Sie ſoll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian, Demnach iſt die Behauptung jener Ausnahme durchaus 19*
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Zur Reſtitution der Minderjährigen.
ſoll durch den väterlichen Befehl die Reſtitution des
Sohnes gänzlich ausgeſchloſſen ſeyn.
Dieſe Ausnahme läßt ſich jedoch nach allgemeinen
Rechtsgrundſätzen durchaus nicht rechtfertigen.
Sie ſoll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian,
und durch ein Reſcript des K. Gordian. Die richtige
Auslegung beider Stellen beſtätigt aber dieſe Behauptung
nicht.
Demnach iſt die Behauptung jener Ausnahme durchaus
zu verwerfen.
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