Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XVIII. Ich betrachte die zweite Voraussetzung zuerst, die mit Die erste Voraussetzung scheint folgenden Sinn zu Diese indirecte Andeutung scheint also eine Bestätigung Die eben erklärte, in jener ersten Voraussetzung liegende Beilage XVIII. Ich betrachte die zweite Vorausſetzung zuerſt, die mit Die erſte Vorausſetzung ſcheint folgenden Sinn zu Dieſe indirecte Andeutung ſcheint alſo eine Beſtätigung Die eben erklärte, in jener erſten Vorausſetzung liegende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0310" n="288"/> <fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi></fw><lb/> <p>Ich betrachte die zweite Vorausſetzung zuerſt, die mit<lb/> der ſo eben angeſtellten Unterſuchung zuſammentrifft. Iſt<lb/> nach der übereinſtimmenden Erklärung der Parteien ſchon<lb/> das Senatusconſult anwendbar, ſo bedarf es der Reſtitution<lb/> nicht, und ſie wird daher nicht gegeben. Iſt es entſchieden<lb/> nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt<lb/> ſicher nicht kannte), oder iſt dieſer Umſtand wenigſtens<lb/> zweifelhaft und beſtritten, dann kann die Reſtitution ein-<lb/> treten.</p><lb/> <p>Die erſte Vorausſetzung ſcheint folgenden Sinn zu<lb/> haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge-<lb/> geben hat, ſo bekommt der Sohn Reſtitution (das ſagt<lb/> die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, ſo<lb/> bekommt der Sohn keine Reſtitution (das ſcheint indirect<lb/> angedeutet).</p><lb/> <p>Dieſe indirecte Andeutung ſcheint alſo eine Beſtätigung<lb/> der Ausnahme zu enthalten, worauf ſich die gegenwärtige<lb/> Unterſuchung bezieht, alſo eine Beſtätigung der oben erklärten<lb/> Stelle des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> nach der gewöhnlichen Auffaſſung der-<lb/> ſelben. Unſtreitig war es die ſcheinbare Uebereinſtimmung<lb/> dieſer beiden von einander unabhängigen Stellen, welche<lb/> der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall<lb/> eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens ſolche Kraft<lb/> verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel verſucht<lb/> wurde.</p><lb/> <p>Die eben erklärte, in jener erſten Vorausſetzung liegende<lb/> indirecte Andeutung iſt nun das gewöhnlich ſogenannte<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0310]
Beilage XVIII.
Ich betrachte die zweite Vorausſetzung zuerſt, die mit
der ſo eben angeſtellten Unterſuchung zuſammentrifft. Iſt
nach der übereinſtimmenden Erklärung der Parteien ſchon
das Senatusconſult anwendbar, ſo bedarf es der Reſtitution
nicht, und ſie wird daher nicht gegeben. Iſt es entſchieden
nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt
ſicher nicht kannte), oder iſt dieſer Umſtand wenigſtens
zweifelhaft und beſtritten, dann kann die Reſtitution ein-
treten.
Die erſte Vorausſetzung ſcheint folgenden Sinn zu
haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge-
geben hat, ſo bekommt der Sohn Reſtitution (das ſagt
die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, ſo
bekommt der Sohn keine Reſtitution (das ſcheint indirect
angedeutet).
Dieſe indirecte Andeutung ſcheint alſo eine Beſtätigung
der Ausnahme zu enthalten, worauf ſich die gegenwärtige
Unterſuchung bezieht, alſo eine Beſtätigung der oben erklärten
Stelle des Ulpian nach der gewöhnlichen Auffaſſung der-
ſelben. Unſtreitig war es die ſcheinbare Uebereinſtimmung
dieſer beiden von einander unabhängigen Stellen, welche
der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall
eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens ſolche Kraft
verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel verſucht
wurde.
Die eben erklärte, in jener erſten Vorausſetzung liegende
indirecte Andeutung iſt nun das gewöhnlich ſogenannte
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |